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415.23

Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil)

Präambel

RVO Habil 415.23

(vom 16. Dezember 2019)1, 2

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)4,

beschliesst:

Wichtige

Gründe

Habilitationsordnungen der

Fakultäten

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmenbedingungen der Habilitation an der Universität Zürich.

Regelungen des Vetsuisse-Rates über das Habilitationsverfahren an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbehalten. Zweck der Habilitation

Art. 2

Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Hochschulen des Inund Auslands.

Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.

Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt und erhalten eine Lehrbefugnis (Venia Legendi). Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten

Art. 3

Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten richtet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)5. Einzelheiten regeln die Fakultäten. -- 1 of 7 --

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b_habilitation B. Habilitation

Art. 4 Grundlagen

Grundlagen der Habilitation bilden:

  1. die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
  2. die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag oder Lehrveranstaltung). Voraussetzungen

Art. 5

Voraussetzungen für die Habilitation sind:

  1. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen inoder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
  2. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
  3. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten.

Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Habilitationsschrift

Art. 6

Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

Sie besteht aus:

  1. einer Monografie oder
  2. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten Übersicht (kumulative Habilitation).

Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erarbeitet worden sind.

Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habilitation erkennbar und nachweisbar sein. Mündliche Habilitationsleistung

Art. 7 Probejeweils

Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem vortrag oder einer an seine Stelle tretenden Lehrveranstaltung mit anschliessender Diskussion.

Sie soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. -- 2 of 7 --

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c_habilitationsverfahren C. Habilitationsverfahren

Art. 8 Zweck

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universität zu vertreten. Eröffnung und Dauer des Verfahrens

Art. 9

Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Habilitationsgesuchs eröffnet.

Die Fakultäten schliessen das Habilitationsverfahren in der Regel spätestens innerhalb von eineinhalb Jahren nach der Einreichung des Habilitationsgesuchs ab. Habilitationsgesuch

Art. 10

Das Habilitationsgesuch wird schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der zuständigen Fakultät gestellt. Das Fachgebiet, für das die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.

Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen:

  1. Habilitationsschrift,
  2. wissenschaftlicher Werdegang,
  3. Publikationsverzeichnis,
  4. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
  5. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde.

Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen. Habilitationskommission

Art. 11

Die Fakultäten können für das Verfahren eine Habilitationskommission einsetzen.

Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

Art. 12 Nichteintreten

Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Entscheid des zuständigen Fakultätsorgans auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen. Begutachtung der Habilitationsschrift

Art. 13

Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät begutachtet.

Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen. -- 3 of 7 --

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Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen. Vorgehen bei Mängeln der Habilitationsschrift

Art. 14

Das zuständige Fakultätsorgan kann die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Es setzt dafür eine angemessene Frist an.

Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.

Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen. Fakultätsentscheid über die Habilitationsschrift

Art. 15

Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.

Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren fortgesetzt.

Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt das zuständige Fakultätsorgan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren. Fakultätsentscheid über die mündliche Habilitationsleistung

Art. 16

Inhalt, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Habilitationsleistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.

Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.

Der Entscheid wird der Habilitandin oder dem Habilitanden schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.

Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie wiederholt werden.

Der Entscheid über die definitive Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung beendet das Habilitationsverfahren. Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitätsleitung

Art. 17 Hat die Fakultät sowohl die mündliche als auch die schrift-

liche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, stellt sie der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi und Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten, unter Mitteilung an die Habilitandin oder den Habilitanden. Publikation der Habilitationsschrift

Art. 18 Die Habilitationsschrift ist zu publizieren. Einzelheiten regeln

die Fakultäten. -- 4 of 7 --

RVO Habil 415.23 Umhabilitierung

Art. 19

Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen inoder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert, kann die Fakultät das Einreichen einer Habilitationsschrift erlassen.

Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen inoder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich doziert, kann die Fakultät auch die mündliche Habilitationsleistung erlassen. Antrittsvorlesung

Art. 20 Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann innerhalb

eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.

d_entzug_der_venia_legendi D. Entzug der Venia Legendi

Art. 21

Wurde die Venia Legendi durch wissenschaftliches Fehlverhalten erlangt, das der Privatdozentin oder dem Privatdozenten zugerechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung die Venia Legendi entziehen und die Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten widerrufen.

Die Venia Legendi kann auch entzogen werden, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent die Interessen der Universität auf andere Weise ernsthaft verletzt.

Art. 22 Verfahren

Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Verfahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.

In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.

Art. 23 Entscheid

Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den Entzug der Venia Legendi und den Widerruf der Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten. Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen.

Der Entzug der Venia Legendi wird durch die Erweiterte Universitätsleitung beschlossen.

Nach Rechtskraft des Beschlusses erlöschen die Venia Legendi sowie die Berechtigung zur Führung des Titels einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten. -- 5 of 7 --

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e_verfahren_und_rechtsschutz E. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 24 Einsichtsrecht

Die Habilitandin oder der Habilitand kann beim zuständigen Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.

Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung der Venia Legendi gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.

Die Einsichtnahme der Habilitandin oder des Habilitanden, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

Art. 25 Anordnungen

Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Habilitationsgesuch, über die Ablehnung der Habilitationsschrift oder der mündlichen Habilitationsleistung, über die Abweisung oder den Rückzug eines Habilitationsgesuchs, über den Entzug der Venia Legendi sowie über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfügung.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.

Art. 26 Rechtsschutz

Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss

Art. 46 UniG und §§ 19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

f_schlussund_uebergangsbestimmungen F. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 27

Die Fakultäten erlassen eigene Habilitationsordnungen.

Diese regeln insbesondere

  1. die spezifischen Anforderungen an die Habilitationsschrift,
  2. die Anforderungen an die mündliche Habilitationsleistung,
  3. Aufgaben und Antragsrechte einer allfälligen Habilitationskommission,
  4. die Anforderungen an ein Habilitationsgesuch,
  5. die Zulassung von andernorts bereits eingereichten Habilitationsschriften,
  6. die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Verfahren der Begutachtung,
  7. die Rückgabe von Habilitationsschriften zur Behebung von leichten Mängeln, -- 6 of 7 --

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  1. die Wiederholung mündlicher Habilitationsleistungen,
  2. die Pflicht zur Publikation der Habilitationsschrift sowie die Anzahl von allfälligen Pflichtexemplaren,
  3. die Modalitäten der Umhabilitierung,
  4. die fakultätsinterne Zuständigkeit für Entscheide und Anträge im Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren und dem Entzug der Venia Legendi.

Die Habilitationsordnungen der Fakultäten unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. Übergangsbestimmung

Art. 28 Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verord-

nung gelten für diejenigen Habilitationsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.