Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskommission schliesst das Verfahren mit einem schriftlichen Bericht zuhanden der Universitätsleitung ab.
Der Bericht enthält eine begründete Beurteilung der Sache, namentlich zur Frage, inwiefern und weshalb der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bestätigt oder widerlegt wurde. -- 4 of 7 --
Integritätsverordnung 415.27
Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskommission beantragt der Universitätsleitung auf der Grundlage des Berichts entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Feststellung des Vorliegens wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die allfällige Anordnung von Massnahmen gemäss § 7.
Die Universitätsleitung entscheidet aufgrund der Untersuchungsergebnisse und einer allfälligen mündlichen Anhörung der beschuldigten Person. VI. Verfahrensgrundsätze