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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der School of Medicine der Universität St. Gallen HSG und an der Medizinischen Fakultät der Universit (RVO JMM-HSG/UZH)

Präambel

RVO JMM-HSG/UZH 415.433.91

und an der Medizinischen Fakultät der Universität

Zürich (RVO JMM-HSG/UZH)

(vom 30. September 2019)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Gegenstand und

Geltungsbereich

Art. 1

Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt die Modalitäten des gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden: Joint Medical Master) an der School of Medicine der Universität St. Gallen (HSG) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der Medizinischen Fakultät der UZH betreffen. Sie regelt insbesondere die studienrechtlichen Belange für die Module, welche die UZH gemäss der Prüfungsordnung der HSG für den Joint Medical Master (im Folgenden: PO JMM-HSG/UZH) und der Studienordnung mit Studienplan der HSG für den Joint Medical Master (im Folgenden: StO JMM-HSG/ UZH) durchführt.

Sie gilt für die Studierenden, die im Joint Medical Master studieren. Anwendbares Recht

Art. 2

Die PO JMM-HSG/UZH und die StO JMM-HSG/UZH regeln den Joint Medical Master an der School of Medicine der HSG und an der Medizinischen Fakultät der UZH grundsätzlich.

Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen an der UZH stehen, ist diese RVO anwendbar.

Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rahmenverordnung über die Bachelorund Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich3 und die entsprechende Studienordnung sowie die für Mobilitätsstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.

Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben. -- 1 of 3 --

415.433.91 RVO JMM-HSG/UZH Trägerschaft und Leading House

Art. 3

Fakultät der UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Joint Medical Master.

Die School of Medicine der HSG und die Medizinische

Leading House für den Joint Medical Master ist die HSG. Das Leading House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zuständig. Studienangebot und Regelcurriculum

Art. 4

Fakultät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.

Die School of Medicine der HSG und die Medizinische

Die StO JMM-HSG/UZH legt für den Studiengang ein Regelcurriculum fest. Akademischer Grad

Art. 5

Fakultät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Grad «Master of Medicine HSG UZH».

Die School of Medicine der HSG und die Medizinische

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

Der Grad wird mit «M Med HSG UZH» abgekürzt. Besondere Zulassungsbestimmungen

Art. 6 Bewerbungen um Zulassung zum Joint Medical Master wer-

den bei der HSG eingereicht. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen der HSG. Studienziele, Aufbau und Studienzeit

Art. 7

Der Joint Medical Master bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an der School of Medicine der HSG und an der Medizinischen Fakultät der UZH zu absolvieren und ihnen dadurch vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung universitätsübergreifend zu vermitteln.

Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Credits erworben werden, davon 120 ECTS Credits an der School of Medicine der HSG und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der UZH.

Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern im Vollzeitstudium. Die maximale Studienzeit richtet sich nach der PO JMM-HSG/UZH.

Art. 8 Masterarbeit

Die Masterarbeit im Joint Medical Master wird an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht. Es gelten die entsprechenden Rechtsgrundlagen der UZH.

Die Studierenden wählen die Themen der Masterarbeit aus dem Angebotskatalog der HSG und der UZH. Dieser wird den Studierenden in geeigneter Weise zugänglich gemacht. -- 2 of 3 --

RVO JMM-HSG/UZH 415.433.91

Die Zuteilung von Leitungspersonen an die Studierenden wird durch die HSG koordiniert. Studienabschluss

Art. 9 Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen er-

füllt und nach Massgabe der PO JMM-HSG/UZH und StO JMM-HSG/ UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.

Art. 10 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügenden Universität.

Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverordnung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogrammdirektorin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.

Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.