Das Gesetz bezweckt, in ausserordentlichen Lagen
- die Grundversorgung der Bevölkerung sowie den Schutz, die Rettung und Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten,
- die natürlichen Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte zu schützen,
- die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Ausserordentliche Lage