Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die bzw. der Modulverantwortliche den Leistungsnachweis für nicht bestanden.
Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die bzw. der Modulverantwortliche vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Philosophischen Fakultät beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
Wurde bereits ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen verliehen, wird dieses durch die Studiendekanin oder den Studiendekan der Philosophischen Fakultät aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen. Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen