Assistenzärztinnen und Assistenzärzte haben bei Nachtarbeit bis zu 25 Nächten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (125% Gesamtlohn pro Stunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr).
Leisten sie Nachtarbeit ab 25 Nächten pro Kalenderjahr, haben sie zusätzlich zum Lohnzuschlag nach Abs. 1 Anspruch auf eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie tatsächlich Nachtarbeit geleistet haben. Der Zeitzuschlag ist innert eines Jahres zu kompensieren.
Wird im Einzelfall wider Erwarten im Verlaufe eines Kalenderjahres Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten geleistet, ist der Lohnzuschlag für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umzuwandeln.
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die höchstens während einer Randstunde abends oder morgens in der Nachtzeit arbeiten, kann entweder ein Lohnoder ein Zeitzuschlag gewährt werden.
Die Ausgleichsruhezeit nach Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn
- die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet oder
- die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird.
Der Lohnzuschlag gemäss Abs. 1–4 wird nur gewährt, wenn er höher ist als die Vergütung gemäss § 25 dieses Reglements. In diesem Fall entfällt die Vergütung gemäss § 25.
§ 132 Abs. 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) vom 19. Mai 1999 sind nicht anwendbar. -- 5 of 13 --
415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät