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415.215.3

Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Februar 2003)1

Präambel

1 1. 4. 03 - 40

Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement 415.215.3

(vom 24. Februar 2003)1

Der Universitätsrat beschliesst:

Geltungsbereich

und Zweck

Art. 1 Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienst-

leistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 2 Zuständigkeit

Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig. Voraussetzungen

Art. 3 Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisa-

tionseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.

Art. 4 Bemessung

Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte jährliche Nettodienstleistungsumsatz.

Die Entschädigung beträgt: ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.

Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.

In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen. -- 1 of 2 --

415.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement Festlegung und Überprüfung

Art. 5 Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Über-

tragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft. Auszahlung und Art

Art. 6

Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt.

Sie bildet im Sinne von § 5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes. Übergangsbestimmungen, bestehende Abmachungen

Art. 7 Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag

kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

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