tion der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
415.621
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621
(vom 2. Oktober 2017)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
Anwendungsbereich
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder
ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen
Fakultät und mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche
Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, wobei auf eine paritätische Vertretung der beiden Trägerfakul-
täten zu achten ist. Hinzu kommt ein Mitglied aus dem Kreis der Absolventinnen und Absolventen des EMAA sowie im Falle der Förderung
der Studiengänge durch Dritte eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Förderinnen und Förderer. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte
Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik.
3 Die Präsidentin oder der Präsident gehört einer der Trägerfakultäten an und wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er be-
ruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese. Sie
oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,
d. Ernennung der Studiengangleitung auf Antrag der Präsidentin bzw.
des Präsidenten,
e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung
der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleitung,
g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
h. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von inoder ausländischen universitären Hoch-
schulen,
i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-
weisen,
-- 3 of 11 --
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
j. Genehmigung des Budgets, der Studienund Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Rechnung sowie Bewilligung von
Ausgaben ausserhalb des Budgets,
k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
l. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-
pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
n. Antrag an die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced
Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced
Studies UZH in Arts Administration» sowie des Titels «Executive
Master UZH in Arts Administration».
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Studiengangleitung
Studiengebühren
i_grundlagen I. Grundlagen
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisa-
Art. 2 Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, wobei die Philosophische Fakultät die Federführung übernimmt. Verliehene Abschlüsse und Titel
Art. 3
Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
- Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH),
- Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH),
- Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder EMAA wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Art. 4 Zielsetzung
Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, Kompetenzen für die Leitung von Institutionen der Performing Arts zu vermitteln (Opernhäuser, Tanztheater, Schauspielhäuser, Theater der Freien Szene, Privattheater, Konzertsäle und Orchester usw.). -- 1 of 11 --
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der unternehmerischen und künstlerischen Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische und soziale Kompetenzen. Zulassung zum Studiengang
Art. 5
Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor und spezifischer Berufserfahrung im Kulturbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Zu den Studiengängen werden insgesamt maximal 50 Studierende zugelassen, davon maximal 35 zum EMAA-Studiengang. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen Studiengang mit einem anderen Abschluss ist auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Der Leitende Ausschuss kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation
Art. 6 Fakultäten Fakultät übe
Die Philosophische und die Wirtschaftswissenschaftliche n die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die beiden Fakultäten wählen jeweils ihre Mitglieder des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren Vorschlag die weiteren Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Die beiden Fakultäten verleihen gemeinsam die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration» sowie den Titel «Executive Master UZH in Arts Administration». -- 2 of 11 --
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621 Leitender Ausschuss
Art. 7
Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme
teil teil.
Art. 8
Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für:
- Organisation und Durchführung der Studiengänge,
- Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
- Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Studierenden,
- Abwicklung der Studierendenadministration,
- Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
- Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
- Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses,
- Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden, -- 4 of 11 --
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621
- Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
- Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes,
- Überwachung des Budgets und der Rechnung,
- Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
- Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,
- Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Art. 9 Lehrkörper Zürich sowi Wirtschafts
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität e aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kulturund bereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch auf noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Art. 10 Module Module,
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente die auf Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an inoder ausländischen universitären Hochschulen durchführen lassen. European Credit Transfer System
Art. 11
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
ECTS Credits werden für bestandene Module, für die Praktika, für die angenommene Abschlussarbeit sowie für das bestandene Abschlusskolloquium vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden. -- 5 of 11 --
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 2 ECTS Credits an den CAS, von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den Executive Master aus einem äquivalenten inoder ausländischen Programm. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungsnachweise
Art. 12
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
- mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
- Referaten im Rahmen eines Moduls,
- schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
- Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Art. 13 Abmeldung
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen. -- 6 of 11 --
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621
Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Art. 14 Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet. Betrugshandlungen
Art. 15
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen allfällig ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der beiden Fakultäten aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. -- 7 of 11 --
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
Art. 16 Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert
Tagen möglich. IV. Studienabschlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Arts Administration (CAS UZH)
Art. 17
Der CAS-Studiengang umfasst 25 bis 30 Präsenztage und dauert in der Regel ein Semester. Es sind zwei Schwerpunktrichtungen möglich:
- Kultur und Organisation,
- Recht und Finanzen.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Diploma of Advanced Studies UZH in Arts Administration (DAS UZH)
Art. 18
Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 60 Präsenztage und dauert in der Regel drei Semester.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 40 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat. Executive Master UZH in Arts Administration (EMAA UZH)
Art. 19
Der EMAA-Studiengang umfasst 80 bis 110 Präsenztage und dauert in der Regel zwei Jahre.
Der EMAA-Titel wird verliehen, wenn mindestens 75 ECTS Credits erworben wurden, die Bestätigungen für die beiden Praktika vorliegen, die Abschlussarbeit angenommen und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen oder gegebenenfalls ein Zertifikat oder ein Diplom. -- 8 of 11 --
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621
Art. 20 Praktika
Die Studierenden absolvieren je ein Praktikum von mindestens sechs Wochen Dauer im künstlerischen und im betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Praktika ergeben je 5 ECTS Credits.
Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für die Praktika fest.
Die beiden Praktika müssen schriftlich von der jeweiligen Praktikumsstelle bestätigt werden. Sie dürfen nicht vor Aufnahme des EMAA- Studiengangs absolviert werden. Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium
Art. 21
Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung zu einer Fragestellung aus den Themenbereichen des Studiengangs. Nach angenommener Abschlussarbeit absolvieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium. Beides zusammen ergibt 10 ECTS Credits.
Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt. Das Abschlusskolloquium kann bei Nichtbestehen einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Andernfalls gilt es als definitiv nicht bestanden.
Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Abschlussarbeit sowie das Abschlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet. Diploma Supplement
Art. 22 Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom-
zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
v_finanzen V. Finanzen
Art. 23 Der
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden an einzelnen Modulen oder an Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr.12 000.
Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 40 000.
Die Studiengebühren für den EMAA-Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und Fr. 45 000. -- 9 of 11 --
415.621 CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration
Die Kursgebühren für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder an Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs in einen umfangreicheren Studiengang sind die für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend. Bei einem Wechsel in einen weniger umfangreichen Studiengang werden keine Studiengebühren erstattet.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer inoder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reiseund Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.
Art. 24 Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schlussund Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 25 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Dip-
loma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. -- 10 of 11 --
CAS, DAS und Executive Master in Arts Administration 415.621 Übergangsbestimmungen
Art. 26
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. September 2018 aufnehmen.
Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Diploma of Advanced Studies in Arts Administration und Executive Master in Arts Administration an der Philosophischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen haben.