Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende eigenständige wissenschaftliche Leistung nachweisen. -- 2 of 8 --
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434
Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen Forschungsgruppe, eigene als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während des Evaluationszeitraums sowie entsprechende Publikationstätigkeit.
Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte dokumentierte Einwerbung von Drittmitteln während der letzten fünf Jahre, insbesondere vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Europäischen Union oder von Stiftungen.
Mindestens zwölf Originalpublikationen, die im Rahmen selbstständig eingeworbener Forschungsprojekte erstellt worden sind, müssen während der vorangegangenen fünf Jahre in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein.
Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, angemessene Abweichungen von den Anforderungen gemäss Abs. 4 beschliessen.
Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Originalpublikationen angerechnet.
Bei mindestens sechs Originalpublikationen muss die Kandidatin oder der Kandidat eine führende Rolle gespielt haben, die sich in der Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehaltvollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen.
Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der letzten fünf Jahre nachzuweisen. Leistung in der Lehre