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514.1

Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

(vom 7. Dezember 1975)1

Art. 1 Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der

Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

Art. 2

Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sportund Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.

Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April 1974) und der Bauausführung ergibt.

Art. 3 Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hoch-

bauten, Freizeit-, Sportund Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bauund Kreditvorlagen endgültig.

Art. 4

Beim Abschluss von Pachtund Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungsund Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

Art. 5 Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die

örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

Art. 6

Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet. -- 1 of 2 --

514.1 G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.

Art. 7 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-

men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

OS 46, 33 und GS IV, 12. -- 2 of 2 --