Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.
Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt seines Vertrauens beiziehen.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Fehlversuche und Wiederholung von Leistungsnachweisen