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Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)

(vom 4. Februar 2008)1

Präambel

Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)

(vom 4. Februar 2008)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Mai

20072 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom

20. September 2007,

beschliesst:

Kantonale

Führungsorganisation

Kosten des

Gemeinwesens

und der

Gebäudeversicherungs-

anstalt

Ausführungsrecht

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt, in ausserordentlichen Lagen

  1. die Grundversorgung der Bevölkerung sowie den Schutz, die Rettung und Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte zu schützen,
  3. die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Ausserordentliche Lage

Art. 2 Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund einer

Notlage oder Katastrophe die ordentlichen Abläufe und Mittel zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben der betroffenen Gemeinschaft nicht genügen und

  1. Menschen oder Tiere stark gefährdet sind,
  2. die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist oder
  3. natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder Sachwerte stark gefährdet sind. Partnerorganisationen

Art. 3

Partnerorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 5 Polizeibehörden: die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sowie das Forensische Institut Zürich,
  2. Feuerwehr: die Orts-, Stützpunkt-, Betriebsund Berufsfeuerwehren sowie die Gebäudeversicherungsanstalt (Kantonale Feuerwehr),
  3. Gesundheitswesen: die Spitäler, die Polikliniken der öffentlichen Hand, die ambulanten ärztlichen Institutionen, die frei praktizierenden Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens (Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärz- -- 1 of 7 -- tinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker), die privaten und öffentlichen Sanitätsrettungsdienste, die Spitexdienste, die frei praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte, das Tierspital der Universität Zürich und die privaten Tierkliniken,
  4. technische Betriebe: die Betreiber von Einrichtungen der Energieund Wasserversorgung, der Entsorgung, der Telematik und von Verkehrsverbindungen,
  5. Zivilschutz: die kantonale Zivilschutzorganisation sowie die regionalen und gemeindeeigenen Zivilschutzorganisationen. Unterstützungspflicht

Art. 4 Die Partnerorganisationen, die Gemeinden und der Kanton

sind verpflichtet, sich bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen mit Material, Führungsund Einsatzkräften gegenseitig zu unterstützen.

b_vorsorge_fuer_ausserordentliche_lagen B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen

Art. 5

Die Kantonale Führungsorganisation (KFO) unterstützt den Regierungsrat bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.

Sie besteht aus:

  1. der Kantonspolizei,
  2. dem Fachstab,
  3. der Führungsunterstützung.

Art. 6 Fachstab

Der Regierungsrat bezeichnet die Mitglieder des Fachstabes aus:

  1. Vertreterinnen und Vertretern der Partnerorganisationen,
  2. Fachleuten der kantonalen Verwaltung.

Er kann in ausserordentlichen Lagen private Fachleute verpflichten, im Fachstab mitzuwirken.

Art. 7 Aufgebot

Die Kantonspolizei, die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt sowie die Städte Zürich und Winterthur stellen sicher, dass

  1. Anrufe auf den ihnen zugewiesenen Notrufnummern jederzeit entgegengenommen werden,
  2. die Führungsund Einsatzkräfte sowie die Mitglieder des Fachstabes rechtzeitig aufgeboten werden. Ausbildung, Material und Führung

Art. 8

Die Partnerorganisationen, Gemeinden und die kantonale Verwaltung bereiten sich in angemessener Weise auf ausserordentliche Lagen vor.

  1. Allgemeines -- 2 of 7 --

Sie bilden ihr Personal entsprechend aus, beschaffen und unterhalten das Material.

Die Gemeinden bestellen ihre Führungsorgane.

  1. Mindeststandards und Koordination

Art. 9

Der Regierungsrat legt für die Ausbildung und für die Materialbeschaffung Mindeststandards fest. Er hört die Partnerorganisationen und die Gemeinden dazu an.

Die Kantonspolizei koordiniert die Ausbildung und die Materialbeschaffung. Die übrigen Partnerorganisationen unterstützen sie dabei.

c_bewaeltigung_von_ausserordentlichen_lagen C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

Art. 10 Führung Lage vor

Der Regierungsrat entscheidet, wann eine ausserordentliche liegt und wann sie als beendet gilt.

Er ist zuständig für:

  1. die strategische Führung,
  2. die Informationsführung,
  3. Unterstützungsbegehren bei ausserkantonalen Behörden.
  4. Kantonspolizei

Art. 11

Die Kantonspolizei koordiniert und leitet den Einsatz der KFO. Sie informiert die Bevölkerung und die zuständigen Stellen.

Sie kann

  1. den Fachstab einberufen,
  2. Führungsorgane von Gemeinden und Partnerorganisationen, die Führungsunterstützung des Zivilschutzes sowie private Fachleute beiziehen. Aufgaben der Partnerorganisationen

Art. 12 Bis zum Eintreffen der zuständigen Partnerorganisation trifft

die Polizei die ersten Massnahmen.

  1. Kantonspolizei

Art. 13

Die Kantonspolizei betreibt die Einsatzzentrale und hält Interventionsund Unterstützungskräfte bereit.

Sie trifft die erforderlichen Massnahmen und koordiniert und leitet die eingesetzten Kräfte, wenn

  1. sofort Schutzoder Rettungsmassnahmen erforderlich sind,
  2. die Mittel der örtlich zuständigen öffentlichen Dienste für eine rechtzeitige Bewältigung voraussichtlich nicht ausreichen.

Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gemeinden.

  1. Regierungsrat
  2. Polizei im Allgemeinen -- 3 of 7 --
  3. Polizeien der Städte Zürich und Winterthur

Art. 14 Die Polizeien der Städte Zürich und Winterthur leiten in der

Regel die Einsätze in ihren Städten.

  1. Feuerwehr und Forensisches Institut Zürich

Art. 15

Die Feuerwehr ist zuständig für die Rettung von Menschen und Tieren und leistet Hilfe bei A-, Bund C-Ereignissen.

Das Forensische Institut Zürich unterstützt die Einsatzkräfte bei Bedarf, insbesondere bei A-Ereignissen im Rahmen seiner Aufgaben im Bereich der nuklearen Forensik und bei C-Ereignissen.4

  1. Gesundheitswesen

Art. 16

Im Gesundheitswesen sind zuständig:

  1. die Spitäler für die medizinische Versorgung im stationären Bereich und auf Notfallstationen,
  2. die Sanitätsrettungsdienste für die medizinische Erstversorgung und den Transport von Verletzten und Erkrankten,
  3. die frei praktizierenden Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens, die Polikliniken der öffentlichen Hand, die ambulanten ärztlichen Institutionen sowie die Apotheken für den Notfalldienst.

Bei der Vorbereitung der Bewältigung eines bewaffneten Konflikts (Aufwuchs) stellt die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion den Betrieb der geschützten Spitäler und geschützten Sanitätsstellen sicher.

  1. Technische Betriebe

Art. 17 Die technischen Betriebe stellen die Funktionsfähigkeit ihrer

Einrichtungen und Anlagen wieder her.

Art. 18 g. Zivilschutz

Der Zivilschutz

  1. betreut schutzsuchende und obdachlose Personen,
  2. leistet Instandstellungsarbeiten,
  3. leistet Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft,
  4. verstärkt die Führungsunterstützung und die Logistik,
  5. schützt Kulturgüter,
  6. stellt die Infrastruktur und die Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung bereit.

Er rekrutiert im Falle eines Aufwuchses die für den Unterhalt und den Betrieb der Führungsinfrastrukturen, der geschützten Spitäler und geschützten Sanitätsstellen erforderlichen Angehörigen des Zivilschutzes und bildet diese aus. Requisitionsund Anordnungsrecht

Art. 19

Der Regierungsrat ist bei ausserordentlichen Lagen befugt,

  1. die Requisition erforderlicher Mittel anzuordnen,
  2. die Betreiber von medizinischen Institutionen und medizinisches Personal im Sinne von § 21 zu Einsätzen zu verpflichten,
  3. Allgemeines -- 4 of 7 --
  4. die Betreiber von Energieund Wasserversorgungsanlagen sowie von Abfallund Abwasserentsorgungsanlagen zu Leistungen zu verpflichten,
  5. Ersatzmassnahmen zu ergreifen, wenn die verpflichtete Person oder Organisation keine sofortigen Anstalten zum Handeln trifft oder dazu nicht in der Lage ist.

Die entsprechenden Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Allfälligen Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Requisitionen und Anordnungen von zuständigen Behörden in Fällen des polizeilichen Notstandes bleiben vorbehalten.

Art. 20 b. Requisition

Reichen die öffentlichen Mittel nicht mehr aus und können private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden, können durch Requisition bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie bei öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen Lage erforderlichen Mittel beschafft werden.

Das Verfügungsrecht geht für die Dauer der Requisition an den Kanton über.

Der Kanton übernimmt für die Dauer der Beanspruchung die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters.

  1. Anordnungen im Gesundheitswesen

Art. 21

Die Betreiber von Spitälern, von Polikliniken der öffentlichen Hand und von ambulanten ärztlichen Institutionen können zu medizinischen Diensten oder weiteren Einsätzen verpflichtet werden.

Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Gesundheitswesens und die Mitarbeitenden von Institutionen des Gesundheitswesens können zum Einsatz in Spitälern, für Rettungsdienste oder zu weiteren Einsätzen verpflichtet werden.

Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen, für Betreuungsdienste oder zu weiteren Einsätzen verpflichtet werden.

  1. Anordnungen betreffend Versorgungsund Entsorgungsanlagen

Art. 22

Die Betreiber von Energieund Wasserversorgungsanlagen können ungeachtet ihrer Rechtsform verpflichtet werden,

  1. Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis an bestimmte Orte zu leiten,
  2. bestimmte Anlagen zu erstellen oder zu reparieren.

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen können verpflichtet werden, Wasserlieferungen zeitweise zu unterbrechen. -- 5 of 7 --

Die Betreiber von Abfallund Abwasserentsorgungsanlagen können ungeachtet ihrer Rechtsform verpflichtet werden,

  1. Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen,
  2. bestimmte Anlagen zu erstellen oder zu reparieren.

Der angemessene Preis gemäss Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a bestimmt sich nach den Ansätzen der technischen Betriebe vor dem Eintritt der ausserordentlichen Lage.

d_andere_lagen D. Andere Lagen

Art. 23 Einsatzleitung Gemeinde den Ein Sinngemässe Anwendung von Bestimmungen

Bei Lagen unterhalb der Schwelle von § 2 leitet die betroffene satz. Sie kann beim Kanton Unterstützung anfordern.

Art. 24

In diesen Lagen gelten folgende Bestimmungen sinngemäss: §§ 3–9, 11 Abs. 1 Satz 2, 12–18, 25 Abs. 1–3, 26 und 27.

e_kosten_und_entschaedigungen E. Kosten und Entschädigungen

Art. 25

Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen bei der Bewältigung der ausserordentlichen Lage anfallen.

Unterstützt eine Gemeinde eine andere Gemeinde bei der Bewältigung einer ausserordentlichen Lage, hat sie Anspruch auf eine angemessene Abgeltung ihrer Leistungen.

Kann eine Gemeinde die Kosten längerfristig nicht tragen, kann der Kanton die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Der Kanton entschädigt die Gebäudeversicherungsanstalt für die Aufwendungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen bei Elementar-, Erdbebensowie bei A-, Bund C-Ereignissen, wenn die Kosten nicht von den Verursacherinnen und Verursachern getragen werden. Entschädigung von Privaten

Art. 26 Lage Kanton

Wurden bei der Bewältigung einer ausserordentlichen Leistungen, Eigentum oder andere Rechte von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts beansprucht, richtet ihnen der eine angemessene Entschädigung aus.

Für den Gebrauch, die Wertverminderung oder den Verlust von requirierten Mitteln richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften des Bundes über die Requisition. -- 6 of 7 --

Besteht keine Versicherungsdeckung, haftet der Kanton gemäss §§ 8–10 des Haftungsgesetzes vom 14. September 19693 für Schäden, die einer Person während der Tätigkeit für eine Partnerorganisation anlässlich einer ausserordentlichen Lage entstanden sind.

Das Verfahren richtet sich nach dem Haftungsgesetz3. Haftung der Verursacher

Art. 27

Die Kosten für die Bewältigung einer ausserordentlichen Lage werden den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt.

Der Regierungsrat beschliesst eine entsprechende Verteilung der Kosten.

f_schlussbestimmung F. Schlussbestimmung

Art. 28 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Geset-

zes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere für:

  1. Information und Kommunikation,
  2. KFO,
  3. Ausbildung und Vorbereitung der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
  4. Alarmierung,
  5. ABC-Schutz,
  6. Telematik,
  7. geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen.