Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich- Irchel. Zweck der Parkanlage
415.111.42
Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel
(vom 9. Dezember 1987)1
Präambel
V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel 415.111.42
(vom 9. Dezember 1987)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitäts-
angehörigen als Erholungsgebiet. Bewilligungspflicht
Art. 3 Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung
des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.
Art. 4 Verweigerung
Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für:
- Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,
- die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,
- Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.
Art. 5 Gebühren
Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.
Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.
Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.
Art. 6 Zuständigkeit Benützungsbesc
Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung. hränkung
Art. 7
Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.
Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.
Art. 8 Unterhalt
Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. -- 1 of 2 --
415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel Strafbestimmung
Art. 9 Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung
vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
OS 50, 265. -- 2 of 2 --