Die Habilitationskommission hält alle Mängel an der Habilitationsschrift schriftlich fest, die innerhalb der Überarbeitungsfrist zu beheben sind, und erläutert diese im Rahmen eines Gesprächs mit der Habilitandin oder dem Habilitanden.
Vor Beginn der Überarbeitungsfrist erhält die Habilitandin oder der Habilitand Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgehaltenen Mängeln.
Die überarbeitete Habilitationsschrift ist der Dekanin oder dem Dekan zur Prüfung durch die Habilitationskommission fristgerecht einzureichen. -- 4 of 8 --
Wird die Habilitationsschrift nicht fristgerecht eingereicht, beendet die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Habilitationskommission das Habilitationsverfahren.
Wird die Habilitationsschrift auch nach erfolgter Überarbeitung als ungenügend befunden, entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Habilitationskommission über die Ablehnung des Habilitationsgesuchs und die Beendigung des Habilitationsverfahrens. Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist zuvor die Gelegenheit einzuräumen, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
Zieht die Habilitandin oder der Habilitand das Habilitationsgesuch zurück, schreibt die Dekanin oder der Dekan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab. Entscheid über die schriftliche Habilitationsleistung