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415.321

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

Präambel

(vom 28. Februar 2022)1, 2

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983,

beschliesst:

Bewerbungsgebühren

Art. 15

Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt für die Prüfung der Bewerbung für ein Bacheloroder Masterstudium von Studienanwärterinnen und -anwärtern mit ausländischer Vorbildung Fr. 150, für alle übrigen Fr. 100.

Sofern eine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben.

Die Bewerbungsgebühren werden weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet. Reguläre Studiengebühren

Art. 2

Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang:

  1. für Studierende und Gaststudierende im Bachelor-, Masterund Lehrdiplomstudium sowie Studierende im Notariatsund im Ergänzungsprogramm Fr. 720
  2. für Doktorierende und Gaststudierende im Doktoratsstudium Fr. 150

In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten. Erhöhte Studiengebühren

Art. 3

Studierende auf Bachelorund Masterstufe, welche die Studiendauer der jeweiligen Studienstufe nach § 45 a der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 20184 überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren.

Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang Fr. 1440.

In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten. -- 1 of 2 --

Medizinische Fakultät und Vetsuisse- Fakultät

Art. 4 Die Studierenden der Medizinischen Fakultät und der Vet-

suisse-Fakultät entrichten zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren pro Studienjahresprüfung:

  1. Humanmedizin je Fr. 160 im 1. bis 4. und 6. Studienjahr
  2. Zahnmedizin je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr
  3. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr

Art. 5 b. Eignungstest

Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medizinstudium beträgt Fr. 300. Auditorinnen und Auditoren

Art. 6 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende

Gebühren:

  1. bis 2 Semesterwochenstunden Fr. 110
  2. für jede weitere Semesterwochenstunde Fr. 55