Die Universitätsleitung kann gemäss § 62 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH) Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung privatärztlich zu behandeln.
Es werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt.
Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens
% voraus. Bei einem Vollpensum darf die privatärztliche Tätigkeit nicht mehr als im Jahresmittel einen Tag pro Kalenderwoche überschreiten (§ 56 Abs. 1 lit. e PVO-UZH).
Die bewilligte privatärztliche Tätigkeit beschränkt sich in der Regel auf das Spezialgebiet der zugehörigen Klinik.
Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privatpatientinnen und Privatpatienten vorübergehend behandeln. -- 8 of 13 --
Weitere Einzelheiten, insbesondere die Auflage zur Reduktion des Beschäftigungsgrades, können in der Bewilligung geregelt werden. Ausübung und Aufsicht