Der Entzug der Titularprofessur richtet sich nach §§ 16–18 RVO TP.
Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6.
Besteht im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultätsausschuss eine Person aus seinem Kreis, die der Vertrauensperson der Universität darüber Meldung erstattet. -- 5 of 6 --
415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)
In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch die Kandidatin oder den Kandidaten bzw. die Titularprofessorin oder den Titularprofessor setzt der Fakultätsausschuss eine fakultäre Vertrauensperson ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet.
Kommt der Fakultätsausschuss zum Schluss, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, lehnt er das Gesuch ab. Der begründete Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mitgeteilt.
Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Titularprofessorin oder der Titularprofessor die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs.
Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.