Der Entzug der Venia Legendi und der Widerruf der Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten richten sich nach §§ 21–23 RVO Habil.
Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 25. Mai 2020.
Besteht im Rahmen eines Habilitationsverfahrens ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultätsausschuss eine Person aus seinem Kreis, welche die Vertrauensperson der Universität darüber informiert.
In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch die Habilitandin oder den Habilitanden bzw. die Privatdozentin oder den Privatdozenten setzt der Fakultätsausschuss eine Kommission ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet. -- 7 of 8 --
Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Habilitandin oder der Habilitand die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, stellt sie zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Abweisung des Habilitationsgesuchs.
Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Privatdozentin oder der Privatdozent die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs.
Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen entsprechend einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.