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415.111.42

Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

(vom 9. Dezember 1987)1

Präambel

V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel 415.111.42

(vom 9. Dezember 1987)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich- Irchel. Zweck der Parkanlage

Art. 2 Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitäts-

angehörigen als Erholungsgebiet. Bewilligungspflicht

Art. 3 Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung

des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.

Art. 4 Verweigerung

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für:

  1. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,
  2. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,
  3. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

Art. 5 Gebühren

Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.

Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.

Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

Art. 6 Zuständigkeit Benützungsbesc

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung. hränkung

Art. 7

Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.

Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

Art. 8 Unterhalt

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. -- 1 of 2 --

415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel Strafbestimmung

Art. 9 Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung

vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

OS 50, 265. -- 2 of 2 --