Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungs- auftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).
4 415.442 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich 2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zu Gunsten der Vetsuisse-Fakultät. 3 Er ist abschliessend zuständig für: a. den Entwicklungsund Finanzplan und die Festlegung der kom- plementären Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten der Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken, b. die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse- Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens, c. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organi- sationseinheiten, d. standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragen sind, e. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Pro- motionsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsregle- ments, f. die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen, g. die Ernennung eines Vetsuisse Advisory Boards als Beratungs- gremium. 4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, wer- den an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kanto- nalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.