Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint diengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).
415.455.84
Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD ERG PhF)
Präambel
Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft 415.455.84
(vom 25. März 2024)1, 2
Der Universitätsrat,
gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
19984,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich Degree Masterstu
Art. 2 Trägerschaft
Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt. Umfang und akademischer Titel
Art. 3
Der Studiengang umfasst 90 ECTS Credits (Kreditpunkte). Die Mehrheit der ECTS Credits wird an der PHZH erworben.
Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft».
Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community». Anwendbares Recht
Art. 4
Vorbehältlich Abs. 2 gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft der PHZH (vom 7. November 2023)3. -- 1 of 2 --
415.455.84 Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft
Das Recht der UZH ist anwendbar:
- für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH,
- für die Anund Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH,
- bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH.
Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Informationszugang und Akteneinsicht
Art. 5
Informationszugangsund Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.
Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu richten.
Art. 6 Urheberrechte Studierenden im
Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich. Verfügungen und Rechtsschutz
Art. 7 Die Zuständigkeit für die Mitteilung und den Erlass von Ver-
fügungen sowie der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richten sich nach den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2.