sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
415.111.7
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK)
Präambel
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7
(vom 25. März 2024)1, 2
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
(UniG)4,
beschliesst:
Zusammensetzung
Besetzung,
Spruchkörper
Schriftenwechsel
1_teil_gegenstand 1. Teil: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommis-
2_teil_organisation 2. Teil: Organisation
1_abschnitt_rekurskommission 1. Abschnitt: Rekurskommission
Art. 2
Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.
Sie setzt sich zusammen aus:
- der Präsidentin oder dem Präsidenten,
- der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
- fünf weiteren Mitgliedern. Wahl, Amtsdauer, Entschädigung
Art. 3
Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung.
Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission im Wahlbeschluss fest. -- 1 of 4 --
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
Art. 4 Sitz
Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Universitätsrat. Unvereinbarkeit, Unabhängigkeit
Art. 5
Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein.
Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. Aufsicht, Berichterstattung
Art. 6
Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus.
Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.
2_abschnitt_sekretariat 2. Abschnitt: Sekretariat
Art. 7 Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliede-
rung des Sekretariats der Rekurskommission.
3_teil_verfahren 3. Teil: Verfahren
1_abschnitt_grundsatz 1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 8
Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.
Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
2_abschnitt_zustaendigkeit 2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 9 Universität
Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Entscheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitätsrates. Fachhochschulen
Art. 10 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen
Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). -- 2 of 4 --
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7 Künstlerische Vorbildung
Art. 11 Die Rekurskommission entscheidet im Bereich der Vorbil-
dung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.
3_abschnitt_besetzung_und_befugnisse 3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse
Art. 12
Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden.
Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Referentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen den Spruchkörper. Präsidialbefugnisse
Art. 13
Die oder der Vorsitzende entscheidet über:
- vorsorgliche Massnahmen,
- aufschiebende Wirkung,
- unentgeltliche Rechtspflege,
- Sistierung,
- Fristwiederherstellungsgesuch.
Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines Rekurses bei:
- offensichtlicher Unzulässigkeit,
- Rückzug,
- Gegenstandslosigkeit. Referentin oder Referent
Art. 14 Die Referentin oder der Referent stellt den Mitgliedern des
Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem Vorsitzenden zustehen. Leiterin oder Leiter Sekretariat
Art. 15 Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für
den Rekurs:
- den Spruchkörper,
- die zuständige juristische Sekretärin oder den zuständigen juristischen Sekretär. Juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär
Art. 16
Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche Berichte ein.
Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus. -- 3 of 4 --
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK Unterschriftenregelung
Art. 17 Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin
oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.
4_abschnitt_verfahrensablauf 4. Abschnitt: Verfahrensablauf
Art. 18
Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen.
Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Entscheidfindung
Art. 19
Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder im Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.
Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich.
Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.
Art. 20 Mitteilungen
Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen. Verfahrenskosten
Art. 21
Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19665.
Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.