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415.112

Finanzreglement der Universität Zürich

(vom 16. November 2009)1

Präambel

(vom 16. November 2009)1

Der Universitätsrat beschliesst:

Genehmigungsund Melde-

pflicht

Ausgabenkompetenzen

Strategische

Forschungsförderung

Bisherige

Weisungen

1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschriften des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20065 und seiner Ausführungserlasse, soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht. Delegation von Zuständigkeiten

Art. 2 Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen

des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren. Ausführungsreglement

Art. 37

Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausführungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt insbesondere:

  1. die Planung und Berichterstattung,
  2. die Finanzkompetenzen,
  3. die Verwertung von geistigem Eigentum,
  4. die Beteiligungen.

Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den Universitätsrat.

2_abschnitt_rechnungswesen 2. Abschnitt: Rechnungswesen

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 4 Zuständigkeit

Die Universitätsleitung übt die Aufsicht über das Rechnungswesen aus.

Sie regelt die Buchführung und das interne Kontrollsystem.

Art. 5 Buchführung Kontenplan b

Die Universität kann in ihrer Buchhaltung einen eigenen ewirtschaften, der in den kantonalen Kontenplan überführbar sein muss. -- 1 of 8 --

Anlagevermögen

Art. 6

Die Universität führt für ihre Mobilien eine Anlagenbuchhaltung und eine Investitionsrechnung.

. . .8

b_kostenrechnung B. Kostenrechnung

Art. 7 Kostenrechnung

Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kostenrechnung.

Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organisationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kostenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizerischen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.

Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Universität.

c_revision C. Revision

Art. 8 Finanzaufsicht

Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzkontrolle. Interne Revision

Art. 9

Die Universität führt für die Kontrolle der universitären Finanzen sowie für die Prüfung des internen Steuerungsund Kontrollsystems und des Risikomanagements eine Interne Revision.

Die Interne Revision ist fachlich unabhängig. Sie untersteht dem Universitätsrat und ist administrativ der Universitätsleitung zugeordnet.

3_abschnitt_einnahmen 3. Abschnitt: Einnahmen

a_einnahmen_der_universitaet A. Einnahmen der Universität

Art. 10 Einnahmearten

Die Einnahmen der Universität setzen sich insbesondere zusammen aus:

  1. dem Staatsbeitrag des Kantons Zürich,
  2. den Grundbeiträgen des Bundes und den Beiträgen der übrigen Kantone,
  3. den Studien-, Prüfungs-, Benutzungssowie Verwaltungsgebühren, -- 2 of 8 --
  4. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
  5. den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung gemäss

Art. 12 ,

  1. den Forschungsund Lehrbeiträgen, Zuwendungen und Erbschaften gemäss § 13. Einnahmenausweis

Art. 11

Die konsolidierte Rechnung der Universität weist die Einnahmen aller Geschäftsfälle aus. Sie umfasst die Universitätsrechnung und die separate Rechnung.

Die Einnahmen der Universität gemäss § 10 lit. a–d werden in der Universitätsrechnung geführt. Einnahmen gemäss § 10 lit. e und f werden teilweise in der separaten Rechnung geführt. Hierzu gelten die in § 12 und § 13 genannten Regelungen.

Für Projekte, die in der separaten Rechnung enthalten sind, wird je eine eigene Projektrechnung geführt. Dienstleistungen und Weiterbildung

Art. 12

Die Universität erbringt Dienstleistungen aufgrund von direkten Gesetzesaufträgen und im Auftrag Dritter, wenn sie im Zusammenhang mit Forschung und Lehre der Universität stehen.

Die Universität bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags akademische Weiterbildung an.

Die Einnahmen aus Weiterbildung und aus Dienstleistungen ohne direkten Gesetzesauftrag sowie aus entsprechenden Kooperationen können in der separaten Rechnung geführt werden, wenn die Entschädigung gemäss § 15 kostendeckend ist.

Wenn Dienstleistungen, deren Einnahmen in der Universitätsrechnung geführt werden, mit Ressourcen zulasten der separaten Rechnung erbracht werden, können die entsprechenden Kosten der separaten Rechnung erstattet werden.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Forschungsund Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften

Art. 13

Als Forschungsund Lehrbeiträge gelten projektbezogene Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungsweise Lehre.

Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen und Vermächtnisse.

Erbschaften können von der Universität als eingesetzter Erbin angenommen werden. -- 3 of 8 --

Forschungsund Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften sowie Einnahmen aus Forschungskooperationen werden in der separaten Rechnung geführt. Eine allfällige Verzinsung erfolgt gemäss § 28 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)6 oder gestützt auf eine Vereinbarung zwischen Universität und Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

b_zustaendigkeiten_kalkulation_und_eigentumsverhaeltnisse B. Zuständigkeiten, Kalkulation und Eigentumsverhältnisse

Art. 147

Der Universitätsrat genehmigt Rechtsgeschäfte

  1. mit Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000,
  2. mit besonderen Bedingungen und Auflagen.

Die Universitätsleitung genehmigt die übrigen Rechtsgeschäfte, die den Einnahmen gemäss § 10 lit. d–f zugrunde liegen.

Forschungsbeiträge von Institutionen der Forschungsförderung, die vom Universitätsrat anerkannt sind und keine Rechte an den Forschungsergebnissen beanspruchen, unterstehen nicht der Genehmigungspflicht. Sie sind bei Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000 dem Universitätsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, so holt die Universität vor deren Annahme eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.

Art. 15 Kalkulation

Die von Dritten im Rahmen von Dienstleistungen und Weiterbildung zu leistende Entschädigung ist marktkonform und mindestens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. alle direkten Kosten, wie
    1. Lohnund Sozialversicherungskosten des beteiligten Personals,
    2. Sachkosten,
    3. Mehrwertsteuer,
    4. Abgeltung besonderer Risiken;
  2. indirekte Kosten (Overhead), wie
    1. Raum und Infrastrukturkosten,
    2. Administrationskosten.

Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Universitätsleitung Abweichungen genehmigen. Die Einnahmen sind in diesen Fällen in der Universitätsrechnung auszuweisen. -- 4 of 8 --

Eigentumsverhältnisse

Art. 16

Güter, die durch Einnahmen gemäss § 10 lit. a–f finanziert werden, sind Eigentum der Universität, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

Für Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom 5. November 19994.

4_abschnitt_ausgaben 4. Abschnitt: Ausgaben

a_ausgabenkompetenzen A. Ausgabenkompetenzen

Art. 17

Die Ausgabenkompetenz des Universitätsrates entspricht jener des Regierungsrates, die der Universitätsleitung jener der Direktionen.

Die Ausgabenkompetenz der Universitätsleitung richtet sich nach

Art. 39

FCV6.

b_beteiligungen B. Beteiligungen

Art. 18 Arten

Beteiligungen der Universität an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften gemäss § 6 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.

Art. 19 Zuständigkeit Abschluss der

Der Universitätsrat entscheidet über Beteiligungen, die bei entsprechenden Vereinbarung Fr. 500 000 übersteigen.

Die Universitätsleitung entscheidet über alle anderen Beteiligungen und orientiert den Universitätsrat jährlich darüber.

c_versicherung C. Versicherung

Art. 20 Versicherung Projekte sepa

Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden rat zu versichern.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. -- 5 of 8 --

5_abschnitt_gewinnverwendung_und_verlustdeckung 5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung

a_zustaendigkeit A. Zuständigkeit

Art. 21 Zuständigkeit

Der Universitätsrat legt dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag auf Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes der konsolidierten Rechnung vor.

Der Gewinn oder Verlust beeinflusst zweckgebundene und freie Reserven der Universität.

Als zweckgebundene Reserven gelten Mittel, die nur für bestimmte Projekte oder Ziele ausgegeben werden können.

Als freie Reserven gelten Mittel, die für Ausgaben zu universitären Zwecken im Sinne von § 2 UniG3 oder zur Verlustdeckung eingesetzt werden können.

b_gewinnverwendung_und_verlustdeckung_im_bereich_der_strategischen_forschungsfoerderung_und_der_separaten_rechnung B. Gewinnverwendung und Verlustdeckung im Bereich der strategischen Forschungsförderung und der separaten Rechnung

Art. 22

Die Universität stellt zur Förderung der Forschung zweckgebundene Mittel zur Verfügung.

Die Projektleitung entscheidet über die im Rechnungsjahr bewilligten Mittel. Diese sind zweckgebunden zu verwenden. Eine Übertragung auf das folgende Rechnungsjahr ist unter Einhaltung des Projektbudgets möglich. Sie erfolgt über zweckgebundene Reserven im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss § 21.

Ein darüber hinausgehender Budgetüberschuss wird von der Universität, vorbehaltlich eines entsprechenden Gewinns oder einer entsprechenden allgemeinen Reserve, als zweckgebundene Reserve zurückgestellt. Diese wird für künftige Forschungsförderungsvorhaben oder zur Deckung genehmigter Projektverluste verwendet.

Die Projektrechnung darf nur in Ausnahmefällen zum Projektabschluss einen negativen Saldo aufweisen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Universitätsleitung. Separate Rechnung

Art. 23

Verbleibt bei Projekten der separaten Rechnung nach deren Beendigung ein Überschuss, wird dieser zur Deckung allfälliger Verluste anderer Vorhaben der Projektleitung verwendet. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Vereinbarungen. -- 6 of 8 --

Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss kann von der Projektleitung im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss § 21 für universitäre Zwecke im Sinne von § 2 UniG3 verwendet oder als Reserve für zukünftige Projekte zugewiesen werden. Die Universitätsleitung legt fest, ab welcher Höhe die Verwendung des Überschusses ihrer Genehmigung bedarf.

Die Projektrechnung darf zum Projektabschluss nur in Ausnahmefällen einen negativen Saldo aufweisen. Wenn dieser nicht von der Projektleitung gedeckt werden kann, unterbreitet sie der Universitätsleitung einen mit den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeiteten Antrag zur Verlustdeckung zur Genehmigung.

6_abschnitt_zahlungsverkehr 6. Abschnitt: Zahlungsverkehr

Art. 24 Konti Schlie

Die Universitätsleitung entscheidet über die Eröffnung und ssung von Bankund Postkonti.

7_abschnitt_schlussbestimmungen 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

a_uebergangsbestimmungen A. Übergangsbestimmungen

Art. 25 Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Wei-

sungen für die Haushaltsführung der Universität weiter. Nicht kostendeckende Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote in der separaten Rechnung

Art. 26 Einnahmen sowie allfällige Überschüsse und Verluste aus lau-

fenden Dienstleistungen und Weiterbildungsangeboten, die in der separaten Rechnung geführt, aber nicht kostendeckend entschädigt werden, können bis zum vertraglich festgelegten Projektende oder bis Ende 2011 von der Projektleitung analog zu den Regelungen gemäss § 11 Abs. 3

Art. 23 und Univ

gehandhabt werden. Ab 2012 sind diese Einnahmen in der ersitätsrechnung abzubilden. -- 7 of 8 --

b_inkrafttreten B. Inkrafttreten

Art. 27 Inkrafttreten Regierungsrat

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

OS 64, 875.

Vom Regierungsrat genehmigt am 9. Dezember 2009.

LS 415.11.

LS 415.21.

LS 611.

LS 611.2. Kraft seit 1. Mai 2021. Kraft seit 1. Januar 2025. -- 8 of 8 --