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415.436

Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436

(vom 5. April 2023)1, 2

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 17 a Abs. 2 der Universitätsordnung der Universität Zürich

vom 4. Dezember 19985,

beschliesst:

Regelungsbereich

Allgemeine

Voraussetzungen

Anforderungen

an das Gesuch

zur Führung

Dozent»

Voraussetzungen

Aufhebung bisherigen Rechts

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizinischen Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikationstätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung der Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten verliehen werden.

Dieses Reglement definiert die Voraussetzungen zur Vergabe des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten an der Medizinischen Fakultät. Führung des Titels

Art. 2 Titel Fakultät

Die Titelträgerin oder der Titelträger ist berechtigt, den während ihrer oder seiner Lehrtätigkeit an der Medizinischen zu tragen. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.

b_kriterien_fuer_die_beurteilung_der_gesuche B. Kriterien für die Beurteilung der Gesuche

Art. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt kumulativ

über:

  1. ein eidgenössisches Arztdiplom, ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein eidgenössisches Chiropraktorendiplom oder eine Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms, Zahnarztdiploms oder Chiropraktorendiploms durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO), -- 1 of 7 --

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  1. einen erfolgreichen Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen inoder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels sowie
  2. einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (SIWF) oder eine äquivalente klinische Spezialisierung in der Zahnmedizin oder Chiropraktik oder eine Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels oder einer äquivalenten klinischen Spezialisierung in der Zahnmedizin oder Chiropraktik durch die MEBEKO. Publikationstätigkeit

Art. 4

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine wissenschaftliche Leistung nachweisen, die sich im Publikationsverzeichnis widerspiegelt.

Mindestens zwei Publikationen müssen in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein; es muss sich bei diesen Publikationen um Originalarbeiten handeln. Publikationen im Bereich Medizindidaktik werden begrüsst.

Bei mindestens zwei Originalpublikationen muss die Erstoder Letztautorschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen. Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation ausdrücklich deklariert sind. Zudem muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine detaillierte Information über den eigenen Beitrag zur Publikation vorlegen. Evaluierte Lehrtätigkeit

Art. 5

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einer regelmässigen Lehrtätigkeit im Bachelorund/oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge in Humanmedizin an der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Umfang von jährlich mindestens 14 Unterrichtsstunden nachgegangen sein. Die Lehre in den gemeinsamen Masterstudiengängen kann angerechnet werden, wenn pro anzurechnendes Jahr mindestens acht Unterrichtsstunden im Auftrag der Medizinischen Fakultät erbracht wurden. Auf Antrag können längstens zwei Jahre nachgewiesene Lehre an auswärtigen medizinischen Fakultäten oder medizinischen Hochschulen angerechnet werden. -- 2 of 7 --

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Als Lehrtätigkeit gelten Lehrveranstaltungen im Kernund/oder Mantelstudium der Studiengänge Human-, Zahnoder Chiropraktische Medizin im Rahmen der klinischen medizinischen Ausbildung sowie das Vorbereitungstraining für die eidgenössische Prüfung. Die Anrechenbarkeit von anderen Lehrtätigkeiten muss vom Studiendekanat der Medizinischen Fakultät genehmigt werden.

Zu mindestens drei Einzelveranstaltungen müssen aussagekräftige Lehrevaluationen vorliegen, die überdurchschnittliche Ergebnisse zeigen und die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller individuell zugeordnet werden können. An den Evaluationen müssen mindestens je fünf Studierende teilgenommen haben. Die Durchführung der Evaluation muss beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät beantragt werden. Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Evaluationsbogen zur Verfügung. Didaktische Ausbzw. Weiterbildung

Art. 6

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einen dokumentierten Besuch von medizindidaktischer Ausund Weiterbildung von insgesamt 40 Unterrichtsstunden vorweisen. Es muss sich um strukturierte Schulungen mit aktiver Teilnahme handeln.

Anrechenbar sind Veranstaltungen von universitären Hochschulen oder anderen vergleichbaren Institutionen (z.B. IML) oder Fachgesellschaften (z.B. GMA, AMEE, SIWF, Royal College of Physicians), sofern der Inhalt relevante Themen der medizinischen Hochschullehre abdeckt. Workshops (z.B. im Rahmen von Kongressen) können ebenfalls angerechnet werden, ebenso Module aus einem Studiengang zum Master of Medical Education. Nicht anrechenbar sind reine Besuche von Tagungen oder Kongressen. Medizindidaktisches Projekt

Art. 7

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss ein schriftlich ausgearbeitetes, selbstständig geleitetes innovatives Lehrprojekt mit curricularem Charakter vorlegen. Das Projekt kann sowohl in der Ausals auch in der Weiterbildung angesiedelt sein.

Die Ausarbeitung soll die lerntheoretische (wissenschaftliche) Fundierung, eine nachvollziehbare Methodik, eine Projektbeschreibung sowie Evaluationsergebnisse enthalten. Stärken und Limitationen sowie die Lernziele des Projekts müssen diskutiert werden. Der Umfang der Ausarbeitung soll drei bis fünf Seiten betragen.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das durchgeführte Projekt vor der Kommission Lehre vorstellen. -- 3 of 7 --

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c_verfahren_zur_vergabe_des_titels_klinische_dozentin_oder_klinischer_dozent C. Verfahren zur Vergabe des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»

Art. 8

Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen:

  1. Curriculum Vitae einschliesslich Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen,
  2. Publikationsverzeichnis mit je einem Sonderdruck der unter § 4 geforderten Publikationen,
  3. Kopien der Diplome und Urkunden gemäss § 3,
  4. Educational Portfolio mit folgenden Abschnitten:
    1. Nachweis der regelmässigen Lehrtätigkeit im Rahmen der klinischen Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge an der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern sowie Angaben zu betreuten Masterarbeiten,
    2. Dokumentation der Lehrevaluationen,
    3. Nachweis der besuchten Ausund Weiterbildungsveranstaltungen in Medizindidaktik,
    4. schriftliche Darstellung des selbstständig durchgeführten medizindidaktischen Projekts,
  5. Erklärung, ob bereits eine klinische Dozentur an einer anderen Hochschule verliehen oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.

Für die Nachweise gemäss §§ 5–7 gilt, dass diese nur anrechenbar sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht älter als sechs Jahre sind. Einleitung des Verfahrens

Art. 9

Das vollständige Gesuch wird schriftlich an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan gestellt.

Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss § 8 und leitet es an den zuständigen Fachbereich mit einer Empfehlung über das Eintreten oder Nichteintreten weiter.

Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fachbereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.

Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglieder des Fachbereichs positiv aus, wird das Gesuch vom Fachbereich zusammen mit einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Beförderungskommission weitergeleitet. -- 4 of 7 --

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Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan auf Nichteintreten. Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan erlässt eine begründete Verfügung. In diesem Fall kann zu einem späteren Zeitpunkt einmalig ein neues Gesuch eingereicht werden. Begutachtung des Gesuchs

Art. 10

Die Beförderungskommission beauftragt die Kommission Lehre, ein Gutachten zum Educational Portfolio der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu erstellen.

Die Kommission Lehre lädt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur obligatorischen Vorstellung des selbstständig durchgeführten medizindidaktischen Projekts in eine Kommissionssitzung ein.

Das Gutachten der Kommission Lehre beurteilt die Eigenständigkeit sowie die akademische Qualifikation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Qualität, Relevanz, Originalität und Sorgfalt des Educational Portfolios. Es enthält eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission.

Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf das Gutachten über die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs zuhanden der Fakultätsversammlung.

Bei leichten Mängeln kann das Educational Portfolio zur Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurückgegeben werden. Fakultätsentscheid

Art. 11 Beförozentin»

Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der derungskommission über die Erteilung des Titels «Klinische D bzw. «Klinischer Dozent» zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Über die Nichterteilung des Titels entscheidet die Fakultätsversammlung in eigener Kompetenz. Der Entscheid muss mittels begründeter Verfügung ergehen.

d_entzug_des_titels D. Entzug des Titels

Art. 12

Wurde der Titel durch wissenschaftliches Fehlverhalten erlangt, das der Klinischen Dozentin oder dem Klinischen Dozenten zugerechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung den Titel entziehen.

Der Titel kann auch entzogen werden, wenn die Klinische Dozentin oder der Klinische Dozent die Interessen der Universität Zürich auf andere Weise ernsthaft verletzt. -- 5 of 7 --

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Art. 13 Verfahren

Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, das im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität Zürich begangen wurde, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 20206.

In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.

Art. 14 Entscheid

Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität Zürich, beantragt die Fakultät bei der Erweiterten Universitätsleitung den Entzug des Titels. Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen.

Der Entzug des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten wird durch die Erweiterte Universitätsleitung beschlossen.

Nach Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten.

e_verfahren_und_rechtsschutz E. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 15 Einsichtsrecht

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann beim zuständigen Fakultätsorgan Einsicht in das Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.

Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.

Die Einsichtnahme der Klinischen Dozentin oder des Klinischen Dozenten, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

Art. 16 Anordnungen

Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Gesuch, über die Ablehnung von Teilen des Gesuchs, über die Abweisung oder den Rückzug eines Gesuchs, über den Entzug des Titels sowie über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfügung.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3. -- 6 of 7 --

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Art. 17 Rechtsschutz

Anordnungen gestützt auf dieses Reglement können gemäss

Art. 46 VRG mit

des Universitätsgesetzes vom 15. März 19984 und §§ 19 ff. Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

f_schlussbestimmungen F. Schlussbestimmungen

Art. 18 Die Richtlinien zum Titel «Klinische Dozentin oder Klini-

scher Dozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich» vom

  1. November 2003 werden aufgehoben. Übergangsbestimmungen

Art. 19

Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

Stellt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Reglements, richten sich die Kriterien für die Beurteilung des Gesuchs nach dem bisherigen Recht.