Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienkommission vorgängig geeignete Massnahmen treffen. -- 7 of 14 --
415.405.1 Bachelorund Masterstudiengänge (RVO TRF) Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen