Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis.
Beim Entscheid ist den Interessen des akademischen Nachwuchses und dessen Förderung angemessen Rechnung zu tragen.
Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze führt die Dekanin oder der Dekan mit der Professorin oder dem Professor ein Gespräch über den Zeitpunkt des Altersrücktritts. Professorinnen und Professoren können einen Antrag auf Wiederanstellung nach dem Altersrücktritt stellen.
Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.
Der Anstellungsvertrag ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Verlängerungen sind möglich.
Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Wiederanstellung ihre bisherige akademische Stellung.
- Im Allgemeinen
- Im Allgemeinen -- 11 of 19 --
Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versicherung in einer Vorsorgeeinrichtung.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
- Vorzeitiger Rücktritt