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415.322

Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität

Präambel

(vom 1. Februar 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 42 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März

19983,

beschliesst:

Art. 1 Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeld-

pauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.

Art. 2

Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester:

  1. Fr. 500 für Bachelorstudierende,
  2. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstudierende.

Art. 3 Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr

in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.