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415.171

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Präambel

1 Hochschulkonkordat 415.171 1. 1. 15 - 87 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) (vom 3. März 2014)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs- rates vom 30. Oktober 20133 und der Kommission für Bildung und Kul- tur vom 14. Januar 2014, beschliesst:

Art. 1 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Die Sekretärin: Bruno Walliser Barbara Bussmann 1 OS 69, 608. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015. 3 ABl 2013-11-08. 4 LS 414.12. 5 LS 415.17. 6 LS 615. 7 SR 101.

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2 415.171 Hochschulkonkordat Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) (vom 20. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf

Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas-

sung (BV)7, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Art. 1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Verein-

barungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordina- tion im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich (HFKG) gemeinsam mit dem Bund a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d. die in

Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Vereinbarungs- kantone

Art. 2 1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei-

zerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt. 2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss

Art. 3 Bst. d sind.

Geltungsbereich

Art. 3 Die Vereinbarung ist anwendbar auf

a. kantonale und interkantonale Universitäten, b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und

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Hochschulkonkordat 415.171 1. 1. 15 - 87 c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind. Zusammen- arbeit mit dem Bund

Art. 4 1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur

Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsverein- barung gemäss

Art. 6 HFKG ab.

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in

Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugs-

vereinbarungen abschliessen. 3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnah- men, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe Grundsatz

Art. 5 1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit

der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. 2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. 3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweize- rische Akkreditierungsagentur). 4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemein- samen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinba- rung. Schweizerische Hochschul- konferenz

Art. 6 1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste

hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversamm- lung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zu- ständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. 2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Ver- einbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schwei- zerischen Hochschulkonferenz.

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4 415.171 Hochschulkonkordat 3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskan- tone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt. 4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt. Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Art. 7 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des

Hochschulrats gemäss

Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung

im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immat- rikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kan- tonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dar- gestellt. Finanzierung der gemein- samen Organe

Art. 8 1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens

50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss

Art. 9 Abs. 2 HFKG.

2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden. 3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh- ren gemäss

Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.

4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. 5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kos- ten der Rektorenkonferenz regelt.

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5 Hochschulkonkordat 415.171 1. 1. 15 - 87 III. Konferenz der Vereinbarungskantone Zusammen- setzung und Organisation

Art. 9 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus

den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Aufgaben und Kompetenzen

Art. 10 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verant-

wortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zustän- dig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss

Art. 4 Abs. 1 und 2,

für den Entscheid über Massnahmen gemäss

Art. 4 Abs. 3 und alle

zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss

Art. 7 2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch-

schulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirek- toren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen Interkantonale Hochschul- beiträge

Art. 11 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der

Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19975 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet. V. Titelschutz Bezeichnungs- und Titelschutz

Art. 12 1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich

nach

Art. 62 HFKG.

2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantona- len Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden aner- kannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässig- keit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

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6 415.171 Hochschulkonkordat VI. Schlussbestimmungen Vollzug

Art. 13 1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung

obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zustän- digen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die lau- fenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundes- amt zusammen. 2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschul- konferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von

Art. 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinba-

rungskantonen verteilt. Streitbeilegung

Art. 14 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hoch-

schulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20056 angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss

Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichts-

gesetzes. Beitritt

Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Austritt

Art. 16 1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjah- res, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss

Art. 4 auf

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

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7 Hochschulkonkordat 415.171 1. 1. 15 - 87 Inkrafttreten

Art. 17 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, da- von mindestens 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Kon- kordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens des HFKG. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl

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8 415.171 Hochschulkonkordat Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss

Art. 6 und Zuordnung von Punk-

ten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul- rats gemäss

Art. 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der

Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver- einbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in die- sem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, 42 Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische 22 Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique 19 du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée 18 de Suisse occidentale im Kanton Genf Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15 Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule 11 Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule 11 des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen

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9 Hochschulkonkordat 415.171 1. 1. 15 - 87 Punkte Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule 9 Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école 6 spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale 6 della Svizzera italiana 2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss

Art. 6 Abs. 3

Gemäss

Art. 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone

jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch- schulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: – Pädagogische Hochschule Wallis – Pädagogische Hochschule Graubünden – Pädagogische Hochschule Thurgau – Pädagogische Hochschule Schaffhausen – Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) – Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) – Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn – Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura – Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.

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