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432.212

Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek Zürich

(vom 13. Juni 2013)1

Präambel

(vom 13. Juni 2013)1

Die Bibliothekskommission der Zentralbibliothek Zürich,

gestützt auf § 9 Abs. 4 des Vertrages zwischen dem Kanton Zürich und

der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als

öffentliche Stiftung vom 26. November / 16. Dezember 19103,

beschliesst:

i_bibliothekskommission I. Bibliothekskommission

Art. 1

Die Bibliothekskommission setzt sich zusammen aus den Abgeordneten des Kantons und der Stadt Zürich als der Stifter der Bibliothek. Ihren Sitzungen wohnen der/die Direktor/in der Bibliothek und der/die Vizedirektor/in bei.

Die nicht von den Stiftern gewählten Mitglieder haben beratende Stimme.

Art. 2 Die Bibliothekskommission wählt für eine Amtsdauer von vier

Jahren eine Präsidentin / einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin / einen Vizepräsidenten. Aktuar/in ist die/der Direktor/in, Protokollführer/in die/der Vizedirektor/in.

Art. 3

Die Bibliothekskommission tritt zwei Mal jährlich zu ordentlichen Stiftungsratssitzungen zusammen. Bei Bedarf können der/die Präsident/in oder drei stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich ausserordentliche Sitzungen verlangen. Die Einladung zu einer Stiftungsratssitzung hat mindestens 10 Tage vor derselben zu erfolgen.

Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 4

Die Bibliothekskommission ist das strategische Führungsgremium der Bibliothek. Sie nimmt die unmittelbare Aufsicht über die Bibliothek wahr. -- 1 of 4 --

Sie vertritt diese gegenüber den Stiftern und nach aussen, soweit dies nicht der Direktorin / dem Direktor zufällt.

Sie stellt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek geführt werden soll, und entscheidet über deren Angelegenheiten gemäss den Bestimmungen des Stiftungsvertrages, der Statuten und der Bibliotheksordnung.

Art. 5

Ihr steht im Einzelnen zu:

  1. die Beschlussfassung über das Globalbudget, die Jahresrechnung einschliesslich Gewinnverwendung und den Jahresbericht,
  2. der Erlass der Bibliotheksordnung,
  3. die Wahl von Direktorin/Direktor und Vizedirektorin/Vizedirektor,
  4. die Behandlung von Rekursen,
  5. die Beschlussfassung bezüglich Übertragungen von Eigentum an Bibliotheksbeständen an Dritte,
  6. Stellenplanänderungen ab Lohnklasse 24,
  7. die Beschlussfassung bezüglich übergeordneter Sachgeschäfte mit weitreichender Innenund/oder Aussenwirkung.

Art. 6

Die Bibliothekskommission bestellt:

  1. zur Überwachung des Finanzund Rechnungswesens eine Rechnungskommission von drei Personen, wovon mindestens zwei Personen ordentliche Mitglieder der Bibliothekskommission sein müssen; die Rechnungskommission prüft aufgrund des Berichts einer anerkannten Revisionsstelle die Rechnung und stellt bezüglich Rechnung und Globalbudget Antrag an die Bibliothekskommission,
  2. zur Behandlung besonderer Geschäfte nach Bedarf weitere Subkommissionen.

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt für jeden Rekurs gemäss § 5 lit. d ein stimmberechtigtes Mitglied der Bibliothekskommission als Referentin oder Referenten. Für die Instruktion des Rekursverfahrens ist das Hochschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zuständig.4 II. Personal und Leitung

Art. 7

Das Personal besteht aus der Direktorin / dem Direktor und der Vizedirektorin / dem Vizedirektor, welche die Bibliotheksleitung bilden, sowie dem weiteren Personal gemäss einem grundsätzlich von der Bibliothekskommission erlassenen Stellenplan. -- 2 of 4 --

Budgetneutrale Stellenplananpassungen können unter Beachtung der kantonalen Vorgaben und bis maximal Lohnklasse 23 von der Bibliotheksleitung vorgenommen werden.

Vorgesetzte/r der Direktorin / des Direktors ist die Präsidentin / der Präsident der Bibliothekskommission. Vorgesetzte/r des Vizedirektors / der Vizedirektorin ist die Direktorin / der Direktor.

Das weitere Personal der Zentralbibliothek wird von der Bibliotheksleitung angestellt.

Art. 8

Der Direktorin / dem Direktor steht die operative und fachliche Leitung der Bibliothek zu. Die Vizedirektorin / der Vizedirektor ist ihre/seine Stellvertretung, mit der sie/er alle wesentlichen Geschäfte regelmässig bespricht.

Die Direktorin / der Direktor ist für alle weiteren Belange der Bibliothek zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen wurden.

Art. 9 Die Direktorin / der Direktor vertritt innerhalb ihrer/seiner

Befugnisse die Bibliothek nach aussen und gegenüber der Bibliothekskommission und deren Organen. III. Finanzund Rechnungswesen

Art. 10 Soweit die Statuten und die Bibliotheksordnung nichts ande-

res bestimmen, gelten die Bestimmungen über den kantonalen Finanzhaushalt.

Art. 11

Die Bibliotheksleitung hat im Rahmen des jährlich von der Bibliothekskommission bewilligten Globalbudgets sowie hinsichtlich finanzieller Zuwendungen Dritter die umfassende Ausgabekompetenz. Sie kann diese Kompetenz in abgegrenzten Teilbereichen weiteren Mitarbeitenden delegieren.

Das bestehende und durch Zuweisung allfälliger nicht verwendeter Betriebsmittel geäufnete Kapital der Zentralbibliothek dient in erster Linie der Sicherstellung der Liquidität der Stiftung. Es kann mit Bewilligung der Bibliothekskommission für aussergewöhnliche Bedürfnisse der Bibliothek verwendet werden, zum Beispiel für die Ergänzung der Einrichtung und die Vornahme kleiner Bauvorhaben, die Durchführung grösserer Projekte, die Erwerbung ganzer Bibliotheken und grosser Werke, die Ausfüllung von Lücken in den Beständen oder für Digitalisierungsvorhaben. -- 3 of 4 --

IV. Anschaffungen

Art. 12 Für die Anschaffungen der Medien ist nach folgenden

Gesichtspunkten vorzugehen:

  1. Die Zentralbibliothek betreibt eine qualitativ hochstehende, auf Kontinuität und Ausgewogenheit zielende Anschaffungspolitik.
  2. Das Schwergewicht liegt dabei bei wissenschaftlicher und für die Forschung relevanter Literatur bezüglich der an der Universität Zürich gelehrten Fächer.
  3. Die Bedürfnisse der Bevölkerung von Stadt und Kanton Zürich sind angemessen zu berücksichtigen.
  4. Turicensia sollen vollständig, Helvetica in nötig erscheinendem Umfang gesammelt werden.

v_uebergangsbestimmungen V. Übergangsbestimmungen

Art. 13 Die Bibliothekskommission setzt den Zeitpunkt fest, an dem

die vorstehende Bibliotheksordnung in Kraft treten2 soll.