Dieses Gesetz regelt
- den Vollzug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)3 übertragenen Aufgaben,
- die Erfüllung der dem Zivilschutz als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes im Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) zugewiesenen Aufgaben,
- die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.