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432.22

Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)

Präambel

Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)

(vom 24. August 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 9 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)3,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Volksschulb

Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeindeund ibliotheken durch den Kanton.

Art. 2 Begriffe

Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

  1. Volksschulbibliotheken

Art. 3

In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Medien zur Verfügung, die den Unterricht der Lehrpersonen unterstützen und die Leseund Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot trägt zu einem bewussten Umgang mit Informationen und Medien bei.5

Sie werden von den Schulgemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

Art. 4 Zweck

Diese Verordnung bezweckt,

  1. im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das der Bevölkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf zweckmässige Weise gewährleistet,
  2. die Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.

Art. 5 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.

Das Amt5

  1. erarbeitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 lit. a und koordiniert entsprechende kommunale und regionale Bestrebungen,
  2. informiert Gemeindeund Volksschulbibliotheken über wesentliche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens,
  3. Gemeindebibliotheken -- 1 of 4 --
  4. berät Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowie Trägerschaften von Gemeindeund Volksschulbibliotheken in bibliothekstechnischen und betrieblichen Fragen sowie in Fragen der Weiterentwicklung der Bibliothek,
  5. informiert über Weiterbildungsangebote für das Personal der Gemeindeund Volksschulbibliotheken und kann bei der Organisation entsprechender Angebote durch Dritte mitwirken oder selber solche durchführen,
  6. erhebt die Daten für die kantonale und nationale Bibliothekenstatistik,
  7. vertritt in interkantonalen und nationalen Gremien die Anliegen der Gemeindeund Volksschulbibliotheken im Kanton,
  8. führt das Sekretariat der Bibliothekskommission,
  9. fördert den fachlichen Austausch zwischen Gemeindeund Volksschulbibliotheken sowie deren Vernetzung,
  10. 6 kann für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 bibliothekarische Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstellen anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und Dritten. Bibliothekskommission

Art. 6

Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachpersonen aus dem Bibliothekswesen und aus bibliotheksnahen Bereichen. Der Kommission gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentralbibliothek Zürich an.5

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht der Genehmigung durch die Direktion.

Art. 7 b. Aufgaben

Die Kommission

  1. berät die Bildungsdirektion und das Amt in Fragen der Gemeindeund Volksschulbibliotheken,
  2. nimmt zuhanden der Bildungsdirektion Stellung zu Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und des Kantons, welche die Gemeindeund Volksschulbibliotheken betreffen,
  3. Bestellung und Konstituierung -- 2 of 4 --
  4. 5 berät das Amt bei der Erarbeitung von Konzepten und Empfehlungen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder regt Konzepte, Empfehlungen oder Projekte an,
  5. nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskurse der Zentralbibliothek Zürich für Bibliothekarinnen und Bibliothekare gemäss

Art. 9 ,

  1. stellt Antrag zur Ausrichtung von Subventionen gemäss § 10.

Art. 8 c. Sitzungen Mal jährlich,

Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei zu einer Sitzung zusammen.

Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Protokoll. Ausbildungskurse

Art. 9

Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das Personal der Gemeindeund Volksschulbibliotheken. Sie arbeitet dabei mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.5

Die Inhalte und Zielsetzungen der Kurse werden nach den Vorgaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das Bibliothekswesen festgelegt. Die Kommission wird vorgängig angehört.

Die Kurse werden durch Beiträge der Teilnehmenden und Subventionen gemäss § 10 Abs. 1 lit. e und f finanziert.

Art. 10 Subventionen

Zur Erreichung des Zwecks gemäss § 4 kann die Bildungsdirektion Subventionen gemäss § 14 BiG3 ausrichten, insbesondere5

  1. an Gemeindebibliotheken, die überkommunale Aufgaben im Rahmen des Bibliotheksnetzes erfüllen (Regionalbibliotheken),
  2. für Projekte im Bereich der Gemeindeund Volksschulbibliotheken mit überkommunaler Bedeutung,
  3. für Fachpublikationen im Bereich der Gemeindeund Volksschulbibliotheken,
  4. für Publikationen und andere Massnahmen zur Leseförderung und zur Förderung der Medienkompetenz,
  5. an Institutionen, die wichtige Leistungen für die Gemeindeund Volksschulbibliotheken im Kanton erbringen,
  6. für Ausund Weiterbildungsangebote Dritter für das Personal der Gemeindeund Volksschulbibliotheken. -- 3 of 4 --

Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.