Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.
Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprünglichen Gutachten. -- 2 of 4 --
Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.
Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraussetzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber die Dekanin oder den Dekan informieren.
Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge gibt. Fakultätsentscheid über die schriftliche Habilitationsleistung