a. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, b. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die eltern- los im Ausland wohnen: der Heimatkanton, c. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein- barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
4 416.3 Stipendienkonkordat d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru- chen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren. 2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kanto- nen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe- rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün- den die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält. 3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger- recht. 4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Eigene Erwerbs- tätigkeit