der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
- Dezember 1998 (UniO)3, beschliesst:
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der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
die Organisation des Senats und seine Verfahren fest.
Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Die Rektorin oder der Rektor steht dieser vor (§ 49 a Abs. 1 und 2 UniO).
Neben der Rektorin oder dem Rektor gehören der Geschäftsleitung an:
Der Senat kann auf Antrag der Geschäftsleitung bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder des Senats in die Geschäftsleitung entsenden. Er wählt die betreffenden Personen.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an (§ 49 a Abs. 3 UniO).
Die Universitätsleitung kann bei der Geschäftsleitung Geschäfte zur Behandlung im Senat anmelden.
Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz Geschäfte zur Behandlung im Senat einbringen. -- 1 of 5 --
415.111.4 OrgR Senat Einbringen durch stimmberechtigte Mitglieder des Senats
Stimmberechtigte Mitglieder des Senats, deren Anzahl mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, können dem Senat gemeinsam beantragen, dass er
Sie stellen der Geschäftsleitung ein Begehren um Traktandierung des entsprechenden Geschäfts.
Das Einholen von Auskünften im Sinne von § 50 Abs. 4 UniO richtet sich nach § 19.
Das Begehren um Traktandierung eines Geschäfts ist der ng schriftlich einzureichen und muss den Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Unterschriften sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder, die das Begehren stellen, sind in geeigneter Form beizubringen.
Im Begehren sind ein stimmberechtigtes Mitglied, das der Geschäftsleitung als Ansprechperson dient und den Antrag im Senat vertritt (Initiantin oder Initiant), sowie dessen Stellvertretung zu bezeichnen.
Die Initiantin oder der Initiant kann das Geschäft jederzeit zurückziehen.
Die Geschäftsleitung bereitet die Geschäfte zuhanden des Senats vor.
Sie kann zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus Mitgliedern des Senats zusammensetzen.
Die Geschäftsleitung und die Arbeitsgruppen können Expertinnen und Experten beiziehen, die nicht Mitglieder des Senats sein müssen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Wahlgeschäfte.
Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entsprechend ihrer Planung (§ 51 a Abs. 1 UniO).
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Geschäfte, die von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens drei Monate vor einer Sitzung eingebracht wurden, traktandiert sie an der betreffenden Sitzung.
Wahlgeschäfte traktandiert sie gemäss Anordnung des Universitätsrates oder der Universitätsleitung.
Vorbehalten bleibt die direkte Traktandierung eines Geschäfts durch die Universitätsleitung gestützt auf § 51 a Abs. 3 UniO. Mitteilung der Traktanden
tens 15 Arbeitstage vor der Sitzung auf elektronischem Weg oder per Post zugestellt. Gegenund Änderungsanträge
Das Recht, zu einem traktandierten Geschäft Gegenund Änderungsanträge sowie Anträge auf Rückweisung (vgl. § 11) zu stellen, haben:
Sofern den Mitgliedern des Senats mit der Traktandenliste bereits ein begründeter Antrag zu einem Geschäft zugestellt wird, kann die Sitzungsleitung anordnen, dass Gegenund Änderungsanträge sowie Anträge auf Rückweisung bereits vor der Sitzung anzumelden sind.
Die Anordnung nach Abs. 2 wird den Mitgliedern des Senats gegebenenfalls mit der Traktandenliste mitgeteilt. Für die Einreichung der Anträge wird ihnen eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen ab Versand der Traktandenliste gesetzt.
In den übrigen Fällen können die Mitglieder des Senats Gegenund Änderungsanträge noch während der Behandlung des Geschäfts an der Sitzung stellen. Rückweisung durch den Senat
Der Senat kann vorläufig darauf verzichten, zu einem Geschäft einen materiellen Beschluss zu fassen. Er weist das Geschäft in diesem Fall zur weiteren Vorbereitung an die Geschäftsleitung zurück. Er kann die Geschäftsleitung verpflichten, hierzu eine Arbeitsgruppe nach § 6 Abs. 2 einzusetzen.
Die Geschäftsleitung traktandiert das Geschäft nach Erfüllung des Auftrags erneut. Diskussionsund Informationstraktanden
Dem Senat können Geschäfte auch zur Diskussion oder zur Information unterbreitet werden.
§§ 10 und 11 sind in diesem Fall nicht anwendbar.
§§ 10 und 11 gelten nicht für Wahlgeschäfte. -- 3 of 5 --
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Die Rektorin oder der Rektor leitet die Sitzungen des Senats (§ 52 Abs. 3 UniO). Form der Durchführung
Die Mitglieder des Senats können vor Ort an den Sitzungen teilnehmen oder sich online zuschalten (hybride Durchführung). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Senatssitzung ausnahmsweise vollständig online durchgeführt werden.
Das Äusserungsrecht und die Stimmabgabe werden auch im Fall der Online-Teilnahme gewährleistet. Die online teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gelten im Sinne von § 52 Abs. 1 UniO als anwesend.
Können online teilnehmende Mitglieder ihre Rechte nach Abs. 2 aufgrund technischer Pannen nicht ausüben, wird die Gültigkeit der Beschlüsse des Senats davon nicht berührt.
Stellt die Sitzungsleitung während einer Sitzung fest, dass ein erheblicher Teil der online teilnehmenden Mitglieder von einer Panne betroffen ist, vertagt sie nach Möglichkeit die noch offenen Geschäfte.
Die Mitglieder des Senats sind gehalten, sich entweder auf Englisch zu äussern. Erfolgt gleichzeitig eine Präsentation, ist dafür nach Möglichkeit die jeweils andere Sprache zu verwenden.
Die Beschlüsse des Senats werden in deutscher Sprache protokolliert.
Die Berichte der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung im Sinne von § 50 Abs. 2 UniO erfolgen in deutscher Sprache. Zu Informationszwecken wird eine englischsprachige Zusammenfassung erstellt. Äusserungsrecht der Mitglieder des Senats
Den Mitgliedern des Senats ist an der Sitzung die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern.
Die Redezeit kann angemessen beschränkt werden. Beschlussfassung
Die Beschlussfassung richtet sich nach § 52 Abs. 1–3 UniO.
Eine Abstimmung erfolgt auch, wenn zu einem Geschäft kein Gegenantrag vorliegt.
Die Sitzungsleitung kann zudem über eine Rückweisung abstimmen lassen, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegt. -- 4 of 5 --
OrgR Senat 415.111.4
Stimmberechtigte Mitglieder des Senats, deren Anzahl mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, können von der Universitätsleitung oder der Erweiterten Universitätsleitung gemeinsam Auskünfte über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit verlangen (§ 50 Abs. 4 UniO).
Das Begehren ist der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen. Die Unterschriften sämtlicher Personen, die das Begehren stellen, sind in geeigneter Form beizubringen.
Die Geschäftsleitung leitet das Begehren direkt an die Universitätsleitung bzw. die Erweiterte Universitätsleitung weiter.
Die Auskunft kann schriftlich zuhanden des Senats oder mündlich an einer Sitzung des Senats erteilt werden.
Sie erfolgt nach Möglichkeit in der Sprache der Anfrage.