Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH)
- die Zulassung zum Studium,
- die mit der Immatrikulation verbundenen Rechte und Pflichten,
- die Exmatrikulation,
- die Rechte und Pflichten der Auditorinnen und Auditoren.
415.31
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
Zürich (VZS)
(vom 27. August 2018)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
Schweizerische
Ausweise
zur Zulassung
zu allen Fakultäten
Formale
Zulassungsvoraussetzungen
Formale
Zulassungsvoraussetzungen
Studierende
im Rahmen
eines
Abkommens
Notariatsprogramm
Zulassung und
Immatrikulation
Auditorinnen
und Auditoren
Einsprache und
Rekurs
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH)
Diese Verordnung gilt für
Für die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» geht dessen Rahmenverordnung6 vor.
Für die Zulassung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse- Fakultät gilt zusätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich5. Ausführungsbestimmungen
zu dieser Verordnung.
Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den ich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist. -- 1 of 19 --
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern, Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Studienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni- Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe bekannt.
Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen, Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen gesuchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlichkeit gegenüber bekannt geben. Verifizierung von Daten
Die UZH ist berechtigt, die ihr zum Zweck der Zulassung und Immatrikulation bekannt gegebenen Daten auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die für diesen Zweck und zur Identifizierung notwendigen Daten dürfen bekannt gegeben werden.
Sie ist insbesondere berechtigt, bei den von der Studienanwärterin oder dem Studienwärter besuchten Gymnasien und Hochschulen Auskünfte einzuholen, ob Zulassungshindernisse gemäss §§ 13–16 bestehen. Digitale Infrastruktur
Die UZH stellt eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.
Vorbehalten ist
Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise, insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gegeben.
Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange, geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren. Anordnungen und Entscheide
Für die Zulassung oder das Studium relevante Anordnungen und Entscheide der UZH (wie insbesondere der Leistungsausweis) werden postalisch oder elektronisch zugestellt.
Die elektronische Zustellung erfolgt in der digitalen Infrastruktur.
Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird. -- 2 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
Die Zulassung ist die Berechtigung zur Immatrikulation in einen bestimmten Studiengang und umfasst die gewählte Studienprogrammkombination sowie allfällige Schwerpunkte.
Sie setzt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung voraus.
Sie berechtigt zur Immatrikulation in das auf dem Zulassungsentscheid aufgeführte Semester. Kenntnisse der Unterrichtssprache
Studienanwärterinnen und Studienanwärter haben vor der Immatrikulation einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. Unterrichtssprachen der jeweiligen Studienprogramme zu erbringen.
Die Erweiterte Universitätsleitung regelt die Einzelheiten des Sprachnachweises in einem Reglement.
Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn ein Zulassungshindernis vorliegt.
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die UZH über sämtliche Zulassungshindernisse zu informieren. Die diesbezüglichen Unterlagen sind einzureichen. Äquivalente Studienprogramme
gramm ist in der Regel nicht möglich, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Endgültige Abweisung an der UZH
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, gilt:
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist die Zulassung zu einem Doktoratsstudium, für das gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung eine Sperre auferlegt wurde, ausgeschlossen. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu allen nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogrammen auf allen Studienstufen ausgeschlossen.
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu einem nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Doktoratsstudium in der Regel ausgeschlossen. Studierunfähigkeit
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die von der UZH oder einer anderen Hochschule aufgrund einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit bescheinigt, zugelassen werden.
In Zweifelsfällen kann die Universitätsleitung eine vertrauensärztliche Begutachtung verlangen.
Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit entscheidet die Universitätsleitung. Disziplinarmassnahmen
als Disziplinarmassnahme verhängter und zum Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens noch andauernder Ausschluss vom Studium, wird die Zulassung so lange verweigert, wie der Disziplinarausschluss andauert. Unlauteres Handeln
Wird festgestellt, dass die Studienanwärterin oder der Studienanwärter die Zulassung in unlauterer oder strafrechtlich relevanter Weise zu erlangen versucht, so wird das Gesuch um Zulassung abgewiesen.
Unlauter und allenfalls strafrechtlich relevant handelt insbesondere, wer gegenüber der UZH
Die Zulassung kann in diesen Fällen maximal sechs Semester verweigert werden. -- 4 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31 Zulassungsbeschränkung
Zulassungsbeschränkung verweigert werden.
Die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm oder zum Doktoratsstudium kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall eine Zulassung mit Bedingungen und/oder Auflagen. Vorbehalten ist § 32 Abs. 2.
Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums benötigt werden.
Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet werden und parallel dazu erworben werden können.
Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorbereitungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Doktoratsmodule belegen.
Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstudiengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Auflagen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS Credits, wird keine Zulassung erteilt. Erfüllung von Bedingungen und Auflagen
Für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen gelten
Mit der Zulassung kann zudem verfügt werden, dass die Bedingungen und Auflagen innert einer Frist von vier Semestern vollständig zu erfüllen sind. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Semesters, für das die Immatrikulation erfolgt ist.
Können Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedingungen oder Auflagen wegen nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen oder halten sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht ein, erfolgt eine endgültige Abweisung vom jeweiligen Masterstudienprogramm. -- 5 of 19 --
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Eine endgültige Abweisung von einem Studienprogramm gemäss Abs. 3 bewirkt eine Sperre für das betreffende Studienprogramm sowie für alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme auf allen Studienstufen.
Für Doktorierende gelten die Bestimmungen der Promotionsverordnungen und der Doktoratsordnungen der jeweiligen Fakultät.
Das Zulassungsverfahren wird mit der Bewerbung eröffnet.
Für die Bearbeitung jeder Bewerbung ist eine Gebühr zu entrichten, die weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet wird.
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Erforderliche Unterlagen
Für die Bewerbung haben die Studienanwärterinnen und Studienanwärter die für die Zulassung notwendigen Unterlagen einzureichen. Diese werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 aufgeführt.
Die UZH kann verlangen, dass einzelne Unterlagen im Original einzureichen sind, damit
Falls ein Dokument nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.
Für Studiengänge mit Bachelorabschluss der Medizinischen d der Vetsuisse-Fakultät ist zusätzlich zur Bewerbung bei der UZH eine Anmeldung bei swissuniversities gemäss Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich5 erforderlich.
Die Universitätsleitung kann nach Rücksprache mit der zuständigen Fakultät für weitere Studiengänge eine obligatorische Anmeldung einführen. Umleitung an andere Universitäten
torischer Anmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazität können Studienanwärterinnen und Studienanwärter an eine andere Universität umgeleitet werden. -- 6 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31 Studium und Behinderung
Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und Behinderung prüfen lassen, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirken.
Die Fachstelle Studium und Behinderung kann diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vorschlagen.
Ausweise:
Zur Zulassung zu allen Fakultäten mit Ausnahme der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät berechtigen zusätzlich folgende Ausweise:
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Zur Zulassung zur Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berechtigt zusätzlich die Handelsmatur des Kantons Tessin (Attestato cantonale di maturità commerciale). Ausländische Ausweise zur Zulassung zu allen Fakultäten
Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise:
Zusätzlich muss der Ausweis an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule (keine Fernuniversität) des betreffenden Hochschulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Bachelorstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis).
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. -- 8 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31 Länderspezifische Zulassungsvoraussetzungen für ausländische gymnasiale Reifezeugnisse
Die UZH sorgt dafür, dass in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite von swissuniversities, publiziert wird, welche ausländischen gymnasialen Reifezeugnisse aus welchen Ländern unter welchen Voraussetzungen im jeweils folgenden Studienjahr die Zulassung zum Bachelorstudium ermöglichen.
Sie kann Mindestnoten für die Zulassung festlegen. Zudem kann sie die Zulassung zum Bachelorstudium vom Bestehen einer Ergänzungsprüfung abhängig machen.
Die Zulassungskommission kann andere Arten von Ausweisen für die Zulassung anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der zuständigen Fakultät einholen.
Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an ihrer Hochschule nicht nach einem zweistufigen Studiensystem studieren oder studiert haben und über keinen akademischen Abschluss gemäss Abs. 1 verfügen, können nicht zu einem Masterstudiengang zugelassen werden. Für sie ist, sofern die Voraussetzungen gemäss §§ 26 ff. erfüllt sind, eine Zulassung zum Bachelorstudium möglich. -- 9 of 19 --
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Ein Bachelordiplom gemäss Abs. 1 lit. b und d muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Masterstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis).
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Fachwissenschaftliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen der gewählten Studienprogramme des Masterstudiengangs voraus.
Die für die einzelnen Masterstudienprogramme qualifizierenden Studienrichtungen oder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) sind in den Studienordnungen aufgeführt.
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Zulassung zum Masterstudium mit Bedingungen und/oder Auflagen
Die Zulassung zum Masterstudium kann mit Bedingungen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen.
Für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudienprogramm können Bedingungen nur dann verfügt werden, wenn kein Bachelorstudienprogramm einer kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule vorliegt, das einer entsprechenden Studienrichtung zugeordnet ist.
Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
Die Fakultäten können in ihren Promotionsverordnungen vorsehen, dass zusätzlich folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ermöglichen können:
Ein Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs berechtigt nicht zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium.
Ein Masterdiplom gemäss Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschulbereichs zum Zugang zum Doktoratsstudium berechtigen.
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3 geregelt. Fachwissenschaftliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.
Die fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen geregelt. Doktoratsprogramme
Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm setzt die vorgängige Aufnahme gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung voraus.
Für die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm können in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden. Zulassung zum Doktoratsstudium mit Bedingungen und/oder Auflagen
gen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen. -- 11 of 19 --
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) Herausragende Qualifikation
der Qualifikation, aber ohne Abschluss gemäss § 33, können mit Zustimmung der zuständigen Fakultät zum Doktoratsstudium zugelassen werden, sofern folgende Gutachten vorliegen:
Die Immatrikulation vollzieht die Zulassung und begründet die Aufnahme als Studentin oder Student an der UZH mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Für die Teilnahme an einem Studiengang sind Studiengebühren zu entrichten. Die Immatrikulation wird wirksam, wenn die Studiengebühren beglichen wurden.
Nachdem die Immatrikulation wirksam ist, erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis und eine Bestätigung über die Immatrikulation. Durch Immatrikulation erlangte Rechte
Die Immatrikulation berechtigt insbesondere,
Studierende im Bachelor-, Masteroder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben. Mit der Immatrikulation verbundene Pflichten
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
Hilfsmittel für ihr Studium beizubringen.
Die Studierenden sind verpflichtet, die notwendigen
Sie haben insbesondere geeignete elektronische Endgeräte beizubringen und diese mit der notwendigen Hardund Software auszustatten.
Bei online durchgeführten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen ohne Präsenzpflicht sorgen die Studierenden für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung. Immatrikulationsobligatorium
Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der UZH beanspruchen.
Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der Anmeldung zum Abschluss durch die Fakultäten überprüft. Immatrikulationsnachweis
Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierendenausweis auszuweisen, wenn sie Leistungen der UZH in Anspruch nehmen möchten.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen. Immatrikulation in mehreren Studiengängen an der UZH
Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in mehreren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständigen Fakultäten.
Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für jeden einzelnen Studiengang die Studiengebühren zu entrichten.
Abs. 1–3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatrikuliert sind in
Studierende im Bachelor-, Masteroder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein. -- 13 of 19 --
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Studierende und die zuständige Fakultät.
Studierenden im Bachelor-, Masteroder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierenden kann auf Antrag Urlaub gewährt werden. Es können insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden:
Der Urlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In begründeten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden.
Doktorierende können zudem während der Publikationsphase für maximal vier Semester beurlaubt werden.
Studierenden, die gleichzeitig in mehreren Studiengängen immatrikuliert sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig gewährt.
Während des Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert, sind jedoch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS Credits zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden.
Es sind keine Studiengebühren zu entrichten. Reguläre und erhöhte Studiengebühren
Studierende auf Bachelorund Masterstufe haben in den ersten zwölf Semestern der jeweiligen Studienstufe die reguläre Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten.
Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studienstufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die Zählung.
Wird die Studiendauer gemäss Abs. 1 überschritten, ist die erhöhte Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlängerung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu entrichten ist, gewährt werden. Verlängerungen können mehrfach gewährt werden. -- 14 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31 Studiengangsoder Studienprogrammwechsel
antragt, findet erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung statt.
Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch bedingte Studierunfähigkeit vor, so kann die zuständige Fakultät oder das zuständige Universitätsleitungsmitglied bei der Universitätsleitung einen Antrag auf Prüfung der Studierfähigkeit stellen.
Die Universitätsleitung ist befugt, hierzu ein ärztliches Zeugnis zu verlangen sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
Wird die Mitwirkungspflicht seitens der oder des Studierenden verweigert, entscheidet die Universitätsleitung aufgrund der Akten.
Liegt eine Studierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung die Exmatrikulation beschliessen.
Durch die Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte. Exmatrikulation auf Antrag
Semesters beantragen. Exmatrikulation durch die UZH
Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen:
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rahmen eines Abkommens erfolgt gemäss den darin festgehaltenen Bestimmungen.
Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden an der UZH einen Abschluss erwerben (Joint Degree oder Double Degree).
Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten. Studierende im Rahmen der freien Mobilität
Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-, Masteroder Doktoratsstufe immatrikuliert sind, können an der UZH für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienstufe zugelassen werden.
Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
Studierende, die an einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert sind, können an der UZH im Rahmen eines selbstorganisierten Aufenthalts als Gaststudierende zugelassen werden, wenn sie
Die Zulassung wird auf die entsprechende Studienstufe erteilt.
Die Immatrikulation ist auf zwei Semester beschränkt. In begründeten Fällen kann sie auf höchstens vier Semester verlängert werden.
Gaststudierende haben während der gesamten Dauer der Immatrikulation an der UZH an der ausländischen universitären Hochschule immatrikuliert zu bleiben.
Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten. -- 16 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
Notariatsprüfung vorbereiten, werden zum Notariatsprogramm zugelassen, sofern sie über einen Ausweis über die abgeschlossene Berufslehre auf einem Notariat oder einen Ausweis über eine entsprechende gleichwertige Ausbildung verfügen. Ergänzungsprogramm zur Berufsausübung
Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern
Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.
Für Kurzprogramme richten sich die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Bestimmungen des betreffenden Programms.
Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs.
Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermittelt der zuständigen Stelle der UZH die für die Immatrikulation nötigen Daten und Unterlagen der zugelassenen Personen.
Weiterbildungsstudierende bezahlen individuelle, in der g oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs festgelegte Studiengebühren.
Mit der Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang verpflichten sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten vorgesehenen Betrages. -- 17 of 19 --
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Die Exmatrikulation erfolgt
Die Leitung des Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen Stelle der UZH den Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit.
Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen registriert sind.
Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Abschlüsse zu erwerben. Voraussetzungen für die Registrierung
Voraussetzung für die Registrierung als Auditorin oder Auditor ist das zurückgelegte 16. Altersjahr.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden. Umfang der Registrierung
Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis für Auditorinnen und Auditoren freigegeben sind.
Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet.
Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich4.
Entscheide über eine Zulassung zum Bachelor-, Master-, Lehrdiplomund Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die Abteilung Studierende.
Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet einzureichen.
Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. -- 18 of 19 --
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
Diese Verordnung findet auf alle Zulassungen Anwendung, die ab dem 1. Februar 2019 verfügt werden.
Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden, gelten die mit der Zulassung verfügten Modalitäten.
Auf am 1. Februar 2019 bereits immatrikulierte Studierende finden unter Vorbehalt von Abs. 2 die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelorund Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelorund Masterstudiengängen.
Die Zählung gemäss § 45 a Abs. 2 beginnt erstmalig für alle Studierenden zu Beginn des Herbstsemesters 2022 am 1. August 2022.9