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415.111

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Präambel

1 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)27 (vom 4. Dezember 1998)1, 2 1. Teil: Aufgaben der Universität Forschung

Art. 1 1 In der Forschung hat die Universität die Aufgabe, wissen-

schaftliche Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen. 2 Die Universität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Ange- hörigen in der Grundlagenforschung und in der angewandten For- schung. 3 Selbstständige Forschung bildet Voraussetzung und Grundlage für die Lehre. Lehre

Art. 2 1 In der Lehre hat die Universität die Aufgabe, die Studieren-

den wissenschaftlich zu bilden, die Grundlagen zur Ausübung von aka- demischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft- lich weiterzubilden. 2 Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkennt- nisse methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, ver- antwortungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln. 3 Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch inter- disziplinäre Bildung und Weiterbildung. 4 Die universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür erforderlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltun- gen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden. 5 Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und ins- besondere des akademischen Nachwuchses. Dienst- leistungen

Art. 3 1 Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung

und Lehre wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter. 2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind in diese sinnvoll zu integrieren. 3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. Freiheit von Forschung und Lehre

Art. 4 An der Universität gilt akademische Forschungs-, Lehrund

Lernfreiheit. Sie ist sowohl gegenüber der Trägerschaft und den Orga- nen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.

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2 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Ethische Verantwortung

Art. 5 1 Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in For-

schung, Lehre und Dienstleistung obliegt in erster Linie den wissen- schaftlich tätigen Personen.23 2 Soweit ethische Problemstellungen die persönliche Verantwor- tung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wis- senschaftsbereiche Richtlinien zur Wahrung der ethischen Verantwor- tung erarbeitet. Qualitäts- sicherung

Art. 6 1 Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Univer-

sität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüllung der Leitungsund Verwaltungs- aufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit zu erheben, zu sichern und zu verbessern. 2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und an international anerkannten Massstäben. Kommunikation

Art. 7 1 Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und

aussen. 2 Die Universitätsleitung legt ein Kommunikationskonzept fest. 2. Teil: Angehörige der Universität 1. Abschnitt: Universitätspersonal23 A. Professorenschaft27 Ordentliche und ausser- ordentliche Professorinnen und Professoren

Art. 818 1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und

Professoren sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleis- tungen in ihrem Fachgebiet. 2 Sie sind in der Regel auf einen Lehrstuhl ernannt und unbefristet an der Universität angestellt. 3 Sie können auch ad personam ernannt werden. In diesem Fall sind sie in der Regel befristet an der Universität angestellt. Im Übrigen haben sie die gleiche Stellung wie die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber. 4 Von Dritten bezahlte Professorinnen und Professoren haben die- selbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden. 5 Voraussetzung für die Professur sind ausgewiesene Forschungs- und Lehrleistungen. Diese können durch eine Habilitation ausgewie- sen werden.21

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Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 6 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professo- ren sind berechtigt, während der Dauer ihrer Anstellung und nach der Emeritierung den Professorentitel zu führen. Die Erweiterte Univer- sitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag der Fakultät auch Professorinnen und Professoren gestatten, welche die Universität aus anderen Gründen verlassen. 7 Ein Titel, dessen Weiterführung bei Rücktritt gewährt worden ist, kann von der Erweiterten Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen der Universität ernsthaft verletzt. Assistenz- professorinnen und -professoren

Art. 9 1 Assistenzprofessorinnen und -professoren sind Wissenschaft-

lerinnen und Wissenschaftler, die auf eine Assistenzprofessur ernannt und befristet an der Universität angestellt sind.23 1bis Die Ernennung kann mit dem Anspruch auf Prüfung einer unbe- fristeten Anstellung (Tenure Track) verbunden werden.26 2 Von Dritten bezahlte Assistenzprofessorinnen und -professoren haben dieselbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden. 3 Voraussetzung für die Assistenzprofessur ist in der Regel die Habi- litation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.23 4 Zur Assistenzprofessorin oder zum Assistenzprofessor kann in der Regel nur ernannt werden, wer im Zeitpunkt der Ernennung das 45. Altersjahr noch nicht überschritten hat. 5 Assistenzprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, wäh- rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen. Berufungs- verfahren

Art. 1027 1 Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungsund

Finanzplanung eine Lehrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle. 2 Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Erweiterten Uni- versitätsleitung die Lehrstuhlplanung. Er kann in besonderen Fällen einen separaten Bericht einfordern. 3 Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszu- schreiben. In das Berufungsverfahren können auch Personen einbezo- gen werden, die sich nicht beworben haben. 3bis In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen. 4 Auf Antrag des Fakultätsvorstands setzt die Universitätsleitung eine Berufungskommission ein, der mindestens zwei externe Expertin- nen oder Experten angehören. An der Theologischen und Religions- wissenschaftlichen Fakultät kann die Fakultätsversammlung die Auf- gaben der Berufungskommission wahrnehmen.38

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4 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 5 Die Berufungskommission erarbeitet einen Einerbis Dreiervor- schlag und stellt einen begründeten Antrag an die Universitätsleitung. Für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten sind deren wis- senschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre sowie deren soziale Kompetenzen und Führungsqualitäten massgebend. Für klinisch tätige Professorinnen und Professoren sind zusätzlich ausgewiesene klinische Kompetenzen erforderlich. Den Anliegen der Gleichstellung ist Rech- nung zu tragen. 6 Die Fakultät kann zum Antrag der Berufungskommission die Stel- lungnahme des Fakultätsausschusses vorsehen. 7 Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Beru- fungsverhandlungen ein. Will die Universitätsleitung dem Antrag nicht Folge leisten, so unterbreitet sie dies vorgängig dem Universitätsrat zur Konsultation.20 7bis Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen ge- meinsam mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät. Zusagen zulasten der Ressourcen der Fakultät bedürfen der Zustim- mung der Dekanin oder des Dekans. 8 Die Universitätsleitung stellt dem Universitätsrat Antrag auf Er- nennung der oder des Vorgeschlagenen. 9 In den Berufungsverfahren für Professuren ad personam und Assis- tenzprofessuren ohne Tenure Track finden Abs. 1–8 eine entsprechend den Besonderheiten dieser Professurenkategorien angepasste Anwen- dung. Förderungs- professorinnen und -professoren

Art. 10a 1 Förderungsprofessorinnen und -professoren sind Wissen-

schaftlerinnen und Wissenschaftler, die gestützt auf ein von der Univer- sitätsleitung anerkanntes Förderungsprogramm von Forschungsförde- rungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds, an der Universität angestellt sind. 2 Die Universitätsleitung entscheidet über die Anstellung von För- derungsprofessorinnen und -professoren auf gemeinsamen Antrag des gastgebenden Instituts und der Fakultät.27 3 Förderungsprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, wäh- rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen. 4 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Assistenzprofes- sorinnen und -professoren. 5 Die Fakultät entscheidet über die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen.

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5 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 B. Mittelbau22 Angehörige des Mittelbaus

Art. 10b 1 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet

eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation. 2 Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuch- ses unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter Rech- nung zu tragen.27 3 Die Aufgaben von Mittelbauangehörigen werden in einem indivi- duellen Pflichtenheft festgehalten. Qualifikations- stellen

Art. 10c 1 Die Stellen von Oberassistierenden, von Postdoktorieren-

den, von Assistierenden sowie von Doktorierenden dienen der wissen- schaftlichen Qualifikation in Forschung und Lehre (Qualifikationsstel- len). Sie umfassen die Mitarbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei administrativen Aufgaben. Postdoktorierende, Doktorierende und Assistierende widmen sich in diesem Rahmen hauptsächlich der For- schung und Lehre. 2 Die Stellen von Oberassistierenden und Postdoktorierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Berufbarkeit auf eine Professur oder eine äquivalente wissenschaftliche Position. Die Stel- len von Assistierenden und Doktorierenden dienen der wissenschaft- lichen Qualifikation mit dem Ziel der Promotion. 3 Die Anstellung ist zeitlich beschränkt. Stellen in Forschung und Lehre

Art. 10d 1 Die Stellen von wissenschaftlichen Abteilungsleiterin-

nen und -leitern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen hauptsächlich der Erfüllung von Aufgaben in For- schung, Lehre und Dienstleistung. 2 Wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern soll die selbstständige Betreuung eines Aufgabenbereichs übertragen werden. 3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. 4 Befristete Anstellungen können insbesondere für die Durchfüh- rung zeitlich begrenzter Projekte vorgenommen werden. C. Administratives und technisches Personal22 Aufgaben und Rechtsstellung

Art. 10e 1 Das administrative und technische Personal setzt sich aus

den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.27 2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in den zentralen Diensten sowie in den Fakultäten sicher und unterstützt damit Forschung und Lehre.

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6 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedin- gungen richten sich nach der Personalverordnung der Universität8. 4 Den Angehörigen des administrativen und technischen Personals wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben. 2. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten23 A. Privatdozentinnen und Privatdozenten23 Habilitation

Art. 1127 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der

Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privat- dozentinnen oder -dozenten ernannt. 2 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt. 3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Habilitation sowie der Entzug der Venia Legendi richten sich nach der Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich10. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studien- programmen

Art. 1227 Die Privatdozentinnen und -dozenten werden bei der Pla-

nung und Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studien- programmen angemessen berücksichtigt. Sofern sie Lehrveranstaltun- gen durchführen, sind sie im Rahmen der Regelungen der Fakultät befugt, Prüfungen abzunehmen. Lehrtätigkeit ausserhalb von Studien- programmen27

Art. 12a 1 Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fach-

gebiet, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist, Lehrveran- staltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen. 2 Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen wer- den nicht entschädigt.

Art. 1324 B. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren22

Ernennung

Art. 1423 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen können auf An-

trag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung zur Titular- professorin oder zum Titularprofessor ernannt werden. 2 Sie erhalten damit das Recht, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen.

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7 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofessur richten sich nach der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich11.26 §§ 14 a–14 c.28 §§ 15 und 16.24 C. Weitere Dozentinnen und Dozenten23 Externe Lehrpersonen

Art. 1727 1 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten,

denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig- keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni- versität erfolgt. 2 Sie werden in der Regel mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio- nenrecht16 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird. 3 Das Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrper- sonen an der Universität Zürich9 regelt die Einzelheiten. Klinische Dozentinnen und Dozenten

Art. 17a 1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizi-

nischen Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikations- tätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätslei- tung der Titel einer klinischen Dozentin oder eines klinischen Dozen- ten verliehen werden. Das Recht, diesen Titel zu führen, erlischt mit dem Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.27 2 Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt den Erlass der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vor. Gastprofesso- rinnen und -professoren

Art. 1827 Die Fakultäten können Gastprofessuren bewilligen.

§§ 19–21.24 3. Abschnitt: Studierende Rechtsstellung der Studierenden

Art. 2223 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach

der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)12.

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8 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) VSUZH

Art. 2327 1 Der Verband der Studierenden der Universität Zürich

(VSUZH) vertritt den Stand der Studierenden gegenüber den Univer- sitätsorganen und der Öffentlichkeit und informiert sie über studenti- sche und hochschulpolitische Angelegenheiten. 2 Der VSUZH-Rat besteht aus mindestens 70 Mitgliedern. Er wird durch die Standesangehörigen im Proporzwahlverfahren gewählt. 3 Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Dele- gierte vertreten sein. 4 Der VSUZH-Rat regelt die Wahl der studentischen Vertreterin- nen und Vertreter in die gesamtuniversitären Organe und weitere Gre- mien, in denen sie ein Einsitzrecht haben. 5 Der VSUZH-Rat erlässt Statuten14. Diese unterliegen der Geneh- migung durch den Universitätsrat. 4. Abschnitt: Alumnae und Alumni26 Zugehörigkeit

Art. 23a 1 Alumnae und Alumni sind die Absolventinnen und Ab-

solventen sowie die ehemaligen Angestellten der Universität Zürich. 2 Die Universität gewährt ihnen bestimmte Rechte, insbesondere den Zugang zu Informationen der Universität und zu besonderen Anlässen. Organisationen der Alumnae und Alumni

Art. 23b 1 Die Universität kann die Organisationen der Alumnae

und Alumni bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. 2 Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen werden in einer Vereinbarung geregelt. 5.27 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Rechtsstellung des Universitäts- personals

Art. 24 1 Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitäts-

personals richten sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestim- mungen sowie der Personalverordnung der Universität. 2 Die Personalverordnung kann, soweit es die universitären Ver- hältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestim- mungen abweichen. Gleichstellung der Geschlechter

Art. 25 1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch

geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.

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9 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Insbesondere in Habilitations- und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz nehmen.27 3 Beim Erlass und bei der Anwendung von Regelungen, insbeson- dere bezüglich Habilitation, Berufungsund Beförderungskommissio- nen, ist der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.23 4 Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unter- stützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakul- täten und Institute in Gleichstellungsfragen. Gleichstellung der Menschen mit Behinderun- gen

Art. 25a 1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern

durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Men- schen mit Behinderungen. 2 Die Universitätsleitung setzt eine Fachstelle Studium und Behin- derung ein. Diese berät die Universitätsangehörigen und Organe der Universität.35 Mitbestimmung

Art. 2627 1 Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat

sowie in den Organen und weiteren Gremien der Universität, der Fakul- täten und der Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun- gen mit. 2 Die Mitbestimmungsrechte können nur im Rahmen eines einzi- gen Standes ausgeübt werden. 3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten können vorsehen, dass die Delegierten der Stände bei der Verleihung und dem Entzug von akademischen Titeln und Graden nur dann stimmberechtigt sind, wenn sie den entsprechenden Titel oder Grad führen.40 4 Delegierte des Standes des administrativen und technischen Per- sonals haben kein Einsitzund Stimmrecht in Berufungsund Beförde- rungskommissionen. Standes- zugehörigkeit

Art. 26a 1 Studierende im Bachelor-, Masteroder Lehrdiplomstu-

dium gehören dem Stand der Studierenden an, auch wenn sie an der Uni- versität angestellt sind. 2 Für alle anderen Standesangehörigen wird der Stand bei der An- stellung bestimmt.

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10 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 3 Wenn die Zugehörigkeit zu mehr als einem Stand möglich ist, gel- ten folgende Grundsätze: 1. Der Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses geht dem Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie dem Stand des administrativen und technischen Personals vor. 2. Der Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht dem Stand des administrativen und technischen Personals vor. 3. Oberärztinnen und Oberärzte gehören dem Stand der fortgeschrit- tenen Forschenden und Lehrenden an. 4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Standeswechsel

Art. 26b 1 Standesangehörige, die mehreren Ständen angehören

können, haben das Recht, einen Standeswechsel zu beantragen. 2 In begründeten Fällen können auch Standesangehörige mit eindeu- tiger Standeszugehörigkeit einen Standeswechsel beantragen. In diesen Fällen ist die Zustimmung des Generalsekretariats erforderlich. Wahl der Delegierten der Stände

Art. 26c Die Wahl der Delegierten mit Ausnahme jener des Stan-

des der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Uni- versität Zürich (Wahlreglement)4. Standes- organisationen

Art. 26d 1 Die Angehörigen der Stände des wissenschaftlichen

Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals können sich in einer Standesorganisation als Vereinigung gemäss

Art. 27 zusammenschliessen.

2 Die Universität kann die Standesorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen. Vereinswesen

Art. 2727 1 Für die Gründung, Organisation und Auflösung von Ver-

einen im universitären Bereich gelten die Bestimmungen des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches. 2 Die Universitätsleitung kann Vereine, die im universitären Bereich tätig sind, als «Verein an der Universität Zürich» anerkennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Angehörigen der Universität Zürich und gegebenenfalls einer Hochschule der Zürcher Fachhochschule sowie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich erworben werden kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden. 3 Anerkannte Vereine haben die Statuten und deren Änderungen sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Universitäts- leitung zu hinterlegen.

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11 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 4 Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte: 1.23 Sie werden mit ihrer Kontaktadresse auf der Webseite der Uni- versität aufgeführt, 2. sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» ver- wenden, 3. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Univer- sitätsorganen angemessen informiert, 4. sie haben Vorrang bei der Benutzung von Räumen der Universität. 5 Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Be- strebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beiträge bewilligen oder Räume zur Benutzung zur Verfügung stellen. Benutzung von wissen- schaftlichen Einrichtungen

Art. 2823 Die Einrichtungen der Universität stehen den Angehöri-

gen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen. Soziale und kulturelle Einrichtungen

Art. 29 1 Die Universität unterhält eine Psychologische Beratungs-

stelle für Studierende. 2 Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinder- betreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfül- lung von Betreuungspflichten. 3 Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Institutionen finan- ziell unterstützen. 4 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hoch- schulen geführt werden. 5 Die Universität kann Wohnangebote für Studierende fördern.34 Akademischer Sportverband

Art. 30 1 Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sport-

verbandes Zürich (ASVZ). Sie unterstützt die Aktivitäten des ASVZ. 2 Die Angehörigen der Universität sind berechtigt, das Angebot des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen. 3 Der Beitrag der Studierenden wird mit der Semestergebühr erho- ben. 3. Teil: Forschung Allgemeine Mittel für die Forschung

Art. 31 1 Die Institute erhalten mit ihren Betriebsmitteln eine Grund-

finanzierung für die Forschung. 2 Deren Höhe wird periodisch überprüft.

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12 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Universitäre Forschungs- förderung

Art. 3235 1 Die Universität führt ein Finanzgefäss für die universitäre

Forschungsförderung (UFO), aus dem ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden. 2 Der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist Rechnung zu tragen. 3 Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte Forschung eingesetzt werden. 4 Die Verteilung der Mittel aus dem UFO erfolgt auf der Grundlage der Qualität des bisher erzielten sowie des zu erwartenden Outputs der Beitragsempfängerinnen und -empfänger. 5 Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfah- ren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen. Externe Forschungs- mittel

Art. 33 1 Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungs-

vorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen. 2 Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus, dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Universität Zürich gel- tenden Grundsätzen vereinbar sind. 3 Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten. Publikation

Art. 34 1 Die Angehörigen der Universität haben die Erkenntnisse

und Ergebnisse ihrer Forschung in angemessener Form zu publizieren. 2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben, nach Massgabe des Urheberrechts aufgeführt werden. 3 Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, von jedem selbstständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Uni- versitätsbibliothek je ein Exemplar abzugeben.40 4 Die Fakultäten bestimmen die Anzahl und die Form von Pflicht- exemplaren, die von Dissertationen und Habilitationsschriften abzu- geben sind. 4. Teil: Lehre 1. Abschnitt: Studium27 Studien- gestaltung

Art. 3527 1 Aufbau und Gestaltung des Studiums werden in den Rah-

menverordnungen für das Studium und in den Studienordnungen gere- gelt.

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13 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 2 Die Universität und die Fakultäten beraten die Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.35 3 Bei Einführung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Uni- versitätsrat besondere Regelungen für Teilzeitstudierende. Bachelor- studium

Art. 3627 1 Das Bachelorstudium vermittelt grundlegende fachliche

Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Den- ken. Es bildet die Voraussetzung für das Masterstudium. 2 Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 ECTS Credits. 3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Bache- lorstudiums den Bachelorgrad. Masterstudium

Art. 36a 1 Das Masterstudium vermittelt vertiefte fachliche Kennt-

nisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbei- ten sowie professionelle Kompetenz. 2 Der Umfang des Masterstudiums beträgt je nach massgebender Rahmenverordnung für das Studium 90, 120 oder 180 ECTS Credits. 3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Master- studiums den Mastergrad. Studium an der Vetsuisse- Fakultät

Art. 36b Das Bachelorund das Masterstudium an der Vetsuisse-

Fakultät richtet sich nach dem «Reglement über das Studium in den Bachelorund Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät der Uni- versitäten Bern und Zürich» des Vetsuisse-Rates*. Lehrdiplom für Maturitäts- schulen

Art. 3727 Der Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen vermit-

telt eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaft- lichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss. Doktorats- studium

Art. 38 1 Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Ver-

tiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dis- sertation.23 2 Die Dissertation ist zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen. Besondere Programme

Art. 3924 , 34 1 Die Universität kann besondere Programme anbieten.

Diese führen nicht zu einem universitären Abschluss. 2 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt die entsprechenden Pro- grammordnungen und regelt darin insbesondere, ob ECTS Credits oder Zertifikate erlangt werden können. * vetsuisse.ch/dokumente

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14 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) §§ 40 und 41.24 2. Abschnitt: Lehrangebot27 Ziele

Art. 4227 1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche

Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht. 2 Das Lehrangebot soll den Studierenden ermöglichen, die für den Bachelorund Masterabschluss erforderlichen ECTS Credits innert der Regelstudienzeit zu erlangen. Module

Art. 4327 1 Die Fakultäten gliedern das Lehrangebot in Module und

legen deren Anforderungen fest. 2 Im Rahmen eines Moduls werden eine oder mehrere Studienleis- tungen erbracht. Vorlesungs- verzeichnis

Art. 4427 Das Lehrangebot eines Semesters wird im Vorlesungsver-

zeichnis angekündigt, das vor Ende des vorangehenden Semesters von der Universität in geeigneter Form herausgegeben wird. Semester

Art. 45 1 Die Semesterdauer ist in Koordination mit den anderen

schweizerischen Hochschulen festzusetzen. 2 Blockkurse und Exkursionen können auch in der vorlesungs- freien Zeit durchgeführt werden. 3. Abschnitt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen22 Ziele

Art. 45a Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme

organisierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen. Weiterbildungs- programme

Art. 45b Die Universität bietet Weiterbildungsprogramme in Form

von Weiterbildungsstudiengängen sowie Weiterund Fortbildungskur- sen an.

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15 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 Didaktische Weiterbildung

Art. 45c Die Universität bietet hochschuldidaktische Weiterbil-

dungsangebote für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universi- tät an. Weiterbildung für Lehr- personen der Maturitäts- schulen

Art. 45d Die Universität bietet Weiterbildungsmöglichkeiten

für Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Weitere Angebote des lebenslangen Lernens

Art. 45e Die Universität kann weitere Angebote des lebenslangen

Lernens anbieten. 4. Abschnitt: Qualitätssicherung34 Qualitäts- management Studium und Lehre

Art. 45f 1 Die Universität sorgt für die Qualitätssicherung und -ent-

wicklung von Lehre und Studium. 2 Sie stellt die dafür erforderliche Datengrundlage zentral zur Ver- fügung. 3 Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Qualitätssiche- rung und -entwicklung in Lehre und Studium. 5. Teil: Gliederung und Organisation der Universität 1. Abschnitt: Gliederung der Universität Fakultäten

Art. 4627 Die Universität gliedert sich in folgende Fakultäten:

1.38 Theologische und Religionswissenschaftliche Fakultät, 2. Rechtswissenschaftliche Fakultät, 3. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, 4. Medizinische Fakultät, 5. Vetsuisse-Fakultät, 6. Philosophische Fakultät, 7. Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.

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16 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären Organe und Gremien A. Universitätsrat27 Vertretung der Universität

Art. 4727 1 An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen mit bera-

tender Stimme teil: 1. die Mitglieder der Universitätsleitung, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Professorinnen und Professo- ren, die oder der durch die im Senat versammelte Professorenschaft gewählt wird, 3. je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände. 2 Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Grün- den, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die Delegierten der Professorenschaft und der Stände behandeln. 3 Die Amtsdauer der oder des Delegierten der Professorenschaft be- trägt vier, jene der Delegierten der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Organisation

Art. 48 Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement3.

B. Senat27 Zusammen- setzung

Art. 4927 1 Der Senat setzt sich aus der Professorenschaft und den Mit-

gliedern der Universitätsleitung zusammen. 2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Dele- gierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten. 3 Die emeritierten Professorinnen und Professoren sowie die Gene- ralsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil. 4 Die Geschäftsleitung des Senats kann weitere Personen mit bera- tender Stimme zu den Sitzungen einladen.44 Geschäfts- leitung

Art. 49a 1 Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Dieser ob-

liegt insbesondere die Planung der Sitzungen und die Vorbereitung der Geschäfte. 2 Die Rektorin oder der Rektor steht der Geschäftsleitung vor. Das Organisationsreglement bezeichnet die weiteren stimmberechtigten Mit- glieder des Senats, die dieser angehören. 3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Ge- schäftsleitung mit beratender Stimme an.

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17 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 Aufgaben und Informations- rechte

Art. 5044 1 Der Senat kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeu-

tung Stellung nehmen. 2 Er kann die Universitätsleitung oder die Erweiterte Universitäts- leitung beauftragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte Mass- nahmen zu prüfen und ihm über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten. 3 Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mit der Wahl der Universitätsleitung gemäss

§ 54 Abs. 5 zu. 4 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitätsleitung geben dem Senat über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit Auskunft, wenn eine Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, dies verlangt. Einberufung

Art. 5144 1 Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden in der Regel

einmal pro Semester statt. 2 Im Übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Ge- schäftsleitung oder in ausserordentlichen Fällen auf Anordnung der Universitätsleitung. 3 Die Teilnahme an den Senatssitzungen ist Amtspflicht. Traktandierung von Geschäften

Art. 51a 1 Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entspre-

chend ihrer Planung. 2 Sie traktandiert Geschäfte ausserdem: a. auf Begehren einer Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die min- destens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren ent- spricht, b. im Fall von Wahlgeschäften auf Anordnung des Universitätsrates oder der Universitätsleitung. 3 In ausserordentlichen Fällen kann die Universitätsleitung ein Ge- schäft direkt traktandieren. Verhandlung und Beschluss- fassung

Art. 52 1 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimm-

berechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange- kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesen- den Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden. 3 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. Bei Stim- mengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid. 4 Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unter- stellen. 5 Über die Verhandlungen des Senats führt das Generalsekretariat Protokoll.23

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18 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Form der Sitzungen

Art. 52a Das Organisationsreglement kann die Durchführung von

Sitzungen des Senats in elektronischer oder teilweise elektronischer Form vorsehen. Organisations- reglement

Art. 52b Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.

C. Universitätsleitung27 Zusammen- setzung

Art. 5327 1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:

1. der Rektorin oder dem Rektor, 2. den Prorektorinnen und Prorektoren, 3. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin, 4. den Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren. 1bis Die Universitätsleitung wählt aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren eine Vize-Rektorin oder einen Vize-Rektor. 1ter Die Zusammensetzung der Universitätsleitung trägt den unter- schiedlichen Wissenschaftskulturen angemessen Rechnung. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Ak- tuariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Uni- versitätsleitung teil. 3 Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin- nen und Prorek- toren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin

Art. 5427 1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Wahl der

Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin. Er setzt die Findungskommission ein. 2 Der Universitätsrat legt die Anzahl der Mitglieder der Findungs- kommission fest und wählt höchstens die Hälfte ihrer Mitglieder. 2bis Der Findungskommission gehören mindestens ein Mitglied des Universitätsrates und mindestens eine externe Persönlichkeit an. Sie werden vom Universitätsrat gewählt. 2ter Die übrigen Mitglieder der Findungskommission werden von der Erweiterten Universitätsleitung gewählt. In die Findungskommis- sion für die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin ist eine Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu wählen. 2quater Die Findungskommission wird von einem Mitglied des Univer- sitätsrates präsidiert.

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19 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 3 Der Universitätsrat kann auf die Einsetzung einer Findungskom- mission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Er holt dazu die Stellungnahme der Erweiterten Universitätsleitung ein. Bei der Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin ist zusätzlich eine Stellungnahme der Vertragsspitäler UMZH einzuholen. 4 Die Findungskommission erarbeitet eine Liste mit einer oder meh- reren Kandidaturen. Bei mehreren Kandidierenden kann die Findungs- kommission eine Rangierung vornehmen. 4bis Die Nominationsliste unterliegt der Genehmigung durch den Uni- versitätsrat. Der Universitätsrat kann einzelne Kandidatinnen oder Kan- didaten streichen, die Rangierung der Kandidaturen ändern oder die Findungskommission auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen. 5 Der Senat stellt auf der Grundlage der Nominationsliste und der persönlichen Vorstellung der Kandidierenden bei Fakultäten und Stän- den zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann den Uni- versitätsrat auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen. 6 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 7 Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amts- zeit und im Fall der dauernden Verhinderung eines Mitglieds der Uni- versitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amts- dauer eine Ersatzwahl. 8 Erfolgt der Rücktritt oder die Entlassung der Rektorin oder des Rektors im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer, kann der Uni- versitätsrat die bereits gewählte Nachfolgerin oder den bereits gewähl- ten Nachfolger oder eine Prorektorin oder einen Prorektor mit der interimistischen Geschäftsführung betrauen. Ernennung der Verwaltungs- direktorinnen und -direktoren27

Art. 54a 1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung

der Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren. Er setzt die Findungs- kommission gemäss

§ 54 Abs. 2–2quater ein.27 2 Die Findungskommission erarbeitet eine Nominationsliste mit einer oder mehreren Kandidaturen. 3 Es findet eine Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Erweiterte Universitätsleitung statt. 4 Die Universitätsleitung ernennt auf der Grundlage der Nomina- tionsliste und der Anhörung die Verwaltungsdirektorinnen und -direk- toren.27

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20 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 5 Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch den Universi- tätsrat. Freistellung

Art. 5527 Während ihrer Amtsdauer werden die Prorektorinnen und

Prorektoren sowie die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medi- zin in angemessenem Rahmen von den Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt. Aufgaben

Art. 5627 1 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und An-

tragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Berei- chen: 1. Festsetzung des Budgets der Universität, konsolidiert aus den Bud- gets der Fakultäten, der Universitätsleitung und der Universitäts- verwaltung, 2. Erlass der Rahmeninstitutsordnung, 3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weite- ren Organisationseinheiten der Fakultäten, 4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, 5. Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, 6. Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erwei- terten Universitätsleitung. 2 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstel- lung betreffend Entwicklungsund Finanzplan zuhanden der Erwei- terten Universitätsleitung. 3 Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere folgende Aufgaben: 1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, 2. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitäts- gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht, 3. Aufsicht über die Fakultäten, 4. Aufsicht über die Universitätsverwaltung, 4bis. Zuweisung von Finanzen, Räumen und sonstigen Infrastrukturein- richtungen an die Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten, 5. Zuweisung von Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools, 6. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät, 6bis. Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -pro- fessoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenz- professuren, 7. Genehmigung der Umbenennung von Instituten,

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21 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 7bis. Erlass der Institutsordnungen, 8. Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses, 9. Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniver- sität, 10. Genehmigung von Verträgen von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität mit Dritten, 11. Berichterstattung an den Universitätsrat. 4 Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Organisation

Art. 57 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement3.

Dieses regelt insbesondere die Führungsund Bereichsverantwortung ihrer Mitglieder sowie die Aufgaben und die Organisation der Stäbe und Abteilungen auf gesamtuniversitärer Ebene.27 2 Sie kann Kommissionen einsetzen. D. Erweiterte Universitätsleitung27 Zusammen- setzung

Art. 5827 1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen

aus der Universitätsleitung, aus den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung mit beratender Stimme teil. 3 Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als stän- dige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. Aufgaben

Art. 5927 1 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorberei-

tung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgen- den Bereichen: 1. Verabschiedung des Entwicklungsund Finanzplans, mit Ausnahme des Jahresbudgets, 1bis. Genehmigung des Leitbilds der Universität, 2. Erlass der Universitätsordnung, 3. Erlass der Rahmenverordnungen über die Habilitation10 und über die Titularprofessur11, der Rahmeninstitutsverordnung, der Rah- menverordnung über die Weiterbildung sowie weiterer Verordnun- gen im gesamtuniversitären Bereich, 4. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo- tionsverordnungen der Fakultäten.

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22 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 2 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:35 1. . . .28 2. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschen- den und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Per- sonals in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich, 3. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten, 4. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnun- gen sowie der Verordnungen über die Titularprofessur11 und über die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultäten, 5.23 Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Ver- längerung und Entzug der Titularprofessur und weiterer vom Uni- versitätsrat bezeichneter akademischer Titel, 6. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professoren- titels bei vorzeitigem Rücktritt. 7.41 Organisation

Art. 60 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisations-

reglement. Sitzungen

Art. 61 1 Die Erweiterte Universitätsleitung wird von der Rektorin

oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einberufen. 2 Sie ist ausser in dringenden Fällen nur beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.23 3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Rektorin oder der Rektor den Stichentscheid. 4 Die Erweiterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen. Durchführungs- vorbehalt

Art. 61a Für die Durchführung der Sitzungen der Erweiterten Uni-

versitätsleitung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form gilt

Art. 82b E. Universitätsanwältin oder Universitätsanwalt27

Aufgaben

Art. 6227 Die Aufgaben der Universitätsanwältin oder des Universi-

tätsanwalts richten sich nach der Disziplinarverordnung13.

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23 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 F. Kommissionen23 Ständige Kommissionen40

Art. 62a 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts-

leitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Gremium rechenschaftspflichtig. Das Generalsekretariat publiziert die ständigen Kommissionen der Uni- versitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung. 2 In den Kommissionen sind im Grundsatz alle Fakultäten und Stände vertreten. 3 Vertreterinnen und Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem Stand rechenschaftspflichtig. Vertreterinnen und Vertreter der Fakultä- ten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungs- pflichtig. 4 . . .41

Art. 6341 b. Einsetzung

Art. 6540 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts-

leitung setzen die ständigen Kommissionen ein. Sie können diesen Auf- gaben delegieren. 2 Sie erlassen für die einzelnen Kommissionen jeweils eine Geschäfts- ordnung. 3 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt eine Gleichstellungskom- mission ein. Diese unterstützt die Universitäts-, Fakultätsund Instituts- organe in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung. §§ 65 a–69.41 Personal- kommission

Art. 7027 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkom-

mission werden in der Personalverordnung der Universität Zürich8 gere- gelt. Disziplinar- kommission

Art. 7124 , 39 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Disziplinar-

kommission werden in der Disziplinarverordnung13 geregelt. G. Universitätsverwaltung27

Art. 7224 Allgemeines40

Art. 73 1 Die Universitätsverwaltung erbringt im Auftrag der Uni-

versitätsleitung zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität sowie für die Fakultäten und Institute. a. Allgemeines

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24 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 2 Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informatio- nen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Ent- wicklung der Universität erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung. 3 Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressour- cen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rech- nungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungsund Finanzplanung sowie die Planung, Erstellung und Bewirtschaftung der räumlichen Infrastruktur.27 Universitäts- bibliothek

Art. 73a 1 Die Universitätsbibliothek gewährleistet gemeinsam mit

der Zentralbibliothek Zürich die bibliothekarische Versorgung der Uni- versität. 2 Sie kann sich Bibliotheksverbünden anschliessen und in diesem Rahmen Daten, die sich auf ihre Benutzerinnen und Benutzer beziehen, anderen Bibliotheken bekannt geben oder gemeinsam mit anderen Bibliotheken in einer zentralen Benutzerdatenbank des Bibliotheks- verbunds bearbeiten. 3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einem Benut- zungsreglement. H. Evaluationsstelle39 Evaluations- stelle

Art. 73b 1 Die Evaluationsstelle unterstützt die Universitätsorgane

bei der Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung durch regelmäs- sige Evaluationen von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nach- wuchsförderung sowie der Leitungsund Verwaltungstätigkeit. Die Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksich- tigen. 2 Die Leitung der Evaluationsstelle obliegt einer oder mehreren wis- senschaftlich qualifizierten Personen. 3 Zusammensetzung und Aufgaben der Evaluationsstelle richten sich nach dem Evaluationsreglement der Universität Zürich6. 3. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute A. Fakultäten Fakultäts- versammlung

Art. 7427 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Professoren-

schaft zusammen.

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25 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindes- tens aber je zwei Delegierte. 3 Bei Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Prüfungs- leistungen steht den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Titu- larprofessorinnen und -professoren das Stimmrecht zu. Dekanin oder Dekan

Art. 7527 1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultäts-

versammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 2 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein ent- sprechendes Weisungsrecht. 3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: 1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer- sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung, 2. Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen, 3. Verantwortung für das Budget der Fakultät, 4. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infra- struktur, 5. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben, 6. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie. 7. Leitung der Fakultätsversammlung sowie des allfälligen Fakultäts- ausschusses und des Fakultätsvorstands. 4 Für die Medizinische Fakultät übernimmt die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3. Vor- behalten bleiben die Sonderregelungen gemäss §§ 80 b–80 f. 5 Die Universitätsleitung regelt die Führungsverantwortung der De- kaninnen und Dekane gegenüber den Professorinnen und Professoren. Sie bestimmt namentlich deren Zuständigkeit und Aufgaben auf Stufe Professur im Rahmen der fakultären Strategieund Qualitätsentwick- lung. Diese Regelung unterliegt der Genehmigung durch den Univer- sitätsrat. Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans

Art. 75a 1 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine

Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertre- terinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultäts- versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.

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26 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission ver- zichten. Weitere Fakultätsorgane

Art. 76 1 Die Fakultäten können einen Fakultätsvorstand und einen

Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse über- tragen. 1bis Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands ist zuständig für die Belange von Lehre und Studium. Die Fakultäten können Programm- direktionen einrichten.34 2 Im Fakultätsausschuss ist die Vertretung der Stände zu gewähr- leisten. 3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten regeln die Einzelhei- ten.27 Freistellung und weitere Rahmen- bedingungen

Art. 7727 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der

Dekan und allenfalls Angehörige von weiteren Fakultätsorganen in an- gemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt. 2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungsund Lehrbetriebs an der Universität. Organisations- reglement

Art. 79 1 Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das

der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegt. 2 Das Organisationsreglement3 bestimmt, welche Aufgaben den Or- ganen und weiteren Gremien der Fakultät obliegen.27 3 Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen, welche der Schweigepflicht unterstehen. Aufgaben

Art. 8027 1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleis-

tungen zuständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koor- dination. 2 Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung. 3 Sie verleihen den Doktortitel aufgrund eines entsprechenden Leis- tungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelorund den Mas- tergrad. Sie können nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun- gen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und die von ihnen verliehenen Titel und Grade entziehen bzw. aberkennen.

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27 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 4 Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu- handen der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten, 2. Entwicklungsund Finanzplanung der Fakultät, 3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, 4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und wei- teren Organisationseinheiten, 4bis. Erlass der Institutsordnungen, 5.20 Einsetzung der Berufungsund Beförderungskommissionen. 5 Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu- handen der Erweiterten Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo- tionsverordnungen, 2. Genehmigung der Studienordnungen und Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Wei- terbildungsstudiengänge, 3. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi, 4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und zur klinischen Dozentin oder zum klinischen Dozenten sowie Ver- längerung und Entzug der Titularprofessur, 5. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät. 6 Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten. 7 Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz 1. die Bewilligung von Gastprofessuren, 2. die Anstellung von externen Lehrpersonen, 3. die Verteilung der Ressourcen auf die Institute und weitere Orga- nisationseinheiten. 8 Den Fakultäten obliegen überdies 1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich, 2. die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die Institute und weiteren Organisationseinheiten, 2bis. die kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung ih- rer Studienprogramme unter Mitwirkung der jeweiligen Programm- direktion, 3. die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich, 4. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Ent- wicklung in der Fakultät.

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28 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Berufungsund Beförderungs- kommissionen

Art. 80a Die Berufungsund Beförderungskommissionen der

Fakultäten stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Beru- fung und Beförderung von Professorinnen und Professoren. B. Sonderregelungen für die Medizinische Fakultät25 Grundsatz

Art. 80b Für die Medizinische Fakultät gelten die §§ 74–80 a, vor-

behältlich abweichender Regelungen in der Verordnung über die For- schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. Ap- ril 20037 sowie in den nachfolgenden Bestimmungen. Direktorium

Art. 80c 1 Die Leitung der Medizinischen Fakultät obliegt dem

Direktorium. Dieses verfügt über ein Weisungsrecht. 2 Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan der Medizinischen Fakultät. 3 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin steht dem Direktorium vor. Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin. 4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die 1. Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin, 2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, 3. Vorbereitung der Entwicklungsund Finanzplanung zuhanden des Fakultätsvorstands, 4. Festsetzung des Budgets der Fakultät sowie Zuweisung der Res- sourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten der Fakultät. Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

Art. 80d 1 Der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medi-

zin obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich7. 2 Sie oder er ist ferner insbesondere zuständig für die33 1. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aus- sen, 2. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen, 3. Verwaltung der finanziellen Mittel und Sicherstellung der Einhal- tung des Budgets,

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29 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 4. Weiterleitung der Anträge zur Zusammensetzung der Berufungs- kommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren an die Universitätsleitung. Fakultäts- vorstand

Art. 80e 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich unter der Leitung der

Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin zusammen aus: 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan, 3. mehreren Vizedekaninnen und Vizedekanen. 2 Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die 1. Anträge zur Entwicklungsund Finanzplanung, 2. Anträge betreffend Zusammensetzung der Berufungskommissio- nen, 3. Anträge betreffend Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, 4. Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize- dekane. 3 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zustän- dig für die 1. Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und fakultärer Kommissionen, 2. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo- ren, 3. Mitwirkung an Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zu- ständigen Mitglied der Universitätsleitung, 4. Planung des Raumbedarfs und Verwaltung der fakultären Infra- struktur, 5. Aufsicht über die Institute, 6. Anträge auf Erlass der Institutsordnungen, 7. Förderung von Lehre und Forschung, 8. Forschungsplanung, 9. Förderung des akademischen Nachwuchses und der Chancengleich- heit, 10. akademische Berichterstattung, 11. Qualitätssicherung und Evaluation. Organisations- reglement

Art. 80f Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät

der Universität Zürich15 regelt die Einzelheiten betreffend Zuständig- keiten und Aufgaben der fakultären Organe und Gremien sowie ihrer Mitglieder.

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30 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) C. Institute und weitere Organisationseinheiten27 Institutsorgane

Art. 81 1 Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher ob-

liegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht. 2 Der Mitbestimmung der Stände ist in der Institutsversammlung angemessen Rechnung zu tragen. Die Institutsordnung regelt die Ein- zelheiten.27 Aufgaben

Art. 82 1 Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstel-

lung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Institutsbudget, 2. Entwicklungsund Finanzplanung des Instituts, 3. Umbenennung des Instituts, 4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, 5. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten, 6. Bewilligung von Gastprofessuren. 7. . . .24 2 Den Instituten obliegt die Mitwirkung bei der Lehrstuhlplanung und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen. 3 Den Instituten obliegt überdies 1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich, 2. die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts, 3. die Berichterstattung für ihren Bereich. Weitere Organisations- einheiten

Art. 82a 1 Die Fakultäten können weitere Organisationseinheiten

bilden und ihnen Kompetenzen übertragen. 2 Es können auch fakultätsübergreifende Organisationseinheiten gebildet werden. 3 Für die weiteren Organisationseinheiten können analoge Organe wie für die Fakultäten geschaffen werden. 4. Abschnitt: Durchführung von Versammlungen und Sitzungen31 Auf schrift- lichem Weg oder in elektro- nischer Form

Art. 82b 1 Bei Versammlungen und Sitzungen von Organen und

Gremien der Universität, der Fakultäten und der Institute kann die Leitung in begründeten Fällen anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektroni- scher Form ausüben.

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31 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den Be- dingungen von Abs. 1 sinngemäss. 3 Die Leitung muss die Durchführung der Versammlung oder Sit- zung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form spätestens beim Versand der Traktanden schriftlich mitteilen oder elektronisch veröf- fentlichen. 6. Teil: Schlussund Übergangsbestimmungen18 Inkrafttreten

Art. 83 1 Die Universitätsordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Universitätsord- nung vom 11. März 1920 aufgehoben.

Art. 8424 Bisherige Privat-

dozentinnen und -dozenten sowie bisherige Titularprofes- sorinnen und -professoren

Art. 84a 1 Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkraft-

treten von

Art. 12 a. erteilt worden ist, haben bis höchstens drei Jahre nach

Inkrafttreten dieser Bestimmung das Recht auf den Erhalt der PD- Entschädigung, sofern sie in diesem Zeitraum für die Universität Lehr- leistungen erbringen und sofern die Entschädigung nicht im Rahmen einer anderen Anstellung an der Universität geregelt ist. Es besteht wäh- rend dieser Zeit kein Anspruch auf Durchführung von Lehrveranstal- tungen im Rahmen von Studienprogrammen. 2

§ 11 Abs. 3 gilt auch für Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden ist. 3 Titularprofessorinnen und -professoren, die vor dem 1. August 2017 ernannt worden sind, haben das Recht, den Titel bis 31. Juli 2023 wei- terzuführen. Vorbehalten bleibt der Entzug des Titels aus wichtigen Gründen. Lehrleistungen und Entschädigung richten sich nach Abs. 1.

Art. 8532 1 OS 55, 12.

2 Vom Universitätsrat erlassen. 3 LS 415.111.1. 4 LS 415.111.2. 5 LS 415.111.7. 6 LS 415.115.

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32 415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 7 LS 415.16. 8 LS 415.21. 9 LS 415.211. 10 LS 415.23. 11 LS 415.24. 12 LS 415.31. 13 LS 415.33. 14 LS 415.34. 15 LS 415.431. 16 SR 220. 17 SR 818.101.24. 18 Fassung gemäss URB vom 7. Juli 2003 (OS 58, 187). In Kraft seit 1. September 2003. 19 Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar 2006. 20 Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar 2006. 21 Fassung gemäss URB vom 29. Juni 2015 (OS 70, 307; ABl 2015-07-24). In Kraft seit 1. Oktober 2015. 22 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017. 23 Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017. 24 Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017. 25 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2018. 26 Eingefügt durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-31). In Kraft seit 1. April 2020. 27 Fassung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-31). In Kraft seit 1. April 2020. 28 Aufgehoben durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01- 31). In Kraft seit 1. April 2020. 29 Nummerierung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020- 01-31). In Kraft seit 1. April 2020. 30 Eingefügt durch URB vom 16. April 2020 (OS 75, 247; ABl 2020-04-24). In Kraft seit 4. Mai 2020. 31 Eingefügt durch URB vom 7. Dezember 2020 (OS 76, 40; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1. März 2021. 32 Aufgehoben durch URB vom 7. Dezember 2020 (OS 76, 40; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1. März 2021. 33 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 237; ABl 2021-06-04). In Kraft seit 1. August 2021.

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33 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111 1. 1. 25 - 127 34 Eingefügt durch URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 35 Fassung gemäss URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 36 Aufgehoben durch URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 37 Nummerierung gemäss URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 38 Fassung gemäss URB vom 8. Mai 2023 (OS 78, 264; ABl 2023-05-19). In Kraft seit 1. Januar 2024. 39 Eingefügt durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In Kraft seit 1. August 2024. 40 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In Kraft seit 1. August 2024. 41 Aufgehoben durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In Kraft seit 1. August 2024. 42 Nummerierung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In Kraft seit 1. August 2024. 43 Eingefügt durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 255; ABl 2024-04-05). In Kraft seit 1. Januar 2025. 44 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 255; ABl 2024-04-05). In Kraft seit 1. Januar 2025.

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