pauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.
415.322
Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
Präambel
(vom 1. Februar 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 42 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
19983,
beschliesst:
Art. 1 Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeld-
Art. 2
Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester:
- Fr. 500 für Bachelorstudierende,
- Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstudierende.
Art. 3 Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr
in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.