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415.438

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF)

(vom 13. Mai 2020)1

Präambel

HabilO MeF 415.438

(vom 13. Mai 2020)1

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)3 und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)5,

beschliesst:

Regelungsbereich

Allgemeine

Voraussetzungen

3 Das Prüfgremium teilt der Beförderungskommission die Annahme

oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung mit.

Fakultätsentscheid

Weitere

Bestimmungen

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um.

Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät.

Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil. Zweck der Habilitation

Art. 2

Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaftliche und klinisch-wissenschaftliche Positionen an Hochschulen, Spitälern und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des Inund Auslands.

Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.

Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Personen eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät und werden zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. -- 1 of 7 --

415.438 HabilO MeF Rechtsstellung der Privatdozentinnen und Privatdozenten

Art. 3

Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten richtet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die in Institutionen der Universitären Medizin Zürich (UMZH) akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Studienprogramme in Human-, Zahnoder Chiropraktischer Medizin beteiligt werden.

b_habilitation B. Habilitation

Art. 4

Voraussetzungen für die Habilitation sind:

  1. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen inoder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
  2. ausgewiesene akademische und bei entsprechenden Lehrgebieten klinische Qualifikation im Fachgebiet der Habilitation,
  3. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
  4. nachgewiesene Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten. Publikationstätigkeit

Art. 5

Die Habilitandin oder der Habilitand muss eine fortlaufende wissenschaftliche Leistung nachweisen, die sich in der Publikationsliste widerspiegelt.

Mindestens 15 Originalpublikationen müssen in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein.

Bei mindestens acht Originalpublikationen muss die Erstoder Letztautorschaft der Habilitandin oder des Habilitanden vorliegen. Davon darf bei höchstens drei dieser Publikationen eine Co-Erstoder Co-Letztautorschaft vorliegen.

Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, auf die Erfüllung einzelner Anforderungen verzichten.

In den von der Habilitandin oder vom Habilitanden ausgewählten fünf besten Arbeiten muss der geleistete Beitrag sowie die Bedeutung der Arbeit summarisch skizziert werden. -- 2 of 7 --

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«Case reports» sowie Kommentare und weitere kurze Mitteilungen an die Redaktionsleitung werden nicht als Originalpublikationen angerechnet.

Art. 6 Lehrtätigkeit

Die Habilitandin oder der Habilitand hat nachzuweisen, dass sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen und/oder Lehrtätigkeiten von mindestens 28 Stunden im Rahmen der Studienprogramme in Human-, Zahnoder Chiropraktischer Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich durchgeführt hat.

Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre kann in fachlich begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers die Lehrleistung im gleichen Umfang an anderen Fakultäten der Universität Zürich oder an einer anderen Universität innerhalb des Bildungsnetzwerks Medizin anerkennen.

Als Teil der erforderlichen Lehrleistung werden von der Habilitandin oder dem Habilitanden betreute abgeschlossene Masterarbeiten angerechnet.

Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1–3 anrechenbar sind. Weitere Anforderungen

Art. 7

Die Habilitandin oder der Habilitand legt ihre oder seine Eigenständigkeit in Lehre, Forschung und gegebenenfalls in der Gesundheitsund Patientenversorgung im Rahmen des Habilitationsgesuchs dar.

Die Fähigkeit, das Fachgebiet angemessen universitär zu vertreten, wird in erster Linie mittels akademischer Kriterien erfasst. Dazu gehören die Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln, Patentanmeldungen, Auslandaufenthalte, internationale Vernetzung, Vortragstätigkeit an internationalen wissenschaftlichen Tagungen, Auszeichnungen, Preise sowie weitere akademische Leistungen.

Will die Kandidatin oder der Kandidat in einem klinischen Fach habilitieren, verfügt sie oder er über eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Fachgebiet der Habilitation und weist, wo vorhanden, einen entsprechenden, in der Schweiz anerkannten Titel als Fachärztin oder Facharzt vor.

Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen auf einzelne Anforderungen verzichten. Habilitationsschrift

Art. 8

Die Habilitationsschrift besteht in der Regel aus einer kumulativen Habilitation, die nach thematischen Schwerpunkten gegliedert ist, sowie einer allgemeinen Einführung und Schlussdiskussion. Sie kann auf Deutsch oder Englisch verfasst werden. -- 3 of 7 --

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Die Habilitationsschrift kann nach vorgängiger Erlaubnis durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission als Monografie eingereicht werden.

Die Habilitationsschrift darf nur Publikationen umfassen, die nicht bereits für andere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (z.B. Dissertation) verwendet wurden.

Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich im Fachgebiet standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erarbeitet wurden.

Die Originalität und Relevanz der erarbeiteten Ergebnisse und Erkenntnisse müssen in der Schlussdiskussion der Habilitationsschrift hervorgehoben werden. Mündliche Habilitationsleistung

Art. 9

Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem öffentlichen Probevortrag von in der Regel mindestens zehn Minuten. Die Probevorträge werden im Rahmen von Habilitationssymposien, die durch die Medizinische Fakultät organisiert werden, gehalten.

Die Habilitandin oder der Habilitand soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen.

Im Anschluss an den öffentlichen Probevortrag findet eine Diskussion darüber statt.

Bei Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung kann sie einmal wiederholt werden.

c_habilitationsverfahren C. Habilitationsverfahren

Art. 10 Zweck

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universität zu vertreten. Anforderungen an das Habilitationsgesuch

Art. 11

Das Habilitationsgesuch muss folgende Unterlagen umfassen:

  1. Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung im Umfang von höchstens 300 Worten sowie eine Selbstdeklaration, dass die Arbeit eigenständig, in eigenen Worten und ohne unerlaubte Hilfe verfasst wurde,
  2. Curriculum Vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeichnungen,
  3. Publikationsverzeichnis, mit Bezeichnung der fünf besten Arbeiten gemäss § 5 Abs. 5, -- 4 of 7 --

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  1. Drittmittelverzeichnis, mit Angabe der Rolle (hauptoder mitantragstellend),
  2. Liste von höchstens vier infrage kommenden Gutachterinnen oder Gutachtern (in der Regel geschlechtsparitätisch), je zwei interne (Universität Zürich) und zwei externe; die Beziehungen zu den Genannten sind offenzulegen mit einer Erklärung der Habilitandin oder des Habilitanden, dass kein Ausstandsgrund vorliegt,
  3. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bacheloroder Masterarbeiten und Dissertationen,
  4. Doktoratsurkunde; bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Facharzttitel gemäss § 7 Abs. 3,
  5. Erklärung, ob bereits ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde,
  6. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehrund Partnerspitäler der Medizinischen Fakultät,
  7. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters. Einleitung des Verfahrens

Art. 12

Das vollständige Habilitationsgesuch wird der Dekanin oder dem Dekan eingereicht.

Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.

Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fachbereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.

Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglieder des Fachbereichs positiv aus, wird das Habilitationsgesuch an die Beförderungskommission weitergeleitet.

Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die Dekanin oder den Dekan auf Nichteintreten. Die Dekanin oder der Dekan erlässt eine begründete Verfügung. Eine Wiedereinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Begutachtung der Habilitationsschrift

Art. 13

Die Beförderungskommission prüft die Habilitationsschrift und beauftragt die Gutachterinnen und Gutachter.

Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen begutachtet, die Fakultätsmitglieder oder emeritierte Professorinnen oder Professoren sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss einer anderen inoder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung angehören. -- 5 of 7 --

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Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die Eigenständigkeit und die akademische Qualifikation der Habilitandin oder des Habilitanden sowie die Qualität der Forschung, die wissenschaftliche Relevanz, Originalität und Sorgfalt, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.

Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf die eingeholten Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift zuhanden der Fakultätsversammlung.

Bei leichten Mängeln kann die Habilitationsschrift zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Prüfung der mündlichen Habilitationsleistung

Art. 14

Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem mindestens zehnminütigen öffentlichen Probevortrag mit anschliessender Diskussion.

Für die Prüfung der mündlichen Habilitationsleistung muss ein Gremium aus Fakultätsmitgliedern, Mitgliedern der Beförderungskommission und Ständevertretungen anwesend sein. Ständevertretungen, die nicht habilitiert sind, nehmen mit beratender Stimme am Probevortrag

teil teil.

Art. 15 Beförden

Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der derungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhan der Erweiterten Universitätsleitung.

Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakultätsversammlung in eigener Kompetenz.

Art. 16 Umhabilitierung

Personen, die sich bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert haben, können sich umhabilitieren, wenn sie die Voraussetzungen von § 4 erfüllen.

Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter.

Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission ab.

Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglieder als Gutachterinnen oder Gutachter, welche die eingereichten Unterlagen prüfen. Sie stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung Antrag an die Fakultätsversammlung.

Die mündliche Habilitationsleistung entfällt. -- 6 of 7 --

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Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförderungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakultätsversammlung in eigener Kompetenz. Antrittsvorlesung

Art. 17 Regel

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat. Publikation der Habilitationsschrift

Art. 18 Soweit die Habilitationsschrift nicht aus bereits publizierten

Beiträgen besteht, ist sie innert zweier Jahre nach Abschluss des Habilitationsverfahrens zu veröffentlichen.

d_schlussbestimmungen D. Schlussbestimmungen

Art. 19 Für den Entzug der Venia Legendi und das weitere Vorgehen

zum Einsichtsrecht und Rechtsschutz gelten §§ 21–26 RVO Habil.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Für die vor dem Datum des Inkrafttretens eingereichten Habilitationsgesuche gilt die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 2004.

Für bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich eingereichte Habilitationen genügen die nach der früheren Habilitationsordnung geltenden Anforderungen an die Publikationen gemäss § 5 und die Lehrleistungen gemäss § 6.

Vorbehalten bleibt die RVO Habil.

OS 75, 509; Begründung siehe ABl 2020-09-11.

Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020.

LS 415.11.

LS 415.111.

LS 415.23. -- 7 of 7 --