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415.456.2

Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (Organisationsverordnung LLBM)

Präambel

Organisationsverordnung LLBM 415.456.2

(vom 4. Juli 2016)1, 2

Der Universitätsrat,

gestützt § 5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 19984,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Zweck Zusamm

Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der enarbeit in der Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (UZH).

Die Organisation der Zusammenarbeit zielt auf eine qualitativ hochstehende Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen.

Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung Beteiligten zusammen.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit Schulen, für die der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» qualifiziert: Gymnasien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Handelsbzw. Wirtschaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.

Art. 2 Organisation Maturitätssch

Die fachwissenschaftliche Ausbildung von Lehrpersonen für ulen in den Gymnasialfächern erfolgt an den entsprechenden Fakultäten, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Ausbildung an der Philosophischen Fakultät der UZH. Die Philosophische Fakultät arbeitet mit allen beteiligten Fakultäten zusammen.

An der Philosophischen Fakultät obliegen die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Studiengänge dem Institut für Erziehungswissenschaft (IfE). -- 1 of 5 --

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  1. Kapitel: Gremien Koordinationskonferenz Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen

Art. 3

Zur inneruniversitären Planung und Koordination der an der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen beteiligten Fakultäten setzt die Universitätsleitung unter dem Vorsitz des für die Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen Universitätsleitungsmitglieds eine Koordinationskonferenz ein.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Konferenz der Gymnasialfächer

Art. 4

Die Philosophische Fakultät führt die Konferenz der Gymnasialfächer zur Koordination der Anliegen der für die fachwissenschaftliche Ausbildung der Studierenden in Bezug auf die Unterrichtsfächer zuständigen Institute bzw. Seminare.

Sie regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Beirat für Fragen der Ausund Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen

Art. 5

Die Universitätsleitung setzt den Beirat für Fragen der Ausund Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen ein.

Der Beirat berät die Universitätsleitung, die Philosophische Fakultät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen.

Als Mitglieder des Beirats können insbesondere Vertretungen von mit Aufgaben in der Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen befassten Stellen der UZH sowie kantonalen Ämtern und Konferenzen eingeladen werden.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.

  1. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 6 Grundsatz

Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen Beteiligten zusammen. Kooperationspartner sind insbesondere

  1. das Mittelschulund Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA),
  2. die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK),
  3. die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen des Kantons Zürich (KRB),
  4. die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM),
  5. die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB), -- 2 of 5 --

Organisationsverordnung LLBM 415.456.2

  1. die Maturitätsschulen sowie
  2. die anderen Zürcher Hochschulen. Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 7

Die Zusammenarbeit mit MBA, SLK und KRB bezieht sich insbesondere auf

  1. die Auswahl von Dozierenden für Fachdidaktik,
  2. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie
  3. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen.

Die berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie die berufspraktischen und die fachdidaktischen Prüfungen werden in direkter Zusammenarbeit mit den Maturitätsschulen organisiert und durchgeführt.

MBA, SLK und KRB sowie LKM und LKB werden bei Studienreformen in die Planungsarbeiten einbezogen. Zusammenarbeitsvereinbarungen

Art. 8

Die Universitätsleitung regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Zürcher Maturitätsschulen in einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem MBA.

Die Universitätsleitung kann mit anderen Kantonen analoge Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können auch mit einzelnen ausserkantonalen Maturitätsschulen abgeschlossen werden, sofern mit diesen Kantonen keine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wurde und diese ein entsprechendes Verfahren zulassen.

Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten Maturitätsschulen mit je spezifischen Vereinbarungen. Aufgaben und Zuständigkeiten der Kooperationspartner

Art. 9

Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kooperationspartner, die Organisation und die Verfahren der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Maturitätsschulen.

Für Ausführungserlasse ist das IfE zuständig, sofern diese Verordnung nicht die Universitätsleitung für zuständig erklärt.

Universitätsleitung und IfE beziehen die Kooperationspartner bei Revisionen der Ausführungserlasse mit ein.

Art. 10 Information Fakultät und

Die Leitungsgremien der Universität, der Philosophischen des IfE informieren die Kooperationspartner regelmässig über die Weiterentwicklung in der Lehrerinnenund Lehrerbildung für Maturitätsschulen. -- 3 of 5 --

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  1. Kapitel: Personal

Art. 11 Grundsatz

Die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal. Professorinnen und Professoren

Art. 12 Die Professorinnen und Professoren des IfE beteiligen sich

gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Universität Zürich mit ihrem Personal an der pädagogisch-didaktischen und der fachdidaktischen Ausbildung, sofern sie Lehrund Forschungsbereiche vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen relevant sind. Dozierende für Fachdidaktik

Art. 13

Dozierende für Fachdidaktik sind entweder

  1. Angehörige des Mittelbaus der UZH,
  2. übrige Dozentinnen und Dozenten gemäss der geltenden Universitätsordnung5,
  3. Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbildungsaufgaben von ihren Schulen an die UZH entsendet werden.

Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fachdidaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, Forschungsund Entwicklungssowie weiteren Aufgaben betraut werden.

Im Falle der Entsendung schliesst das IfE mit der entsprechenden Maturitätsschule eine Vereinbarung über die Entsendung der Lehrperson ab.

Die Philosophische Fakultät eröffnet den an der UZH angestellten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Regelungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikationswege der Dozierenden für Fachdidaktik von der Philosophischen Fakultät festgelegt.3

Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen Qualifikationsüberprüfung die entsprechenden Fakultäten mit ein. Praktikumslehrpersonen

Art. 14 Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturi-

tätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen Formen von Praktika begleiten und betreuen. -- 4 of 5 --

Organisationsverordnung LLBM 415.456.2 Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren

Art. 15 Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind

in der Regel Schulleitungsmitglieder an einer Maturitätsschule. Sie koordinieren im Auftrag und nach Vorgabe des IfE die berufspraktischen Prüfungen zwischen Dozierenden für Fachdidaktik, Prüfungsleitenden und Studierenden in den geistesund sozialwissenschaftlichen Fächern, den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern (einschliesslich Informatik) sowie in Wirtschaft und Recht. Prüfungsleitende

Art. 16 Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleitungsmitglieder

oder von der Schulleitung beauftragte Lehrpersonen an den Maturitätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organisation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen zuständig sind. Fachexpertinnen und Fachexperten

Art. 17 Fachexpertinnen und Fachexperten sind in der Regel Pro-

fessorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Sie nehmen an berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.

Art. 18 Entschädigung

Praktikumslehrpersonen, Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren, Prüfungsleitende, Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Dozierende für Fachdidaktik werden für ihre Aufgaben entschädigt, sofern der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder ihrem Pflichtenheft gehört. Massgebend ist das Entschädigungsreglement LLBM des Universitätsrates vom 4. Juli 20166.