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415.415.7

Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten (RVO DD RWF)

Präambel

RVO DD RWF 415.415.7

(vom 1. März 2021)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Gegenstand und

Geltungsbereich

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Rahmenverordnung (RVO DD RWF) regelt die Modalitäten der Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und an den ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten), soweit sie die Durchführung des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betreffen.

Für die Durchführung der Double Degree Masterstudiengänge an den jeweiligen Partnerfakultäten gelten die dortigen Rechtsgrundlagen. Anwendbares Recht

Art. 2

Auf die Double Degree Masterstudiengänge finden diese RVO sowie die Studienordnung zu den Double Degree Studiengängen Anwendung.

Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelorund den Masterstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)5 und die entsprechende Studienordnung sowie die für Austauschstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.

Ergänzend sind die Kooperationsvereinbarungen mit den Partnerfakultäten anwendbar. II. Organisation Durchführung und Aufsicht

Art. 3 Die beteiligten Fakultäten entscheiden selbstständig über die

Durchführung des Studiengangs und üben die Aufsicht aus. -- 1 of 5 --

415.415.7 RVO DD RWF Steering Committees

Art. 4

Es wird für jeden Double Degree Masterstudiengang ein Steering Committee gebildet.

Das Steering Committee nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Masterstudiengangs,
  2. regelmässige Information zuhanden der Fakultätsversammlung über die durchgeführten Aktivitäten,
  3. Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Double Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlung,
  4. Entscheide über die Zulassung zum Double Degree Masterstudiengang,
  5. Verhandlungen mit den Partnerfakultäten. III. Studium

Art. 5 Studienziele Double Degree

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechtsordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internationalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen.

Art. 6 Studienangebot

Die Double Degree Studiengänge sind spezialisierte Masterstudiengänge.

Ein Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH sowie dem Studienangebot der Partnerfakultät zusammen.

Die Studienordnung legt für jeden Double Degree Studiengang ein Regelcurriculum fest.

Die Regelstudienzeit für die Double Degree Studiengänge beträgt vier Semester. Davon werden zwei Semester an der RWF UZH und zwei Semester an der jeweiligen Partneruniversität absolviert. Akademischer Grad

Art. 7

Die RWF UZH verleiht für einen erfolgreich absolvierten Double Degree Studiengang den Grad «Master of Law UZH».

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

Der Grad wird mit «MLaw UZH» abgekürzt.

Die Partnerfakultäten verleihen ihren entsprechenden akademischen Grad. -- 2 of 5 --

RVO DD RWF 415.415.7 Zulassung und Immatrikulation

Art. 8

Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung der Partneruniversität.

Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partneruniversität, sind die Studierenden an beiden Universitäten immatrikuliert. Auswahlverfahren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Art. 9

Für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudiengang wird zu Beginn des Herbstsemesters für Studierende der RWF UZH ein Auswahlverfahren durchgeführt.

Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultäten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.

Erneute Bewerbungen sind möglich.

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Studiengebühren

Art. 10

Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, zahlen die Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie die gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät festgesetzten Studiengebühren. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

Studierende der Partnerfakultäten bezahlen bei der Immatrikulation an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festgelegten Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität Zürich vom 1. Februar 20124. Ausnahmen regelt die Studienordnung.

Art. 11 Studienbeginn

Studienbeginn ist jeweils im Herbstsemester.

Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, beginnen mit dem Studiengang im Herbstsemester an der RWF UZH und treten in der Regel im darauffolgenden Herbstsemester an die Partnerfakultät über.

Studierende, die an einer Partnerfakultät immatrikuliert sind, treten in der Regel im Herbstsemester an die RWF UZH über.

Ausnahmen regelt die Studienordnung. Anerkennung und Anrechnung von ECTS Credits der Partnerfakultäten

Art. 12

An der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss Studienordnung anrechenbar.

Art. 46 2 Abweichend von Credits an den St

Abweichend von Credits an den St

RVO RWF werden die an den Partnerfakultäten erbrachten Studienleistungen pauschal im Umfang von 30 ECTS udienabschluss angerechnet. -- 3 of 5 --

415.415.7 RVO DD RWF

Studienleistungen anderer Universitäten als denjenigen der Partnerfakultät werden nicht anerkannt und nicht an den Studienabschluss angerechnet. Endgültige Abweisung

Art. 13 Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO

RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Double Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit der Immatrikulation abgeschlossen wurde. IV. Studienabschluss Verleihung des Mastergrades

Art. 14 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn an

der UZH nach Massgabe der Studienordnung 60 ECTS Credits erworben worden sind und das Studienprogramm an der Partnerfakultät erfolgreich absolviert worden ist, wobei eine pauschale Anrechnung gemäss § 12 im Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt. Abschlussdokumente

Art. 15

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Die Diplomurkunde wird in Verbindung mit dem an der Partnerfakultät erworbenen akademischen Grad ausgestellt.

v_rechtsschutz V. Rechtsschutz

Art. 16 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.

Leistungsausweise unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von

Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. -- 4 of 5 --

RVO DD RWF 415.415.7 VI. Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 17 Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre-

ten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.
  2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach alter Ordnung durchgeführt.
  3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
  4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.