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415.452

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO PhF)

Präambel

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

der Universität Zürich (PromVO PhF)

(vom 1. Oktober 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Zweck und

ergänzende

Bestimmungen

Allgemeine

Zulassungsvoraus-

setzungen

Promotionsberechtigung

von Professorinnen und Profes-

soren sowie

Privatdozierenden

Zusammensetzung

Inhalt und

Dauer

Inhalt und

Struktur

Inhalt und Form

der Dissertation

Einleitung des

Promotionsverfahrens

Berechnung der

Gesamtnote

Übergabe der

Abschlussdokumente

Übergangsbestimmungen

allgemein

1_teil_allgemeine_bestimmungen 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

a_geltungsbereich A. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand Ehrendoktor

Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das at an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät).

Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakultäten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle) bleiben vorbehalten. Ausführende und ergänzende Bestimmungen

Art. 2

Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Promotionsverordnung aus.

Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Bestimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelorund Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO)6, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmungen der RVO6 analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung. Verliehener Grad

Art. 3 Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad

einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philosophy (PhD). -- 1 of 15 --

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

b_graduiertenschule B. Graduiertenschule

Art. 4

Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang stehen.

Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Einzelheiten. Aufgaben der Graduiertenschule

Art. 5

Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fragen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorierenden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungsoder Promotionskommission.

Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und erlässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

c_zulassung C. Zulassung

Art. 6

Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)4 geregelt.

Zusätzlich zu den Abschlüssen nach § 33 Abs. 1 VZS4 berechtigen folgende Abschlüsse zur Zulassung in ein Doktoratsstudium:

  1. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,
  2. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat. Weitere Zulassungsvoraussetzungen

Art. 7

Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbindliche Zusage zweier Dozierender zur Betreuung des Doktorats, welche die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfüllen.

Die Zulassung erfolgt «sur dossier».

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. -- 2 of 15 --

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2_teil_promotionsund_betreuungsberechtigung 2. Teil: Promotionsund Betreuungsberechtigung

Art. 8

Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.

Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen mit Promotionsrecht sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten steht die Promotionsberechtigung zu.

Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren.

Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privatdozierenden gleichgestellt.

Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung, den Umfang sowie die Dauer der Promotionsberechtigung vorsehen. Interne und externe Promotionsberechtigung von Professorinnen und Professoren sowie Privatdozierenden

Art. 9

Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät angestellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die über eine von der Fakultät verliehene Venia Legendi verfügen, gelten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung.

Alle übrigen Dozierenden gemäss § 8 Abs. 2 gelten als Dozierende mit externer Promotionsberechtigung. Betreuungsberechtigung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Dozierenden von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

Art. 10

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewilligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein Doktorat zu übernehmen.

Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats eingesetzt werden.

Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in der Promotionskommission sind ausgeschlossen.

Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen. -- 3 of 15 --

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3_teil_betreuung_der_doktorierenden 3. Teil: Betreuung der Doktorierenden

a_betreuungskommission A. Betreuungskommission

Art. 11

Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus mindestens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung sein muss.

Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen. Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.

Die Einsetzung weiterer promotionsoder betreuungsberechtigter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich.

Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.

Art. 12 Funktion

Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von der Zulassung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Doktorierenden in fachlicher Hinsicht. Hauptbetreuung

Art. 13

Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der Doktorierenden insbesondere zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung und führt oder organisiert in regelmässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorierende und Betreuende) über den Stand des Doktorats.

Dozierende mit interner Promotionsberechtigung sind berechtigt, innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu übernehmen.

Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu übernehmen.

Art. 14 Co-Betreuung

Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen eines Doktorats anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des Antrags auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens.

Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung können die Co-Betreuung eines Doktorats übernehmen. -- 4 of 15 --

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

b_doktoratsvereinbarung B. Doktoratsvereinbarung

Art. 15

Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhältnis.

Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Zusammensetzung der Betreuungskommission,
  2. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Dissertation,
  3. Art und Umfang der Betreuung,
  4. das Thema der Dissertation,
  5. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird,
  6. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation) und Co-Autorenschaft,
  7. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modultyp,
  8. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen.

Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Promotionskommission beendet oder gemäss § 18 aufgelöst. Ausgenommen davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.

Art. 16 Zuständigkeit

Die Doktoratsvereinbarung wird von der Hauptbetreuungsperson in Absprache mit der oder dem Doktorierenden erstellt.

Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Änderungen oder Ergänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsvereinbarung einzubeziehen.

Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsvereinbarung ist der Graduiertenschule einzureichen.

Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule. Änderung und Ergänzung

Art. 17

Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhaltung der darin enthaltenen Angaben.

Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.

Art. 18 Auflösung

Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden. -- 5 of 15 --

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation,
  2. unlauteres Verhalten,
  3. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungsoder Promotionskommission,
  4. unlösbare persönliche Differenzen,
  5. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.

Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation aus dem Doktoratsstudiengang.

4_teil_doktorat 4. Teil: Doktorat

a_allgemein A. Allgemein

Art. 19

Das Doktorat umfasst:

  1. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
  2. den Erwerb von curricularen Leistungen,
  3. das Absolvieren der Promotionsprüfung.

Art. 20 Dauer Dies gi

Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre. lt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird.

Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit der Verleihung des Doktorgrads.

Die Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über eine Verlängerung der maximalen Dauer des Doktorats.

Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer des Doktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich5.3 Informationspflicht

Art. 21

Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. -- 6 of 15 --

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452 Unlauteres Verhalten, Plagiat

Art. 22

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).

Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür können geeignete Dienstleister im Inoder Ausland beauftragt werden.

Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt.

Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten. Endgültige Abweisung und Sperre

Art. 23

Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt keine Sperre.

Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

b_dissertation B. Dissertation

Art. 24

Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur Forschung leisten.

Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dissertation).

Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dissertation entgegengenommen werden.

Art. 25 Benotung

Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von

bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genügend. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.

Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle gerundet. -- 7 of 15 --

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

c_curriculare_leistungen C. Curriculare Leistungen

Art. 26 Art und Umfang

Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von

ECTS Credits zu erbringen. Anrechenbare Leistungen

Art. 27

Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Credits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Doktoratsvereinbarung festgelegt worden sind.

Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie überfachlichen Veranstaltungen der Universität Zürich sowie anderer Hochschulen im Inund Ausland erworben werden.

Art. 28 Benotung

Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden / nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen.

5_teil_promotionsverfahren 5. Teil: Promotionsverfahren

a_einleitung_des_promotionsverfahrens_und_promotionskommission A. Einleitung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission

Art. 29

Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens.

Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen, die bereit sind, die Gutachterbzw. Prüferfunktion zu übernehmen.

Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungsperson, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotionskommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie bestimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission.

Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Dissertation oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entscheidet die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsverfahrens. Zusammensetzung der Promotionskommission

Art. 30

Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mitgliedern mit Gutachterbzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.

Dozierende gemäss § 10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren können nicht Mitglied der Promotionskommission sein.

Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten. -- 8 of 15 --

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452 Zuständigkeit der Promotionskommission

Art. 31

Die Promotionskommission ist zuständig für die Durchführung des Promotionsverfahrens.

Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung. Mitglieder mit Gutachterbzw. Prüferfunktion

Art. 32

Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme des Vorsitzes übernehmen sowohl die Aufgaben der Begutachtung und Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferinnen oder Prüfer.

Die Mitglieder mit Gutachterbzw. Prüferfunktion sind die Mitglieder der Betreuungskommission vorbehältlich § 30 Abs. 2.

Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit interner oder externer Promotionsberechtigung, die nicht bereits Mitglied der Betreuungskommission war.

Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.

Art. 33 Vorsitz

Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Promotionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht mit Fragen an der Promotionsprüfung.

Der Vorsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat.

b_begutachtung_und_annahme_der_dissertation B. Begutachtung und Annahme der Dissertation

Art. 34 Gutachten

Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewertungsgrundlage.

Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen eines Gutachtens beurteilt sowie benotet.

Sie wird nicht publiziert. Annahme der Dissertation

Art. 35 Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten

mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen. Überarbeitung der angenommenen Dissertation

Art. 36

Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenenfalls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung.

Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden. -- 9 of 15 --

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach

Art. 35 angenommene Dissertation bzw. die von den Gutachterinnen und

Gutachtern genehmigte Überarbeitung der Dissertation digital und mit den erforderlichen Pflichtexemplaren zur Publikation ein.

Die Überarbeitung wird nicht bewertet, sie wirkt sich weder auf die Note noch das Prädikat aus. Nicht angenommene Dissertation

Art. 37

Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Dissertation als nicht angenommen.

Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt werden. Wiederholung der Dissertation

Art. 38

Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die Gutachterinnen und Gutachter.

Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.

c_promotionspruefung C. Promotionsprüfung

Art. 39 Einladung

Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Doktorierende von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotionsprüfung. Zweck und Dauer

Art. 40

Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur mündlichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation.

Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öffentlich. Anwesenheit der Mitglieder der Promotionskommission

Art. 41

Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer protokolliert.

In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.

Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in Ton und Bild substituiert werden. -- 10 of 15 --

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452

Art. 42 Bewertung

Die Promotionsprüfung wird mit bestanden / nicht bestanden bewertet.

Weisen alle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als genügend aus, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.

Art. 43 Wiederholung

Eine nicht bestandene Promotionsprüfung kann einmal wiederholt werden.

Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.

d_publikation_der_dissertation_und_abschluss D. Publikation der Dissertation und Abschluss

Art. 44

Die Gesamtnote entspricht der für die Dissertation errechneten Note.

Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berechnung der Gesamtnote mit ein.

Art. 45 Prädikat

Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt.

Die Fakultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden Prädikate:

,0 summa cum laude,

,5 insigni cum laude,

,0 magna cum laude,

,5 cum laude,

,0 rite.

Art. 46 Publikation

Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Fassung der Dissertation gemäss § 36 zu publizieren.

Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald es dort aufgenommen worden ist.

Zusätzlich werden in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperrfrist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbibliothek zugestellt.

Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlagspublikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.

Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus. -- 11 of 15 --

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

Art. 47 Sperrfrist Doktorierend

Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines en die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts des Publikationsexemplars in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren bewilligen.

Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dissertation können nicht gesperrt werden.

Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Publikation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur nicht erlaubt. Verleihung des Doktorgrads

Art. 48

Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die Verleihung des Grads erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde.

Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt.

e_abschlussdokumente E. Abschlussdokumente

Art. 49 Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das

Diploma Supplement sowie den Academic Record. Promotionsurkunde

Art. 50

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Promotionsleistung.

Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. Academic Record

Art. 51

Der Academic Record belegt, dass die Dissertation angenommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie die Promotionsprüfung bestanden worden sind.

Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. -- 12 of 15 --

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452 Diploma Supplement

Art. 52

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats.

Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

6_teil_ehrenpromotion 6. Teil: Ehrenpromotion

Art. 53 Antrag

Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor honoris causa (Dr. h. c.).

Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden. Entscheid und Verleihung

Art. 54

Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis.

Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstimmung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt.

Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen.

7_teil_rechtsschutz_und_weitere_rechte 7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte

Art. 55 Rechtsmittel

Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curricularen Leistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan.

Die Einsprache ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zuständigen Prodekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Art. 56 Urheberrecht

Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die Doktorierenden treten der Universität Zürich mit Einreichung der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist. -- 13 of 15 --

415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät Rechte an Forschungsergebnissen

Art. 57

Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen. Rechte an Daten

Art. 58

Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.

8_teil_schlussbestimmungen 8. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 59

Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019 aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO.

Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zuständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotionsordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).

Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfügungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen der Einsprache gemäss § 55 an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan. Übergangsbestimmungen für Doktorierende gemäss PO 2006

Art. 60

Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester 2019 geschlossen.

Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31. Juli 2019 nicht abgeschlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Frühjahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.

Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.

Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungsoder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten. -- 14 of 15 --

V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät 415.452 Übergangsbestimmungen für Doktorierende gemäss PVO 2009

Art. 61

Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen.

Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotionsverfahrens gemäss §§ 14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter Ordnung abschliessen.

Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.

Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungsoder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.

OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26.

Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

Noch nicht in Kraft.

LS 415.31.

LS 415.321.

LS 415.455.1.

SR 414.20.

SR 0.414.8. -- 15 of 15 --