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415.415.1

Rahmenverordnung über den Bachelorund den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO RWF)

Präambel

RVO RWF 415.415.1

der Universität Zürich (RVO RWF)

(vom 21. September 2020)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Zusammensetzung eines

Studiengangs

Arten der Leistungsnachweise

Endgültige

Abweisung

Anerkennung

und Anrechnung allgemein

Anmeldung

zum Studienabschluss

Abschlussdokumente

Übergangsbestimmungen

1_abschnitt_allgemeine_bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

a_gegenstand_und_geltungsbereich A. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelorund Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich (UZH).

Diese Rahmenverordnung gilt sinngemäss für die besonderen Programme (insbesondere Notariatsprogramm) gemäss der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3.

Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Doubleund Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.

Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsvorstand. Ausführende Bestimmungen

Art. 2

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Module und Minor-Studienprogramme anderer Fakultäten

Art. 3

In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

Art. 4 Studienangebot

Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Umfang von 180 ECTS Credits an:

  1. Bachelor of Law -- 1 of 14 --

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Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von

ECTS Credits an:

  1. Master of Law

Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von 120 ECTS Credits an:

  1. Master of Law, der eine Liberal Arts Option umfasst

Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse

Art. 5

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:

  1. Bachelor of Law UZH

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:

  1. Master of Law UZH

Die Grade werden wie folgt abgekürzt:

  1. Bachelor of Law UZH: BLaw UZH
  2. Master of Law UZH: MLaw UZH

b_allgemeines_zum_studium B. Allgemeines zum Studium

Art. 6

Ein Studiengang besteht aus einem oder mehreren Studienprogrammen (aus einem Mono-Studienprogramm; aus einem Major- Studienprogramm und einer Liberal Arts Option).

Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Art. 7 Regelcurricula

Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise veröffentlicht.

Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor. -- 2 of 14 --

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Art. 8 Zulassung

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die VZS massgebend. Studium und Behinderung

Art. 9

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

Auf Antrag des oder der Studierenden kann die Fakultät semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. Die Antragstellung erfolgt über die digitale Infrastruktur der UZH.

Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Art. 10 Sprache

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.

Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Urheberrecht an studentischen Arbeiten

Art. 11

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist. Plagiatskontrolle

Art. 12 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung

auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im Inoder Ausland beauftragt werden. §§ 13 und 14.6 Informationspflicht

Art. 15

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. -- 3 of 14 --

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2_abschnitt_module_und_ects_credits 2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Art. 16 Module Lerneinh Modulangaben

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene eit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. im Vorlesungsverzeichnis

Art. 17 Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-

relevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Art. 18 Modultypen

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:

  1. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
  2. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,
  3. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind. Modulverantwortliche

Art. 19

Die Fachgruppen bestimmen für sämtliche Module aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder eine modulverantwortliche Person.

Die Fachgruppen oder die Modulverantwortlichen sind für den Inhalt eines Moduls verantwortlich.

Die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweisen wird in der Studienordnung geregelt. Buchung und Stornierung von Modulen

Art. 20

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

Die Stornierung eines Moduls ist nur innerhalb der Stornierungsfrist möglich.

Art. 21 ECTS Credits

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. -- 4 of 14 --

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3_abschnitt_leistungsnachweise_endgueltige_abweisung_und_sperre 3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

a_leistungsnachweise A. Leistungsnachweise

Art. 22

Leistungsnachweise sind insbesondere:

  1. mündliche oder schriftliche Prüfungen
  2. schriftliche Arbeiten
  3. Referate
  4. dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
  5. Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung
  6. Studienleistungen im Rahmen eines Moot Courts

Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht. Organisation und Modalitäten der Leistungsnachweise

Art. 23

Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.

Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen entsprechenden Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen. Verhinderung oder Abbruch von Leistungsnachweisen

Art. 24

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubsoder Sistierungsgesuch vor, ist dies über die digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies über die digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.

Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung oder Abbruch von Leistungsnachweisen

Art. 25 UZH

In jedem Fall ist über die digitale Infrastruktur der ein begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) einzureichen.

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist über die digitale Infrastruktur der UZH ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. -- 5 of 14 --

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Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

In Zweifelsfällen kann eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt beigezogen werden.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungsbewertung

Art. 26

Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten.

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

Art. 27

Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten.

Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung. Wiederholung von Pflichtmodulen

Art. 28

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Assessmentstufe kann einmal wiederholt werden.

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Aufbaustufe kann zweimal wiederholt werden.

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Masterstufe kann zweimal wiederholt werden.

Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34. Wiederholung von Wahlpflichtund Wahlmodulen

Art. 29

Nicht bestandene Wahlpflichtund Wahlmodule können im Rahmen der in der Studienordnung festgelegten höchstens zulässigen Anzahl Fehlversuche bzw. Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt oder substituiert werden. Bei Wahlmodulen ist eine Wiederholung nur möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

Wurde die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten, erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34. -- 6 of 14 --

RVO RWF 415.415.1 Unlauteres Verhalten

Art. 30

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Fakultätsversammlung aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

Der Fakultätsvorstand beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.

Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsvorstand vorgängig geeignete Massnahmen treffen. Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen

Art. 31 Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung4. Demnach kann die Akteneinsicht im Zusammenhang mit Prüfungen eingeschränkt werden, soweit entgegenstehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen. Leistungsausweis

Art. 32

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

b_endgueltige_abweisung_und_sperre B. Endgültige Abweisung und Sperre

Art. 33 Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder

ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten, verfügt die Fakultätsversammlung eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm bzw. dem entsprechenden Studiengang.

Art. 34 Sperre

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach

Art. 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende

Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH. -- 7 of 14 --

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4_abschnitt_studiengaenge 4. Abschnitt: Studiengänge

a_bachelorstudiengang A. Bachelorstudiengang

Art. 35 Studienziele Grundlagenwiss

Der Bachelorstudiengang vermittelt den Studierenden en und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung des Bachelorstudiengangs

Art. 36

Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits (Mono- Studienprogramm). Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.

Die Studienordnung legt das Angebot des Studienprogramms fest.

Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS Credits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS Credits, vier Semester) gegliedert. Vorziehen von Modulen der Aufbaustufe

Art. 375 Studierende, die alle Module der Assessmentstufe bis auf

eines erfolgreich absolviert haben, können bereits Module der Aufbaustufe buchen. Bis zum Bestehen des letzten Assessmentmoduls können jedoch nur Module im Umfang von 18 ECTS Credits gebucht werden.

Art. 38 Bachelorarbeit

Während des Bachelorstudiengangs ist eine Bachelorarbeit im Umfang von 6 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich sinngemäss nach § 28 Abs. 2.

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit.

Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind Bachelorarbeiten im Rahmen von Moot Courts oder Model United Nations. Vorziehen von Mastermodulen

Art. 39 Bachelorstudierende, die mindestens 150 ECTS Credits an

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erworben haben, können unbeschränkt Mastermodule vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden. -- 8 of 14 --

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b_masterstudiengang B. Masterstudiengang

Art. 40 Studienziele

Der Masterstudiengang vermittelt den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten. Konsekutive und spezialisierte Masterstudienprogramme

Art. 41

Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS.

Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme. Strukturierung des Masterstudiengangs

Art. 42

Ein Masterstudiengang umfasst 90 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von drei Semestern.

Innerhalb des Masterstudiengangs sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:

  1. Mono-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits
  2. Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits

Die Studienordnung legt das Angebot des Studienprogramms fest.

Art. 43 Masterarbeit Umfang von 12 Pflichtmodul

Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als und wird benotet.

Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich sinngemäss nach § 28 Abs. 3.

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, die Sprache, die Betreuung, die Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.

Studienleistungen im Rahmen eines Moot Courts oder Model United Nations können als Masterarbeit angerechnet werden. Die Abs. 1–3 gelten entsprechend.

c_anerkennung_und_anrechnung C. Anerkennung und Anrechnung

Art. 44

Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis. -- 9 of 14 --

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Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.

Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Leistungsnachweisen sowie die Zulassung zum Master. Anerkennung von Studienleistungen

Art. 45 TS

Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in EC Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn

  1. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,
  2. es sich nicht um die Bachelorbzw. Masterarbeit handelt.

Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung an den Studienabschluss

Art. 46

Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

  1. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind,
  2. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.

Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

Art. 47 Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun-

gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Überzählige Module

Art. 48

Überzählige Module werden nicht an den Bachelorbzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind. -- 10 of 14 --

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Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

d_studienabschluss D. Studienabschluss

Art. 49

Die Anmeldung zum Bachelorbzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verleihung des Bachelorgrades

Art. 50

Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades

Art. 51

Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung

ECTS Credits (bzw. 120 ECTS Credits einschliesslich Liberal Arts Option) erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Art. 52 Validierung

Die Fakultätsversammlung validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung delegieren. Gewichtete Gesamtnote und Prädikat

Art. 53

Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet, in welche die benoteten Module, mit Ausnahme der Module der Liberal Arts Option, mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits einfliessen. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. -- 11 of 14 --

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Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher führt zu einem erfolgreichen Studienabschluss.

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

  1. ab 5,5: summa cum laude,
  2. ab 5,0: magna cum laude.

e_abschlussdokumente E. Abschlussdokumente

Art. 54 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-

schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 55 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus.

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement

Art. 56

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.

Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Academic Record

Art. 57

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Noten der Bachelorund der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. -- 12 of 14 --

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5_abschnitt_rechtsschutz 5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 58 Rechtsschutz

Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

6_abschnitt_uebergangsbestimmungen 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 59 Für Studierende, die ihr Studium an der Rechtswissenschaft-

lichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.
  2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach bisheriger Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach bisheriger Ordnung durchgeführt.
  3. Nach bisheriger Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnungen bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
  4. Für Studierende im Bachelorstudiengang gilt § 37 erst ab Herbstsemester 2024. -- 13 of 14 --

415.415.1 RVO RWF

  1. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.