diplome für Berufsbildungsverantwortliche im Hauptund Nebenberuf. Sie bestätigen den Abschluss der Studiengänge gemäss Art. 40 und 41 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)5.
414.55
Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Hauptund Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Präambel
Berufsbildungsverantwortliche im Hauptund Nebenberuf PHZH 414.55
(vom 1. Oktober 2019)1, 2
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
20073,
beschliesst:
Studienabschlüsse
Voraussetzungen
Lehrdiplome
mit altrechtlicher
Bezeichnung
1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verleiht Lehr-
Art. 2 Zielsetzung
Die Studiengänge sollen die Absolventinnen und Absolventen berufsbegleitend für den Unterricht in der Berufsbildung qualifizieren. Inhaltlich orientieren sich die Studiengänge an den Vorgaben des Bundes, namentlich an den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche. Die Verbindung von Theorie und Praxis stellt sicher, dass in der Ausbildung berufspädagogische Handlungskompetenz erworben wird.
Art. 3 Gebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule4. Anwendungsbereich
Art. 4 Soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften ent-
hält, kommen die für die Ausbildungsstudiengänge an der PHZH geltenden Rechtserlasse analog zur Anwendung. -- 1 of 5 --
414.55 Berufsbildungsverantwortliche im Hauptund Nebenberuf PHZH
2_abschnitt_studiengaenge 2. Abschnitt: Studiengänge
a_zulassung A. Zulassung
Art. 5 BBV5
Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und Art. 46
Art. 11 sowie Wirtsc
der Verordnung des Eidgenössischen Departements für haft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)6. Die Studienpläne regeln die Einzelheiten.
Studierende, die während des Studiums nicht das Berufsprofil unterrichten, wofür sie ein Lehrdiplom erwerben wollen, absolvieren Praktika. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnahmen bewilligen.
Über die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die Aufnahmekommission. Ergänzungsleistungen
Art. 6 Die Studienpläne legen die allgemeinbildenden und/oder fach-
wissenschaftlichen Ergänzungsleistungen und den Zeitpunkt von deren Nachweisen fest.
Art. 7 Immatrikulation B. Studium
Das Studium setzt eine Immatrikulation an der PHZH voraus.
Art. 8 Grundlagen Prüfungsanfo
Die Leitung des Prorektorats Ausbildung erlässt Studienpläne, rderungen sowie folgende Richtlinien:
- Richtlinie zur berufspraktischen Ausbildung,
- Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,
- Richtlinie zur betrieblichen Erfahrung. Eignungsbeurteilung
Art. 9
Die Eignungsbeurteilung beruht auf einer Standortbestimmung, die vor Studienbeginn stattfindet.
Treten während des Studiums Zweifel an der beruflichen Eignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet.
Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt das Verfahren. Ausbildungsbereiche
Art. 10 Die Ausbildung umfasst die Bereiche Erziehungswissenschaft,
Berufspädagogik, Fachdidaktik und berufspraktische Ausbildung. -- 2 of 5 --
Berufsbildungsverantwortliche im Hauptund Nebenberuf PHZH 414.55 Studienumfang und Studiendauer
Art. 11 Die berufspädagogische Ausbildung zur diplomierten Lehr-
person im Hauptberuf umfasst 60 ECTS-Punkte (European Credit Transferand Accumulationsystem, ECTS), jene für eine nebenberufliche Tätigkeit 10 ECTS-Punkte nach dem Europäischen Kreditpunktetransferund Akkumulierungssystem. Ein ECTS-Punkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Art. 12 Studienaufbau
Die Studiengänge sind modular aufgebaut. Die Studienpläne regeln die Einzelheiten. Namentlich legen sie die Pflichtund gegebenenfalls Wahlpflichtmodule mit den dazugehörigen ECTS-Punkten und die erforderlichen Präsenzen fest.
Art. 13 Portfolio
In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen führen die Studierenden studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Arbeiten, mit der Aspekte des Lernprozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokumentiert werden. Studierende, die bereits über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe II verfügen, sind von dieser Pflicht befreit. Anrechnung von früheren Leistungen
Art. 14 An einer Hochschule oder im Rahmen einer Ausbildung für
ein anderes Lehrdiplom früher erbrachte Leistungen können anerkannt und die ECTS-Punkte angerechnet werden, sofern die Leistungen äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.
c_diplompruefung C. Diplomprüfung
Art. 15 Inhalt
In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen mit Ausnahme jener gemäss Abs. 3 umfasst die Diplomprüfung folgende Teilprüfungen:
- eine mündliche Prüfung in Berufspädagogik,
- eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik,
- eine berufspraktische Prüfung (Lehrprobe und Kolloquium).
In den Studiengängen für nebenberufliche Lehrpersonen besteht die Diplomprüfung aus einer mündlichen Prüfung in Fachdidaktik.
In der berufspädagogischen Nachqualifikation für Lehrpersonen mit gymnasialer Lehrbefähigung wird das Lehrdiplom aufgrund der bestandenen Leistungsnachweise ohne zusätzliche Diplomprüfung vergeben.
Die Prüfungsanforderungen regeln die Einzelheiten. -- 3 of 5 --
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Art. 16 Bestehen Lehrperson
Die Diplomprüfung ist in Studiengängen für hauptberufliche en bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Teilprüfungen mit einer genügenden Note bewertet ist. In den Studiengängen für nebenberufliche Studiengänge muss die Prüfung in Fachdidaktik mit einer genügenden Note bewertet sein.
Art. 17 Wiederholung
Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Ein erneutes Nichtbestehen hat den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Fachperson, die von der Abteilungsleitung bestimmt wird, als Expertin oder Experte teil. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung.
d_diplomverleihung D. Diplomverleihung
Art. 18 Lehrdiplom
Das Lehrdiplom wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement, Studienplan und Prüfungsanforderungen erfüllt sind.
Die Lehrdiplome werden wie folgt bezeichnet:
- Lehrdiplom für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen,
- Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (Hauptberuf),
- Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen (Nebenberuf),
- 8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschulen – Wirtschaft und Gesellschaft (Hauptberuf),
- 8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschulen – Information, Kommunikation und Administration (Hauptberuf),
- 8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschulen – Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf),
- Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen einschliesslich Berufsmaturität – mit dem entsprechenden Fach,
- Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Hauptberuf),
- Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Nebenberuf),
- Diplom Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten (Nebenberuf). -- 4 of 5 --
Berufsbildungsverantwortliche im Hauptund Nebenberuf PHZH 414.55
Art. 19 Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält:
- die Personalien der oder des Diplomierten,
- die genaue Bezeichnung des Lehrdiploms,
- die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung,
- gegebenenfalls den Vermerk, dass das Lehrdiplom vom zuständigen Bundesamt anerkannt ist. Transcript of Records
Art. 20 Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den
zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt. Diploma Supplement
Art. 21 Zu jedem Lehrdiplom wird ein «Diploma Supplement» in
deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
e_uebergangsbestimmungen E. Übergangsbestimmungen7
Art. 227
Das Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen in Wirtschaft und Gesellschaft kann auf Antrag bis 31. Dezember 2024 verliehen werden.
Das Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Hauptberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2023 verliehen werden.
Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf) kann auf Antrag bis 31. Dezember 2022 verliehen werden.