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Zivilschutzgesetz (ZSG)

(vom 19. März 2007)1

Präambel

Zivilschutzgesetz (ZSG)

(vom 19. März 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni

20062 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom

14. November 2006,

beschliesst:

Organisation

der Aufgebote

Schadenersatz

und Rückgriff

Aufhebung bisherigen Rechts

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. den Vollzug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)3 übertragenen Aufgaben,
  2. die Erfüllung der dem Zivilschutz als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes im Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) zugewiesenen Aufgaben,
  3. die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

Art. 2 Kanton

Der Kanton vollzieht das BZG3 und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Er bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons.

  1. Kantonale Zivilschutzorganisation

Art. 3

Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.

Die kantonale Zivilschutzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellung der Führungsunterstützung,
  2. Unterstützung des Flughafens Zürich.
  3. Alarmierung der Bevölkerung

Art. 4

Der Kanton stellt die Alarmierung der Bevölkerung sicher.

Art. 5 Gemeinde

Die Gemeinde bildet eine Zivilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.

  1. Grundsatz -- 1 of 6 --

b_zivilschutzorganisationen B. Zivilschutzorganisationen

Art. 6 Bereiche

Die Zivilschutzorganisationen verfügen namentlich über folgende Bereiche:

  1. Führungsunterstützung,
  2. Schutz und Betreuung,
  3. Unterstützung,
  4. Kulturgüterschutz,
  5. Logistik.

Der Kanton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für die einzelnen Zivilschutzorganisationen fest:

  1. die Bestände,
  2. die sicherzustellenden Bereiche.

Art. 7 Führung

Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt. Diese oder dieser wird durch die zuständige Behörde bestimmt.

Die Kommandantinnen und Kommandanten beraten die Behörden in allen Zivilschutzbelangen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen sowie Ausbildung der Angehörigen des Zivilschutzes,
  2. Einsatzkoordination und Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Zusammenschlüsse

Art. 8

Die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes zusammenschliessen. Zusammenschlüsse mit Gemeinden ausserhalb des Kantons sind zulässig.

Vertragliche Regelungen müssen durch den Kanton genehmigt werden.

Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen.

c_aufgebot_und_kontrollfuehrung C. Aufgebot und Kontrollführung

Art. 9

Der Kanton schafft die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen.

Kanton und Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Organisation des Aufgebots sicher. -- 2 of 6 --

Erlass der Aufgebote

Art. 10

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation.

Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen.

Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze aufbieten:

  1. bei Katastrophen und in Notlagen,
  2. für Instandstellungsarbeiten,
  3. für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Einteilung der Schutzdienstpflichtigen

Art. 116 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons ermit-

telt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den jährlichen Rekrutierungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisationen ein.

Art. 126 Personalreserve

Schutzdienstpflichtige ohne Einteilung in eine Zivilschutzorganisation werden in die Personalreserve eingeteilt.

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über diese Einteilung. Vorzeitige Entlassung

Art. 13

Auf Antrag der Zivilschutzorganisation oder der Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons über

  1. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz in eine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes,
  2. eine Wiedereinteilung.

Sie hört die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkommandanten und den Schutzdienstpflichtigen an.

Die Partnerorganisationen melden der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.

Art. 14 Kontrollführung

Die Gemeinden stellen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.

Der Kanton darf die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten elektronisch bearbeiten und speichern.

Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, die für die Besorgung der administrativen Belange der kommunalen Zivilschutzorganisationen verantwortlich ist. -- 3 of 6 --

d_ausbildung D. Ausbildung

Art. 15 Zuständigkeiten

Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen seiner Zivilschutzorganisation. Bei den Zivilschutzorganisationen der Gemeinden ist er zuständig für die

  1. Grundund Zusatzausbildung,
  2. Kaderausbildung,
  3. Weiterbildung.

Die Gemeinden sind zuständig für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzorganisationen.

Der Kanton sorgt für eine einheitliche Ausbildung.

Art. 16 Dauer

Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.

Der Regierungsrat kann die Grundausbildung auf drei Wochen verlängern. Personal und Infrastruktur

Art. 17

Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständigkeitsbereich die Infrastruktur und das Personal sicher und betreibt die Ausbildungsplätze.

Er kann den Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Personal und Infrastruktur zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen.

Er kann mit den Gemeinden Vereinbarungen über die Inanspruchnahme und Entschädigung von kommunalen oder regionalen Ausbildungszentren und Instruktoren treffen.

e_material_und_fahrzeuge E. Material und Fahrzeuge

Art. 18 Ausrüstung

Der Kanton legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen für Katastrophen und Notlagen fest und beschafft die notwendige Ausrüstung. Er hört dabei die Gemeinden an.

Art. 19 Unterhalt Kanton zuge

Die Gemeinden lagern und unterhalten die von Bund und teilte Ausrüstung und stellen deren Einsatzbereitschaft sicher.

Der Kanton betreibt eine Reparaturstelle. -- 4 of 6 --

f_finanzierung F. Finanzierung

Art. 20 Kostentragung

Der Kanton trägt die Kosten für

  1. die kantonale Zivilschutzorganisation,
  2. den Betrieb und den Unterhalt seiner Ausbildungsinfrastruktur,
  3. die Grundund Zusatzausbildung, die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisationen der Gemeinden,
  4. die Einrichtungen für das Aufgebot bei Einsätzen,
  5. die ihm vom Bund übertragenen Verwaltungsaufgaben,
  6. den Betrieb der übergeordneten Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung,
  7. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung der kantonalen Zivilschutzorganisation,
  8. den Unterhalt der geschützten kantonalen Anlagen sowie der geschützten Spitäler des Kantons.

Die Gemeinde trägt die Kosten für

  1. die Zivilschutzorganisation der Gemeinde,
  2. die Wiederholungskurse ihrer Zivilschutzorganisation,
  3. die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen,
  4. den Unterhalt und den Betrieb der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung auf ihrem Gebiet,
  5. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben,
  6. den Ersatz von verbrauchter, verlorener oder defekter Ausrüstung ihrer Zivilschutzorganisation,
  7. den Unterhalt ihrer geschützten Anlagen sowie der öffentlichen Schutzräume. Kostentragung für Einsätze

Art. 21

Die aufbietende Stelle trägt die Kosten.

Der Kanton kann sich an den von den Gemeinden zu tragenden Kosten beteiligen.

Kanton und Gemeinden können für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft die Kosten dem Veranstalter bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.

Art. 22 Gebühren Bereich d

Der Kanton kann für Dienstleistungen und Kontrollen im es baulichen Zivilschutzes Gebühren erheben. -- 5 of 6 --

Schutzraumfonds

Art. 22a5

Die Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzräume im

Art. 46 Sinne von

BZG3 fliessen in einen kantonalen Schutzraumfonds.

Die Mittel des Fonds werden gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG3 verwendet.

g_schadenersatzund_rueckgriffsansprueche_strafverfolgung G. Schadenersatzund Rückgriffsansprüche; Strafverfolgung4

Art. 234 Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und

Rückgriffsforderungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BZG3.

Art. 24 Strafverfolgung

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Übertretungen im Sinne von Art. 69 und 70 BZG3.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates und der Gemeindevorstand7 sind für Verwarnungen zuständig.

Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen.

h_schlussbestimmung H. Schlussbestimmung

Art. 25 Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird

aufgehoben.