Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urheberinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt.
Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.
Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müssen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.
Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist. -- 3 of 14 --
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Plagiatskontrolle