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Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung (OrgR EUL)

(vom 17. Mai 2022)1

Art. 60 gestützt auf

der Universitätsordnung der Universität Zürich vom

  1. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:

a_gegenstand A. Gegenstand

Art. 1

Dieses Organisationsreglement regelt die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Erweiterten Universitätsleitung (EUL).

Es ergänzt die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983 und der UniO zur Organisation der EUL.

b_sitzungen B. Sitzungen

Art. 2 Einberufung

Die EUL tagt in der Regel neunmal pro Jahr, wobei während der Perioden mit Lehrveranstaltungen ein monatlicher Sitzungsrhythmus besteht.

Die Rektorin oder der Rektor beruft bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern weitere Sitzungen ein.

Sie oder er kann Sitzungen mangels Traktanden absagen.

Art. 3 Sitzungsleitung

Die EUL tagt unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors.

Bei Abwesenheit der Rektorin oder des Rektors wird die Sitzung von der Vize-Rektorin oder dem Vize-Rektor geleitet. Bei Abwesenheit beider leitet eine Prorektorin oder ein Prorektor oder die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Sitzung. -- 1 of 5 --

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Art. 4 Traktandierung

Die EUL berät und beschliesst anhand einer Traktandenliste.

Die Traktandenliste wird aufgrund der eingereichten Anträge erstellt.

Sie wird in der Regel mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstermin elektronisch versendet.

Die EUL kann ein dringliches Geschäft bei Beginn der Sitzung auf die Traktandenliste aufnehmen, sofern drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Es können ihr Geschäfte auch zur Diskussion oder zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.

Art. 5 Stellvertretung

Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten können sich nach Massgabe des Organisationsreglements der jeweiligen Fakultät vertreten lassen.

Für die Delegierten der Stände richtet sich die Stellvertretung nach dem Wahlreglement vom 3. Dezember 20195 bzw. nach der entsprechenden Regelung des Verbands der Studierenden der Universität Zürich.

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Abs. 1 und 2 sind stimmberechtigt.

Die Stimmabgabe kann weder vorgängig erfolgen noch an eine Sitzungsteilnehmerin oder einen Sitzungsteilnehmer delegiert werden.

Art. 6 Gäste

Neben der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Gleichstellungskommission lädt die EUL folgende ständige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen ein:

  1. die Leiterin oder den Leiter von Recht und Datenschutz,
  2. die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Informatik,
  3. die Leiterin oder den Leiter Kommunikation,
  4. die Aktuarin oder den Aktuar.

Sie kann für einzelne Geschäfte weitere Gäste einladen.

Art. 7 Protokoll

Über die Sitzungen der EUL wird Protokoll geführt.

Das Protokoll wird jeweils an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. -- 2 of 5 --

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c_beschlussfassung C. Beschlussfassung

Art. 8

Die Anträge an die EUL werden von den stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht. Besondere Regelungen, wonach Organe der Fakultäten direkt bei der EUL Antrag stellen, bleiben vorbehalten.

Die Anträge sind dem Generalsekretariat einzureichen. Sie werden in der Regel von der Universitätsleitung vorberaten oder zur Kenntnis genommen und im Anschluss für eine Sitzung der EUL traktandiert.

Die Anträge sind ausreichend frühzeitig einzureichen, damit sie von der Universitätsleitung vorberaten oder zur Kenntnis genommen werden können, sofern dies noch nicht erfolgt ist, und die ordnungsgemässe Traktandierung gewährleistet ist.

Art. 97

Beschlussfähigkeit

Art. 10 Die EUL ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassung

Art. 11

Die EUL fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Leiterin oder der Leiter der Sitzung den Stichentscheid.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Bestimmungen der Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung vom 2. Oktober 20176 bleiben vorbehalten. Zirkularverfahren

Art. 12

Die Rektorin oder der Rektor kann der EUL Beschlüsse im Zirkularverfahren unterbreiten. Dieses wird per E-Mail geführt.

Die Beschlussfassung über die Erteilung der Venia Legendi sowie über Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der weiteren vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titel erfolgt in der Regel im Zirkularverfahren.

Der Beschluss kommt zustande, wenn keines der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der von der Rektorin oder dem Rektor angesetzten Frist mitteilt, dass es die Beratung des Geschäfts an einer Sitzung verlangt.

Die Frist nach Abs. 3 beträgt mindestens fünf Arbeitstage. -- 3 of 5 --

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Art. 13 Ausstand

Die Mitglieder der EUL treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Es gilt § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592. Informationsrecht

Art. 14

Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten und die Delegierten der Stände sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, die Angehörigen ihrer Fakultät bzw. die Angehörigen ihres Standes über die Traktanden und Beschlüsse der EUL zu informieren, sofern die betreffenden Geschäfte nicht der Schweigepflicht nach § 15 unterstehen.

Die Stellungnahmen von Sitzungsteilnehmenden und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der EUL sind geheim zu halten.

Art. 15 Schweigepflicht

Die Mitglieder der EUL, die ständigen Gäste mit beratender Stimme und sämtliche Sitzungsteilnehmende unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:

  1. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und der weiteren vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titel,
  2. Geschäfte betreffend Bewilligung zur Weiterführung und zum Entzug des Professorinnenoder Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt,
  3. Geschäfte, die von der Rektorin oder dem Rektor oder von der EUL der Schweigepflicht unterstellt werden.

Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der EUL bzw. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität fort.

d_aktuariat D. Aktuariat

Art. 16

Die Aktuarin oder der Aktuar trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der EUL.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Aktuarin oder den Aktuar. -- 4 of 5 --

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e_inkrafttreten E. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Organisationsreglement tritt am 1. August 2022 in

Kraft.