Lexipedia

415.16

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

(vom 16. April 2003)1

Präambel

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

im Gesundheitsbereich (VüFL)8

(vom 16. April 2003)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Universität2,

beschliesst:

Leistungsauftrag der

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 18 Ziel

Die Universität und die Vertragsspitäler gemäss § 1 a gewährleisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende

  1. medizinische Forschung und Lehre sowie akademische Nachwuchsförderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen),
  2. Gesundheitsund Patientenversorgung.

Art. 1a7 Vertragsspitäler

Vertragsspitäler sind:

  1. das Universitätsspital Zürich,
  2. die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
  3. das Universitäts-Kinderspital Zürich,
  4. die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerisches Paraplegikerzentrum). Netzwerk Universitäre Medizin Zürich

Art. 1b9

Die Universität und die Vertragsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).

Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rechten und Pflichten und nimmt Einsitz in die Gremien gemäss §§ 1 b und

d.

Dem Netzwerk können weitere Institutionen assoziiert werden.

b_organisation_umzh B. Organisation UMZH5

Art. 1c9 Beirat

Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strategischen Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.

  1. Zusammensetzung -- 1 of 10 --

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je eine Vertretung der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.

  1. Funktion und Aufgaben

Art. 1d9

Der Beirat ist das oberste Organ der UMZH. Er fördert die Ausrichtung der UMZH-Institutionen auf eine gemeinsame Dachstrategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.

Der Beirat

  1. legt die UMZH-Dachstrategie fest und empfiehlt den UMZH-Institutionen die Ausrichtung ihrer Strategie darauf,
  2. entwickelt die UMZH und ihre Organisation weiter,
  3. entscheidet über die Assoziierung weiterer Institutionen an das Netzwerk UMZH.

Der Beirat regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte. Koordinationsgremium

Art. 1e9

Das Koordinationsgremium setzt sich zusammen aus:

  1. folgenden Vertretungen der Universität:
  2. dem Direktorium gemäss § 1 f,
  3. einer weiteren Vertretung der Medizinischen Fakultät,
  4. einer Vertretung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät,
    1. je einer Vertretung der operativen Leitungsorgane der weiteren UMZH-Institutionen.

Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung bestimmen.

Die UMZH-Institutionen bezeichnen als Mitglied des Koordinationsgremiums eine Person, die in ihrer Institution für Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich verantwortlich ist.

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz des Koordinationsgremiums. Dieses kann zur Behandlung einzelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen und Arbeitsgruppen einsetzen.

  1. Funktion und Aufgaben

Art. 1f9

Das Koordinationsgremium ist das operative Leitungsorgan der UMZH. Es erarbeitet die Grundlagen für die Koordination der von den UMZH-Institutionen erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.

  1. Zusammensetzung -- 2 of 10 --

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16

Das Koordinationsgremium

  1. erarbeitet die UMZH-Dachstrategie zuhanden des Beirates,
  2. konkretisiert die UMZH-Dachstrategie zuhanden der UMZH-Institutionen,
  3. erstellt Entscheidungsgrundlagen über finanzielle, infrastrukturelle und personelle Folgen der UMZH-Dachstrategie unter Einbezug der Lehrstuhlplanung zuhanden der Leitungsorgane der UMZH- Institutionen,
  4. koordiniert die Planung der medizinischen Infrastruktur und der Plattformen für klinische Forschung,
  5. erarbeitet Kriterien und Qualitätsstandards für die Anerkennung von Institutionen als Vertragsspitäler,
  6. unterstützt den Beirat bei der Weiterentwicklung der UMZH und ihrer Organisation,
  7. beantragt zuhanden des Beirates die Assoziierung weiterer Institutionen an das Netzwerk UMZH.

Das Koordinationsgremium regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte.

Art. 1g9 Direktorium

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät und deren oder dessen Stellvertretung bilden das Direktorium.

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz im Direktorium und vertritt die UMZH gegen aussen.

Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin

  1. bereitet die Geschäfte des Koordinationsgremiums vor,
  2. erarbeitet die Verträge gemäss § 4,
  3. sichert den Prozess zur Erstellung und Umsetzung der UMZH- Dachstrategie,
  4. stellt die Einhaltung der akademischen Standards durch die Vertragsspitäler sicher,
  5. beantragt die Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre zuhanden der zuständigen Gremien.

Für die Organisation des Direktoriums gilt das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät4. -- 3 of 10 --

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

c_zusammenwirken_von_universitaet_und_vertragsspitaelern C. Zusammenwirken von Universität und Vertragsspitälern8

i_leistungsauftraege I. Leistungsaufträge8

Art. 28

Die Universität sorgt für eine hochstehende6 Forschung und Lehre, einschliesslich der universitären Weiterund Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.

Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungsvorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Ausrichtung sowie besondere Lehrleistungen.

Sie überprüft regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiterund Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie Publikationen in Fachzeitschriften, Leistungen bei Patenten oder Beiträgen an Konferenzen. Die Überprüfung kann zudem anhand quantitativer, personenbezogener Indikatoren erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen in den Vertragsspitälern.

Die Universität unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheitsund Patientenversorgung.

Art. 2a7 b. Erfüllung

Leistungserbringer der Universität sind:

  1. in den Vertragsspitälern tätige Professorinnen und Professoren,
  2. Zentrum für Zahnmedizin,
  3. Institut für Medizinische Genetik,
  4. Institut für Medizinische Mikrobiologie,
  5. Institut für Rechtsmedizin,
  6. Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention,
  7. Institut für Medizinische Virologie,
  8. Zentrum für Reisemedizin. Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion und der Vertragsspitäler

Art. 3

Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen eine hochstehende6 Gesundheitsund Patientenversorgung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rahmen des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.

Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.8

  1. Inhalt -- 4 of 10 --

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16 II. Leistungsverträge und Entschädigung8 Leistungsverträge

Art. 48

Die Universität und die Vertragsspitäler vereinbaren insbesondere:

  1. Art, Menge und Umfang der von den Vertragsspitälern zu erbringenden Leistungen gemäss § 3 Abs. 2,
  2. die Entschädigung der Leistungen der Vertragsspitäler,
  3. die Verwendung der Entschädigungen,
  4. die Nachwuchsförderung,
  5. die finanzielle und akademische Berichterstattung,
  6. die Kontrolle der Leistungserbringung durch die Universität.

Die Vertragsinhalte werden geregelt in

  1. einem Rahmenvertrag zwischen der Universität und allen Vertragsspitälern,
  2. Einzelverträgen zwischen der Universität und jedem einzelnen Vertragsspital.

In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der Vertragsspitäler beachtet.

Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene der Einzelverträge ein Jahr.

Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Rechtmässigkeit sowie die Vollständigkeit und Klarheit der vertraglichen Regelungen. Er kann Teilgenehmigungen vornehmen.

  1. Festlegung durch den Regierungsrat

Art. 58

Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn

  1. sich die Parteien nicht einigen können,
  2. der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ablauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde,
  3. ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.

Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.

  1. Streitbeilegung

Art. 68

Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch zusammengesetzte Vertretungen des Universitätsrates und des obersten Leitungsgremiums des betreffenden Vertragsspitals eine Lösung. Für die Verhandlungen können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Parteien beigezogen werden.

Kann keine Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungsrat endgültig.

  1. Inhalt und Arten -- 5 of 10 --

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

  1. Einsicht in Einzelverträge

Art. 6a7 Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Ein-

zelverträge.

Art. 6b7 e. Verlängerung

Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungsverträge Verhandlungen über deren Verlängerung auf.

  1. Anpassungen an veränderte Verhältnisse

Art. 6c7

Bei wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlagen kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien hören vorgängig die Bildungsdirektion an.

Vertragsanpassungen unterstehen der Genehmigungspflicht gemäss § 4 Abs. 5. Eine Anpassung des Grundbetrags gemäss § 7 bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Entschädigung der Vertragsspitäler

Art. 78

Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauschalen Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung universitärer Leistungen.

Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus

  1. den Personalund Sachkosten für die Forschungsleistung der im Entwicklungsund Finanzplan (EFP) der Universität vorgesehenen Professuren, ausgenommen sind die Löhne der betreffenden Professorinnen und Professoren,
  2. einem Zuschlag von 122,2% für alle übrigen Kosten der universitären Leistungen und der durch Drittmittel finanzierten Projekte, insbesondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professuren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.

Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital für jeweils vier Jahre fest. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an veränderte Verhältnisse gemäss § 6 c.

Die Vertragsspitäler setzen den Grundbetrag zu mindestens 45% für Personalund Sachkosten gemäss Abs. 2 lit. a ein.

Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten der betreffenden Professuren verwaltet.

Art. 88 b. Zusatzbetrag

Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie können sich die Vertragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten um zusätzliche Mittel bewerben.

Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Universität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.

Art. 8a7 Controlling

Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemeinsames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und deren Entschädigung.

  1. Grundbetrag -- 6 of 10 --

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16 Verträge mit der Gesundheitsdirektion

Art. 96

Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahnmedizin und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hochstehenden Gesundheitsversorgung gemäss § 3 Abs. 1 erbringen.

Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat.7 Zuordnung von Drittmitteln

Art. 10 Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmit-

tel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungszweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft über die Zuordnung.

  1. 6 Personal

Art. 11 Spitalangestellte

Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen:

  1. das Personal, das aus dem Grundund Zusatzbetrag finanziert wird,
  2. Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spitalspezifische Belange geht. Universitätsangestellte

Art. 12

Dem Personalrecht der Universität unterstehen:

  1. Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung,
  2. weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird. Drittmittelangestellte

Art. 13 Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird,

unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abweichende Regelungen möglich. Behandlung von Privatpatienten

Art. 14 Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privat-

patientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgabenerfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 15 Erfindungen

Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden, gilt die Personalverordnung der Universität3. -- 7 of 10 --

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)

  1. 6 Lehrstühle

Art. 16 Grundsatz

Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung von Lehrstühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwendbaren Recht.

Die Lehrstühle des Zentrums für Zahnmedizin sind denjenigen nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.6 Lehrstuhlplanung

Art. 17

Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträgerschaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koordinationsgremium UMZH wird in die Planungsarbeiten einbezogen.6

Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.

Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion. Ordentliches Berufungsverfahren

Art. 18

Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.

Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin eine Berufungskommission ein.6

Für die Besetzung von Lehrstühlen klinischer Organisationseinheiten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständedelegierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten zusammen.6

Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion. Direktberufungsverfahren

Art. 196 In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direk-

tor Universitäre Medizin im Einvernehmen mit der Universitätsleitung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten. -- 8 of 10 --

Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16 Berufungsverhandlungen

Art. 20

Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.

Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus.

  1. 6 Organisationseinheiten Schaffung und Aufhebung

Art. 21 Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten

erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen

  1. der Trägerschaft des betreffenden Vertragsspitals und der Universität bei klinischen Organisationseinheiten, namentlich Departementen und Kliniken,

.6 der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für Zahnmedizin sowie bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.

Art. 22 Direktion Universitä Organisati

Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der tsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen onseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.

Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach § 21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber.

Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die medizinische Versorgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorübergehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationseinheit stellen.

  1. 6 Schlussbestimmung

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. -- 9 of 10 --

415.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 (OS 77, 288) Leistungsverträge gemäss §§ 4 ff. mit Wirkung ab 1. Januar 2023 sind spätestens bis 31. Oktober 2022 abzuschliessen.