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415.113

Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

Präambel

Fundraising UZH 415.113

(vom 12. November 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Zweck und

Gegenstand

Benennung von

gestifteten

Professuren

i_allgemeines I. Allgemeines

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Universität durch Fundraising.

Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen durch die Universität. Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2 Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten,

Organe und Angestellten der Universität. Sachlicher Geltungsbereich

Art. 3

Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität.

Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten der Universität.

Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen

  1. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rahmenprogramme sowie vergleichbarer Institutionen und Programme,
  2. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung. UZH Foundation und weitere universitätsnahe Organisationen

Art. 4 Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei-

teren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder unter Verwendung des Namens der Universität Fundraising betreiben, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.

Art. 5 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Fundraising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen und juristischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um Geld-, Sachoder Dienstleistungen handeln. -- 1 of 5 --

415.113 Fundraising UZH

  1. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben, für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei sein.
  2. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 18 erbringt.
  3. Gestiftete Professur: Professur, die substanziell aus einer Spende finanziert wird. II. Grundsätze Fundraisingaktivitäten

Art. 6

Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für universitäre Zwecke zu initiieren.

Bei Spenden ab Fr. 500 000 informieren sie frühzeitig die UZH Foundation über ihre Aktivitäten. Freiheit von Forschung und Lehre

Art. 7 Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von For-

schung und Lehre nicht beeinträchtigen. Ansehen und Glaubwürdigkeit

Art. 8 Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dür-

fen durch das Fundraising nicht gefährdet werden.

Art. 9 Zweckbindung Aufgaben zu ve

Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären rwenden.

Die Universität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der Spenden und Sponsoringbeiträge. Prüfung der Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen

Art. 10

Die Universität trifft geeignete Vorkehrungen, um die rechtmässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustellen.

Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spender ihr oder der überweisenden Schweizer oder liechtensteinischen Bank unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000. Ablehnung von Spenden und Sponsoringbeiträgen

Art. 11 Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und

Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen. -- 2 of 5 --

Fundraising UZH 415.113 Entgegennahme von Geldleistungen

Art. 12 Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die

Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überweisende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Behörde unterstehen. III. Formvorschriften

Art. 13 Schriftlichkeit

Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen von Spenden und Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000.

Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungserlassen. IV. Zuständigkeit

Art. 14 Grundsatz

Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen erfolgt unter Vorbehalt von § 15 Abs. 1 durch die Universität. Entgegennahme von Spenden durch die UZH Foundation

Art. 15

Die Entgegennahme einer Spende erfolgt in der Regel durch die UZH Foundation, wenn

  1. die Spende insgesamt Fr. 500 000 oder mehr beträgt,
  2. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Foundation vorsieht,
  3. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Foundation bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,
  4. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird oder
  5. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH Foundation vorliegt.

Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine andere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.

Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität entgegen. -- 3 of 5 --

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v_gestiftete_professuren V. Gestiftete Professuren

Art. 16

Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:

  1. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender: Spenderinoder Spender-Professur für Lehrumschreibung,
  2. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,
  3. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Professur für Lehrumschreibung.

Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.

Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin oder dem Spender benannt.

In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.

Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Instituten und anderen Einrichtungen der Universität. VI. Anerkennung und Gegenleistung

Art. 17 Anerkennung

Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann die Universität als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen:

  1. Namensnennung und Verwendung des Logos der Spenderin oder des Spenders bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikationen und auf der Website,
  2. Ehrentafel,
  3. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der Spenderin oder dem Spender bzw. der Sponsorin oder dem Sponsor,
  4. Einladung zu besonderen Anlässen.

Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

Art. 18 Gegenleistung

Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Univer-

Art. 17 sität zusätzlich zu den unter

genannten Anerkennungsleistungen als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne unter anderem folgende Werbeleistungen vorsehen:

  1. Zurverfügungstellung von Werbeflächen und Standplätzen für die Sponsorin oder den Sponsor,
  2. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial abzugeben, -- 4 of 5 --

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  1. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in der Werbung zu nennen.

Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt. VII. Transparenz

Art. 19 Transparenz

Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Verträge über 1 Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht. Weitergehende Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 sowie die Einschränkungen gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kantons Zürich (IDG)3.

Die Universität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und Spendern, nicht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Offenlegungspflichten. VIII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 20 Die Verordnung über die Einwerbung und die Verwendung

zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich vom 2. März 2015 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.