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415.22

Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

Präambel

1 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22 1. 7. 15 - 89 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999)1 Der Universitätsrat beschliesst: Geltungsbereich

Art. 1 Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro-

fessoren, die bei der Witwen-, Waisenund Pensionskasse der Profes- soren der Universität (WWPK) versichert sind. Festsetzung des Ruhegehalts

Art. 2 1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren

Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die- jenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen. 2 Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzpro- fessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes- sors voll angerechnet.6 3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol- dung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professoren- kategorie. 4 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von

Art. 67 der Personalverord-

nung der Universität2 wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete mass- gebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel. Höhe des Ruhegehalts

Art. 3 1 Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechen-

baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besol- dung. 2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.

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2 415.22 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren Entlassung

Art. 4 1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt-

licher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver- schulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin- den, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt. 2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 fest- gesetzt. Austritt ohne Ruhegehalt

Art. 5 1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein

Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. 2 Die Freizügigkeitsleistung wird nach

Art. 16 des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 be- rechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung. 3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet: 4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes- sor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Alters- jahres Anspruch hat. 5 Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten. 6 Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren und Monaten. 7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund- lagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal8 ermittelt. Verwendung der Freizügig- keitsleistung

Art. 6 1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus

dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszins- satz gemäss Freizügigkeitsgesetz4 verzinst. 2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Aus- tretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig- keitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss

Art. 60 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Inva- lidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen. tatsächliche Dienstdauer mögliche Dienstdauer Ruhegehalt im Alter 65 

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Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22 1. 7. 15 - 89 3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn: 1. sie die Schweiz endgültig verlassen, 2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder 3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhe- gehalts im Alter 65 beträgt. 4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt. Finanzierung von Wohneigentum

Art. 7 1 Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor

Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finan- zierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vor- beziehen. 2 Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Frei- zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits- leistung, falls diese höher ist, beschränkt. 3 Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt. 4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal8 versicherten Professorinnen und Profes- soren, geregelt. 5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn: 1. das Wohneigentum veräussert wird, 2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder 3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen- leistungen der WWPK verrechnet werden kann. 6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt werden. Leistungen bei Ehescheidung

Art. 8 1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor-

bene Freizügigkeitsleistung gemäss

Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz4

aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede- nen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.

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4 415.22 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen. Inkrafttreten

Art. 9 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Regierungsrat5 am 1. Januar 2000 in Kraft. 1 OS 55, 561. 2 LS 415.21. 3 SR 831.40. 4 SR 831.42. 5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt. 6 Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 (OS 56, 87). In Kraft seit 1. Januar 2000. 7 Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 (OS 56, 621). In Kraft seit 1. Januar 2000. 8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

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5 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22 1. 7. 15 - 89 Anhang7 Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung der Ruhegehaltsverordnung (Barwertfaktoren zu

Art. 5 )

Alter bei Austritt Männer Frauen 45 4,890 6,059 46 5,097 6,309 47 5,313 6,570 48 5,540 6,842 49 5,776 7,126 50 6,023 7,422 51 6,282 7,731 52 6,553 8,054 53 6,837 8,391 54 7,135 8,744 55 7,449 9,113 56 7,780 9,501 57 8,130 9,908 58 8,501 10,336 59 8,895 10,787 60 9,314 11,262 61 9,761 11,764 62 10,240 12,295 63 10,754 12,858 64 11,308 13,452 65 11,908 14,082 Das Alter wird auf Monate genau berechnet. Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert. Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als Barwertfaktor  erworbene Leistung.

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