der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
- Dezember 1998 (UniO)3 sowie auf § 1 f der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20034, beschliesst:
415.431
(vom 10. Februar 2021)1
der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
Fakultät der Universität Zürich (UZH), die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten sowie die Organisation und Aufgaben des Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH). Chancengleichheit und Diversität
Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik der UZH auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe: Fakultätsversammlung, Direktorium, Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin, Fakultätsvorstand und Fakultätsausschuss.
Dazu kommen die Fachbereichsversammlungen und die fakultären Kommissionen. -- 1 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fachbereiche:
Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten gemäss Anhang zusammen.
Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus
Die Leitung der Geschäftsstelle (§ 38) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Fakultätsvorstand kann Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Führungsaufgaben in einem universitären Spital oder in einem Institut der Medizinischen Fakultät zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. Die Einzelheiten werden in einer Richtlinie der Fakultätsversammlung geregelt.
Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen.
Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit beratender Stimme an der Fakultätsversammlung teilnehmen.
Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Fakultät. -- 2 of 21 --
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431
Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf
Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung zuständig für den Erlass
Sie ist abschliessend zuständig für
dem Direktor sowie der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan. -- 3 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät Organisation und Aufgaben
Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich nach der Universitätsordnung und nach der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
Dem Direktorium obliegt die Führung der Medizinischen Fakultät. Es hat ein Weisungsrecht.
Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betreffen.
Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
Sie oder er ist Mitglied der Universitätsleitung und hat den Vorsitz im Koordinationsgremium UMZH sowie im Direktorium.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
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Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
Sie oder er vertritt die Fakultät in der Erweiterten Universitätsleitung.
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in den folgenden Bereichen:
Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt. -- 5 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Sie oder er nimmt die durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors UMZH mit Bezug auf Aufgaben auf fakultärer Ebene sowie der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans. Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan
Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
Sie oder er ist zuständig für die Beförderungskommission, die Strukturund Berufungskommissionen sowie die Kommissionen Professuren ad personam.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans.
Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus
Bei der Zusammensetzung des Fakultätsvorstands sind die verschiedenen Bereiche (Klinik, Vorklinik, Zahnmedizin) möglichst zu berücksichtigen. Falls dies nicht gelingt, hat je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nicht berücksichtigten Bereiche ein ständiges Gastrecht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsvorstands. -- 6 of 21 --
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Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands haben ein Antragsrecht gegenüber dem Direktorium.
Ihnen steht jährlich ein Budget von höchstens je Fr. 50 000 zur freien Verwendung für Projekte in ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung.
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands rapportieren dem Direktorium und dem Fakultätsvorstand und informieren auf Anfrage die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss. Vizedekanin oder Vizedekan Forschung
Die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
Sie oder er ist zuständig für die Forschungskommission der Medizinischen Fakultät und die Kommission für Forschungsstrategie.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des Vizedekans Innovation und Digitalisierung. Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik
Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
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Die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik ist überdies zuständig für spezialisierte Studienprogramme und Doktoratsprogramme.
Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik sind gemeinsam zuständig für die Kommission Lehre, die Kommission Studiengangskoordination, die Masterarbeitskommission und die Dissertationskommission.
Sie vertreten sich gegenseitig. Vizedekanin oder Vizedekan Innovation und Digitalisierung
Die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digitalisierung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
Sie oder er ist zuständig für die Chancengleichheitskommission und die Kommission Sex and Gender in Medicine.
Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des Vizedekans Forschung.
Die Mitglieder des Fakultätsvorstands mit Ausnahme der torin oder des Direktors UMZH werden aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder durch die Fakultätsversammlung gewählt.
Wählbar sind aktive Fakultätsmitglieder.
Ausser der Direktorin oder dem Direktor UMZH belegen alle Mitglieder des Fakultätsvorstands Teilpensen bis höchstens 50%.
Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
Der Amtsantritt erfolgt in der Regel auf den 1. August.
Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mitglieder des Fakultätsvorstands bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen.
Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakultätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehören die Direktorin oder der Direktor UMZH sowie mindestens zwei weitere Fakultätsmitglieder und eine gemeinsame Vertretung für alle Stände an. Die Findungskommission stellt Antrag an die Fakultätsversammlung. -- 9 of 21 --
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Stellen sich Vizedekaninnen oder Vizedekane für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, so stellt der Fakultätsvorstand Antrag auf Neubesetzung an die Fakultätsversammlung.
Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten angestrebt. Vorzeitiger Rücktritt
Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands erfolgt eine Ersatzwahl.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands die Geschäfte weiter. Freistellung und Unterstützung
Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakultätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und universitären Dienstleistungen freigestellt und durch zusätzliche Ressourcen unterstützt werden.
Das Direktorium entscheidet über den Umfang der Freistellung und Unterstützung.
tätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie je einer oder einem Delegierten der Stände.
Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Berufungskommissionen zuhanden des Fakultätsvorstands vor.
Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorbereitung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fachbereichsversammlungen.
Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern des Fakultätsvorstands oder eines oder mehrerer Fachbereiche die Vorberatung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen.
Er ist abschliessend zuständig für
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Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultätsmitglieder des jeweiligen Fachbereichs an.
Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens je eine Delegierte oder ein Delegierter.
Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des sausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer von zwei Jahren vor.
Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind nicht wählbar.
Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung der Traktanden des Fakultätsausschusses.
Sie nehmen zuhanden der Beförderungskommission Stellung zur Erteilung der Venia Legendi sowie zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der klinischen Dozentur.
Für spezifische Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.
Ihre Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Ihre Vorsitzenden werden vom Fakultätsausschuss auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, falls nicht ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat.
Wiederwahl ist möglich.
Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Für die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss. -- 11 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Die Kommissionen organisieren sich selbst. Sie können Arbeitsgruppen bilden. Strukturund Berufungskommissionen
Die Strukturund Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan und ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Den Strukturund Berufungskommissionen obliegt die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH.
Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben sowie das Verfahren. Kommissionen Professuren ad personam
Die Kommissionen Professuren ad personam sind nichtständige Kommissionen.
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Den Kommissionen Professuren ad personam obliegt
Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeordneten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben sowie das Verfahren. Beförderungskommission
Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren. -- 12 of 21 --
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Die Beförderungskommission ist zuständig für
Die Forschungskommission setzt sich zusammen aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung, je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Fakultätsmitgliedern sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen Forschungsgesuche zuhanden der universitären Forschungskommission. Kommission Forschungsstrategie
Die Kommission Forschungsstrategie setzt sich zusammen aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung und je ein bis zwei Fakultätsmitgliedern aus den Bereichen Innovation, Translation und Implementation.
Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
Die Kommission Forschungsstrategie erarbeitet die Forschungsstrategie der Fakultät und setzt sie um. Chancengleichheitskommission
Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen aus
Die Kommission ist paritätisch aus Frauen und Männern zusammengesetzt.
Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digitalisierung. -- 13 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Die Chancengleichheitskommission ist zuständig für
Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus
Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Prozesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Hochschullehre. -- 14 of 21 --
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431
Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteiligten Personen. Kommission Studiengangskoordination
Die Kommission Studiengangskoordination setzt sich zusammen aus
Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Kommission gemäss § 5 der Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. März 2009 (Promotionsverordnung)5. Dissertationskommission
Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Dissertationskommission ist zuständig für die Begutachtung von humanund zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Dissertationen zuhanden der Fakultätsversammlung. -- 15 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät Masterarbeitskommission
Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus
Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Masterarbeitskommission ist zuständig für die Begutachtung von humanund zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Masterarbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest. Kommission Sex and Gender in Medicine
Die Kommission Sex and Gender in Medicine setzt sich zusammen aus
Die Kommission hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biologisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) sowohl in der Lehre und Forschung als auch in der Diagnose und Therapie von Krankheiten vermehrt berücksichtigt werden.
Den Vorsitz hat ein Fakultätsmitglied, in der Regel aus dem Kreis der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Das Direktorium, der Fakultätsvorstand sowie die weiteren Organe und Kommissionen werden von einer Geschäftsstelle unterstützt.
Diese ist der Direktorin oder dem Direktor UMZH unterstellt. -- 16 of 21 --
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431
Das Direktorium regelt gemeinsam mit dem Fakultätsvorstand die Einzelheiten in einem Reglement.
Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zusammen.
Der Fakultätsvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen.
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fachbereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zusammen.
Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen. Ausserordentliche Sitzungen
Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Direktoriums werden durch die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Mitglied des Direktoriums einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands werden durch die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des Fakultätsvorstands einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Anwesenheitsund Stimmpflicht
Die Anwesenheit an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht. -- 17 of 21 --
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Die Mitglieder des Direktoriums, des Fakultätsvorstands und des Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Direktoriums, des Fakultätsvorstands bzw. des Fakultätsausschusses teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der ammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des chusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semester im Voraus bekannt gegeben.
Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Fakultätsversammlung und die Fachbereichsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Das Direktorium, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden. -- 18 of 21 --
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431
Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid, im Fakultätsvorstand die Dekanin oder der Dekan.
Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Direktorin oder der Direktor UMZH.
Bei Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung über die Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nicht stimmberechtigt.
Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elektronisch und sind geheim.
Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der in Bezug auf
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Eine namentliche Nennung ist überdies im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen. Informationsrecht
Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 48 unterliegen.
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
Das Direktorium bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf.
Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
Dies gilt auch für elektronische Akten.
Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2021 in Kraft.
Es ersetzt auf diesen Zeitpunkt das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 4. Dezember 2018.
OS 76, 241; Begründung siehe ABl 2021-06-04.
Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
LS 415.111.
LS 415.16.
LS 415.433.3. -- 20 of 21 --
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 Anhang zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) Organisationseinheiten