Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist die bzw. der Modulverantwortliche unverzüglich zu informieren.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüfungsaufsicht mitzuteilen.
In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der bzw. dem Prüfungsdelegierten einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Ärztin oder einen Arzt ihres bzw. seines Vertrauens beiziehen.
Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die bzw. der Prüfungsdelegierte. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Wiederholung allgemein