Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 oder der Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004 begonnen haben, können bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach bisheriger Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das Dekanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2024 dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat in Theologie oder Religionswissenschaft begonnen haben, führen bis Ende des Frühjahrssemesters 2028 ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Auf Anfang des Herbstsemesters 2028/2029 werden sie in das Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung übergeführt. Auf Antrag an das Dekanat kann der Übertritt bereits vorher erfolgen.
Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2024 dieser Promotionsverorndung mit ihrem Doktorat in Religionswissenschaft gemäss der Promotionsverordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
- November 2010 begonnen haben, führen ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Sie können jedoch auf begründeten Antrag an die Dekanate der beiden Fakultäten in das Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung übertreten. Vorbehalten bleiben Abs. 3 und . -- 11 of 12 --
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
Das Doktorat gemäss der Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 15. November 2010 wird auf Ende des Frühlingssemesters 2028 geschlossen. Kann das Doktorat bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser Promotionsverordnung.
Die Modalitäten des Übertritts aus dem Doktorat gemäss der Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 15. November 20104 in das Doktorat gemäss dieser Promotionsverordnung sind in einer Vereinbarung zu regeln.