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415.114

Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung

Präambel

V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats 415.114

(vom 2. Oktober 2017)1, 2

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über die Universität vom 15. März 19983

Art. 59 sowie

der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 19984, beschliesst:

Art. 1 Anlass

Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Universitätsleitung als Anerkennung die Würde eines Doktors bzw. einer Doktorin ehrenhalber (Dr. h.c. UZH) verleihen an Personen, die

  1. durch bedeutende Leistungen in ihrem Beruf herausragen oder
  2. durch ihre aussergewöhnliche Persönlichkeit und ihr Lebenswerk zur Lösung gesellschaftlicher Probleme beigetragen haben bzw. beitragen oder
  3. für die Universität Zürich Ausserordentliches geleistet haben und sich unermüdlich zugunsten der Universität einsetzen oder
  4. sich durch langjähriges und intensives persönliches Engagement zugunsten der Schweiz, des Kantons oder der Stadt Zürich auszeichnen.

Die Universitätsleitung verfolgt bei der Nomination eine fakultätsübergreifende und gesamtuniversitäre Betrachtungsweise von Spitzenleistungen in Lehre, Forschung und Gesellschaft.

Die Erweiterte Universitätsleitung verleiht das Ehrendoktorat in der Regel in einem Jahr nicht mehr als einer Persönlichkeit.

Art. 2 Antrag

Die Universitätsleitung beschliesst zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung über die Ehrenpromotion aufgrund eines schriftlichen und begründeten Antrags eines Universitätsleitungsmitglieds.

Der Antrag ist der Rektorin oder dem Rektor zuzustellen. Die Leistungen der zu ehrenden Person sind darin angemessen zu dokumentieren. Der Name der zu ehrenden Person wird bis zur Bekanntgabe vertraulich behandelt. -- 1 of 2 --

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Art. 3 Entscheidung Antrag der Uni

Die Erweiterte Universitätsleitung entscheidet über den versitätsleitung durch geheime Abstimmung.

Erklärt sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Mitglieder der Erweiterten Universitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.

Art. 4 Kosten

Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung.