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415.434

Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (TPV MeF)

(vom 10. März 2021)1

Präambel

Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434

Fakultät der Universität Zürich (TPV MeF)

(vom 10. März 2021)1

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)3 und § 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)5,

beschliesst:

Regelungsbereich

Verfahrensleitung

Führung

des Titels

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung setzt die RVO TP für die Medizinische Fakultät um.

Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur sowie die Führung dieses Titels.

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.

Art. 28 Zweck

Die Verleihung des Titels Titularprofessorin oder Titularprofessor und deren Verlängerung sollen dazu dienen, besondere Leistungen in der medizinischen Forschung und Lehre anzuerkennen und die Bindung der Titularprofessorin oder des Titularprofessors an die Medizinische Fakultät der Universität Zürich (UZH) sowie das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu stärken.

Art. 3 Grundlagen

Gemäss §§ 2 und 3 RVO TP kann die Erweiterte Universitätsleitung wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.

Die Medizinische Fakultät prüft auf Antrag eines Fakultätsmitglieds, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind.

Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich. -- 1 of 8 --

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Die Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren richtet sich nach § 3 RVO TP und §§ 14–16 dieser Verordnung.

b_verfahren_zur_verleihung_und_verlaengerung_der_titularprofessur B. Verfahren zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur

Art. 4

Die Verfahrensleitung obliegt der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.

Sie oder er wird dabei durch die Beförderungskommission unterstützt. Eröffnung des Verfahrens

Art. 5

Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernennenden Person der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer Titularprofessur stellen.

Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft die formalen Voraussetzungen gemäss § 9.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan den Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission zur Eröffnung des Verfahrens sowie an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme weiter. Voraussetzungen

Art. 6

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.

Spezifische Voraussetzungen sind:

  1. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätigkeit in der medizinischen Forschung und Lehre sowie
  2. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller.

Die Beförderungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen über eine angemessene Verkürzung der Dauer der erforderlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre entscheiden.

Kandidierende, die ärztlich in der Gesundheitsund Patientenversorgung tätig sind, müssen eine ausgewiesene klinische Kompetenz im Fachgebiet aufweisen. Leistung in der Forschung

Art. 7

Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende eigenständige wissenschaftliche Leistung nachweisen. -- 2 of 8 --

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Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen Forschungsgruppe, eigene als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchsteller eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während des Evaluationszeitraums sowie entsprechende Publikationstätigkeit.

Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte dokumentierte Einwerbung von Drittmitteln während der letzten fünf Jahre, insbesondere vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Europäischen Union oder von Stiftungen.

Mindestens zwölf Originalpublikationen, die im Rahmen selbstständig eingeworbener Forschungsprojekte erstellt worden sind, müssen während der vorangegangenen fünf Jahre in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein.

Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, insbesondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, angemessene Abweichungen von den Anforderungen gemäss Abs. 4 beschliessen.

Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Originalpublikationen angerechnet.

Bei mindestens sechs Originalpublikationen muss die Kandidatin oder der Kandidat eine führende Rolle gespielt haben, die sich in der Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehaltvollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen.

Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der letzten fünf Jahre nachzuweisen. Leistung in der Lehre

Art. 8

Die Kandidierenden haben eine erfolgreiche Lehrtätigkeit während der letzten fünf Jahre im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiropraktischen Grundausbildung im Umfang von mindestens 14 Stunden pro Jahr nachzuweisen.

Sollte es nicht möglich sein, ausreichend Lehrtätigkeit gemäss Abs. 1 nachzuweisen, kann die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik Lehrverpflichtungen im gleichen Umfang in der ärztlichen Weiterund Fortbildung, an anderen Fakultäten oder an anderen Universitäten auf Antrag anerkennen.

Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1 anrechenbar sind.

Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan kann die Kandidierenden vom Nachweis der Lehrtätigkeit auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise entbinden. -- 3 of 8 --

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Art. 9 Unterlagen

Die Kandidierenden haben folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter) mit Angabe der entsprechenden Referenzen,
  2. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen,
  3. Publikationsliste,
  4. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach Hauptund Mitgesuchstellung),
  5. Nachweis über die Lehrtätigkeit der letzten fünf Jahre, die pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bacheloroder Masterarbeiten und Dissertationen,
  6. Doktoratsurkunde, bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Facharzttitel,
  7. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungsoder Berufungsverfahren an der Universität Zürich oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde,
  8. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehrund Partnerspitäler der Medizinischen Fakultät,
  9. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.

Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Webseite der Medizinischen Fakultät publiziert sind.

Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen. Begutachtung durch die Beförderungskommission

Art. 10

Die Beförderungskommission prüft den wissenschaftlichen Leistungsausweis und die Befähigung der Kandidierenden, an der Universität Zürich in einem Fachgebiet Forschung und Lehre, gegebenenfalls neben der klinischen Dienstleistung, zu betreiben.

Die Beförderungskommission überprüft insbesondere die Erfüllung der in §§ 6–8 genannten Voraussetzungen und gibt nach Einholung der Gutachten eine Stellungnahme zuhanden der Fakultätsversammlung ab. Besonderes Gewicht wird auf die schlüssige Darstellung des eigenen Beitrags in der Forschung, die eingeworbenen Drittmittel sowie die Qualität der Publikationsleistung gelegt. -- 4 of 8 --

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Gutachten werden eingeholt:

  1. über die Leistungen in Lehre und Forschung: bei der internen Fachvertreterin oder dem internen Fachvertreter,
  2. über die Leistungen in der Forschung betreffend wissenschaftliche Sorgfalt, Forschungsleistung und Qualität der Forschung: bei mindestens einer auswärtigen Fachvertreterin oder einem auswärtigen Fachvertreter,
  3. über die Leistungen in der Lehre: bei der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik unter allfälligem Beizug von Lehrbescheinigungen einer anderen inoder ausländischen Hochschule.

Sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens stattgefunden hat, muss die Kandidatin oder der Kandidat eine mündliche Leistung gemäss § 9 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät vom 13. Mai 20206 erbringen.

Bei allen Begutachtenden muss ein Interessenkonflikt ausgeschlossen sein. Antragstellung an die Fakultätsversammlung

Art. 11

Bei positiver Stellungnahme der Beförderungskommission stellt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan der Fakultätsversammlung den Antrag auf Zustimmung zur Ernennung. Die Fakultätsversammlung stellt danach Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Bei ablehnender Stellungnahme der Beförderungskommission wird die Kandidatin oder der Kandidat von der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan schriftlich informiert und zum Gespräch eingeladen. Falls die Kandidatin oder der Kandidat die Kandidatur nicht zurückzieht, wird der Antrag der Fakultätsversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Über die Ablehnung entscheidet die Fakultätsversammlung abschliessend. Umschreibung einer Titularprofessur einer anderen Universität

Art. 12

Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rahmen eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten haben, können diese umschreiben lassen.

Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft das Gesuch auf Umschreibung der Titularprofessur auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss § 9 und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.

Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission ab. -- 5 of 8 --

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Die Beförderungskommission stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung gemäss § 11 Antrag an die Fakultätsversammlung.

Die mündliche Prüfung kann erlassen werden.

Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförderungskommission über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Über die Nichternennung entscheidet die Fakultätsversammlung abschliessend. Verlängerung der Titularprofessur

Art. 138

Frühestens ein Jahr und spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titularprofessor einen Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan einreichen.

Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur sind besondere Leistungen in der medizinischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks UMZH.

Das Prüfungsverfahren richtet sich sinngemäss nach § 5 Abs. 2 und 3. Die Beförderungskommission prüft, ob die Titularprofessorin oder der Titularprofessor weiterhin besondere Leistungen in der medizinischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks UMZH erbringt. In der Regel werden keine externen Gutachten eingeholt. Nichtverlängerung der Titularprofessur

Art. 13a7

Wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 2 nicht erfüllt sind, informiert die Beförderungskommission, nach Rücksprache mit der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor, die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan.

Diese oder dieser räumt der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor zur Verbesserung der Leistungen eine Frist von einem Jahr ab Mitteilung des Entscheids ein.

Bei erneut negativ ausfallender Überprüfung wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit des Rückzugs des Gesuchs hingewiesen.

Zieht sie oder er das Gesuch nicht zurück, beschliesst die Fakultätsversammlung die Nichtverlängerung der Titularprofessur. Der Entscheid wird der oder dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan eröffnet.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids erlischt das Recht zur Führung des Professorentitels. -- 6 of 8 --

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c_rechtsstellung_der_titularprofessorinnen_und_titularprofessoren C. Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren

Art. 14

Der Titel wird für die Dauer der Forschungsund Lehrtätigkeit an der Universität Zürich, höchstens für sechs Jahre, verliehen.

Die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben bei Erreichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters das Recht, ihren Titel weiterzuführen (§ 3 Abs. 2 RVO TP).

Beim Weggang von der Universität Zürich oder einem universitären Spital muss die Titularprofessorin oder der Titularprofessor mittels eines Antrags an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan auf Beibehaltung des Titels nachweisen, dass weiterhin Forschung und Lehre gemäss den Anforderungen von §§ 6–8 erbracht werden kann und wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt das Recht zur Führung des Titels (§ 15 Abs. 3 RVO TP). Promotionsrecht

Art. 15 Das Promotionsrecht für die Titularprofessorinnen und Titu-

larprofessoren richtet sich nach den entsprechenden Promotionsverordnungen. Lehrverpflichtung

Art. 16

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflichtet, jährlich Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Stunden im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiropraktischen Grundausbildung durchzuführen.

Art. 8 2 D. Wi Gründe

D. Wi Gründe

gilt sinngemäss. Entzug der Titularprofessur chtige

Art. 17

Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Fakultät die Titularprofessur vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichtigen Gründen entziehen,

Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder andere Gründe, welche die Interessen der Universität oder der Fakultät ernsthaft verletzen.

Art. 18 Verfahren E. Schluss Weitere Bestimmungen

Das Verfahren richtet sich nach §§ 17 und 18 RVO TP. - und Übergangsbestimmungen

Art. 19 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§ 19–21

RVO TP. -- 7 of 8 --

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Art. 20 Inkrafttreten Erweiterte Univ

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung2 durch die ersitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.

Das Reglement über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Führung dieses Titels an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 2006 wird auf das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben. Übergangsbestimmungen

Art. 21

Die bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eröffneten Ernennungsverfahren richten sich nach dem bisherigen Reglement. Vorbehalten bleibt die RVO TP.

Ernennungen zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor unterliegen seit dem 1. August 2017 einer Befristung auf höchstens sechs Jahre.

Titularprofessuren, die vor dem 1. August 2017 verliehen wurden, sind bis 31. Juli 2023 befristet (§ 84 a Abs. 3 UniO4). Änderungen vom 13. Dezember 2023

Art. 227

Die Änderungen vom 13. Dezember 2023 treten nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.

Über Gesuche um Verlängerung der Titularprofessur, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen noch nicht erledigt sind, wird nach den revidierten Bestimmungen entschieden.

OS 76, 217; Begründung siehe ABl 2021-05-21.

Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.

LS 415.11.

LS 415.111.

LS 415.24.

LS 415.438. Kraft seit 1. Januar 2024. Kraft seit 1. Januar 2024. -- 8 of 8 --