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415.215

Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

Präambel

Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R 415.215

(vom 9. Juli 2020)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

besondere

Leitungsfunktionen

i_grundsaetze I. Grundsätze

Art. 1

Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Professoren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverantwortung.

Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste Zulage ausgerichtet.

Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 20034. Andere Ämter und Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung

Art. 2 Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren

im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)3 übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet. II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen Prorektorinnen und Prorektoren sowie Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

Art. 3 Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die

Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60 000. -- 1 of 3 --

415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R Dekaninnen und Dekane

Art. 4

Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt: Theologische Fakultät Fr. 24 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 36 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 30 000 Philosophische Fakultät Fr. 36 000 Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 36 000 Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan Medizin

Art. 5 Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stell-

vertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000. Prodekaninnen und Prodekane

Art. 6

Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.

Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.

Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr. 12 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20 000 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 45 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000 Philosophische Fakultät Fr. 45 000 Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 45 000 Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen

Art. 7

Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen beträgt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.

Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr. 40 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 60 000 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 90 000 Medizinische Fakultät Fr. 480 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000 Philosophische Fakultät Fr. 370 000 Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 270 000 -- 2 of 3 --

Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R 415.215

Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvorstand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.

Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.

Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Leitung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur. Funktionszulagen ad personam

Art. 8

Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.

Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverantwortung. III. Ausgestaltung

Art. 9 Art

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil der anrechenbaren Besoldung bilden. Festlegung und Beendigung

Art. 10

Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amtsdauer der Leitungsfunktion zugesprochen.

Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Leitungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt.

Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.

Art. 11 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.

Art. 12 Anpassungen

Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Reallohnänderungen angepasst.

Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der Funktionszulagen.